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BGH Entscheidung vom 29.01.1952 – 1 StR 308/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
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den Revierförster Fritz vom» . aus Wei, geboren an @. iD WB in 5
wegen Antsunterschlagung Uoda
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung. vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Richter als‘ Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier | Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt . als Vertreter‘ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; . 23
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeic wird das Urteil des Landgerichts in Freiburg i.Br. vom - 19. Februar 1951, soweit es den Angeklagten viiB> ben); trifft, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen © ‚aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer & “ Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ade Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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1.) Dem Angeklagten ist im Eröffnungsbeschluss u.a. | Eur N: ;
zur Last gelegt, dem flüchtigen Revierförster TB und a den Mitangeklagten StB und u. die sich während ihrer, . Tätigkeit bei dem Forstämt-in Web gemeinschaftlich in: . der Zeit vom 10. Dezember 1949 bis 7. Januar 1950 zum Nach- . teil des Bad. Landesfiskus einen Geläbetrag von insgesamt . FE: rd. 27 300' IM rechtswidrig zueigneten, zur Begehung, dieser; | : Straftaten, nämlich erschwerter Amtsunterschlagung” in Tatein..g N heit mit Untreue nach §§ 350, 351,266, 73 StGB, Beihilfe. geleistet zu haben. Als Sachverhalt ist unterstellt, dass, 33%
der Angeklagte von Anfang an über die Tat unterrichtet gewesen; FR 5
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sei, ohne dem Dienstvorstand pflichtgemäss Meldung zu er- . SE statten; er habe zwar die Annahme des ihm von den Tätern ing Höhe von einem Viertel angebotenen Anteils an dem. Gesaintbe trag abgelemt, aber sich aus dem unterschlagenen Gelde in; Kenntnis der Herkunft ein Darlehen von 1000 IM geben lassen
‘ Das Landgericht hat die Angeklagten st und wegen einfacher Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue. verurteilt, eine Beteiligung des Angeklagten WB an diese} Straftaten jedoch. nicht als nachgewiesen erachtet, Dagegen. x
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es ihn der Begünstigung nach § 257 StGB, begangen zum Vor 2 teil des Mitangeklagten St, schuldig erkannt und ihn bie wegen zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. ©
2.) Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft . hinsichtlich des Angeklagten Wi und dieser selbst , .-
a) Revision der Staatsanwaltschaft.
Nach den Urteilsfeststellungen S .23 UA hat dem Angeklagten nicht widerlegt werden können, dass er bis
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Anfang April 1950 von der Unterschlagung des Geldes = durch TB. StB una Lu nichts gewusst habe und E: bei der Entgegennahme der 1000 IM von St@® der Meinung gewesen sei, es handle sich dabei um Geld, das St» Bi
VRR stammende Geld = zu "verteilen", Dem Angeklagten war also bekannt, dass dem Forstamt, bei.dem er die Steig
Landgericht unterlassen, diesen Sachverhalt, der Teil je Anklagestoffes war, unter dem Gesichtspunkt der Untreue RR:
s "MB der ihm unmittelbar unterstellte "frühere ke hlugte Stein an der Veruntreuung des Geldes teilriehmen $
an jeder Darlegung, inwiefern etwa -der Angeklagte .schon durch die Ablehnung des Angebots und die Drohung mit Anzeige die auch für ihn offenkundige Gefährdung des fehlüberwiesenen IE: Geldbetrages hätte für beseitigt halten können. Das Urteil enthält hiernach in diesem Punkte’ keine erschöpfende rei Nürdigung des festgestellten Sachverhälts. Se
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Die Revision wendet sich ferner dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch. insoweit der. Untreue‘ - in Tateinheit mit Begünstigung - söhuläig erkannt, hat, als‘, d er es unterliess, dem Amtsvorstand Meldung zu machen, nachdem: er Anfang April 1950 von der erfolgten Unterschlägung a “: Kenntnis bekommen hatte. Das Landgericht hat in diesem Falle... e geprüft, ob der Angeklagte wegen Untreue nach § 266 StGB zu ve strafen sei. Es hat die Frage mit der Begründung verneint, e dass der Staat, auch wenn der Angeklagte Anfang April 1959 ; seiner Pflicht zur Meldung nachgekommen wäre, keinen geringeren Schaden erlitten hätte. Diese Annahme hat das Landgericht.. , ! enssprechend den an anderer Stelle des Urteils getroffenen “a
und I Anfang April 1950 die auf sie entfallenden Antei-., n le an dem veruntreuten. Geldbetrage "schon restlos verbraucht. 4 hatten und auch sonst :keine: weiteren Vermögenswerte bosassen wie drei Monate später, als der Forstamtsvorstand von der. ä Veruntreuung Kenntnis erhielt. Die Folgerung, dass der mente te durch die Unterlassung der Meldung an den Amtsvorstand ' “ dem Bad. Staatsfiskus keinen weiteren als dens chon. singstre:; : a tenen Nachteil zugefügt, und sich daher nicht der Untreue - . in der allein für strafbar erklärten Form der Vollendung . RT iM
schuldig gemacht hat, lässt sich dieser Sachlage recht-. SE lich nicht beanstanden. Die ihr a gelegten tatsäch::- En y.; lichen Annahmen unterliegen aber durch die: Aufhebung des Urteils der erneuten Prüfüng. in der kommenden Hauptverhand- | Si, lung. . Br:
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den Pflicht unterliess, von der Veruntreuung des Geldes
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. Amtsunterschlagung als Mittäter oder Gehilfe beteiligt “
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b) Revision des Angeklagten.
Das landgericht hat den Tatbestand, der persönlichen Begünstigung nach § 257 Abs 1 StGB darin erblickt, dass der Angeklagte die Absicht verfolgt habe, St der gerichtlichen Bestrafung zu entziehen, als er es entgegen
der ihm als unmittelbarem Vorgesetzten des Stein obliegen
durch Stein, dem Porstamtsvorstand kieldung zu machen, S ä 5 dc RER .-
Diese Begründung kann den Schuldspruch nicht tragen. amek Wie die schon im Urteil angeführten Entscheidungen RGBt a
verfolgung gegen einen ihm unterstellten Beamten Na; | führen, selbst in dem Falle, dass er zugleich Träger. der im § 163 StPO bezeichneten Aufgaben ist, Für Beamte, die nicht Dienstvorgesetzte sind, lässt sich erst recht keine allge- Ch meine Rechtspflicht jener Art begründen, nementlich kann Ri sie nicht allein auf rein beamtenrechtliche Verpflichtungen: k gestützt werden, Verfehlungen anderer Beamter aus dienst-.gp; lichen oder vermögensrechtlichen Gründen den vorgesetzten 5, Stellen zu melden. Eines näheren Eingehens auf diese Frageiä bedarf es nicht, weil selbst eine einwandfrei festgestelltäfz Begünstigungshandlung "hier nicht hätte zur Bestrafung 'züh- SE ren können, Das.Urteil hat es nur als nicht. nachweisbar SR erklären können (UA S 23), dass der Angeklagte an der
gewesen sei. Solange es diese Möglichkeit nicht, ausschlonsih
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Die Verurteilung wegen Begünsti
keinen Bestand haben.
ng kann hiernach
Auf die beiden Revisionen war demgemäss das
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3.)
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Urteil samt den Feststellungen aufzuheben und die
an die Vorinstanz zurückzuverweisen,
Dr. Peetz
Mantel
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