Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 15.01.1952 – 2 StR 567/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
In Iamen des, Volkes
In dem Sicherungsverlahren gegen den Arbeiter Paul T ae Em aus SCHED- NED, Es traosc, geboren am VE. 1915 in Te vei To,
wegen Unterbringung in ciner Leil- oder Pilegeanstalt
hat der 2, Strafsenat des Fundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenomrien haben:
Senatspriioident Dr, !oericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter !lenneka Sundesrichter Dr. Sauer Sundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter, Erster Staatsenwalt EEE» als Vertreter der Jundesanwealtschaft, Justizangestollter ER als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Rovision-den Beschuldigten wird das Urteil des lendgerichts in Liel vom 26. Juli 1951 mit den Feststellungen eufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht surückverwiesen.
Von Rechts wegen
-_ 2 _
2. Be . c3 . u ET gung. eo
ErünAdgr
Die Strafkammer hat im Sicherungsver?fehren nach § 429 a StPO die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflogeanstalt angeordnet, da er im Zustande der’ Zurechnungsunfähigkeit "in vier selbstindigen Fällen UOnzucht nit Kindern betrieben, in drei weiteren Fällen den Versuch der Unzucht nit Kindern und in einem weiteren Falle eine Beleidigung begangen" hat,
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensreclts und des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel ist be- “ gründet.
In der Sitzungsniederschrift heisst es nach Feststellung der erschienenen Zeugen: "Von der Verteidigung sind noch folgendo Zeugen gestellt", Es folgen dann die lamen von sechs Personen.
In der Lauptverhandlung stellte der Beschuldiste den Antrag,als weitere Zeugen zu hörens
die Zeugen TOD, mm, OH Lund Ep über die allgemeine Führung des Angeklagten
und darüber, dass die üäächen dem Angeklagten nachgelaufen seien, die Zeugin Tiiliii,auch über. den Vorfall zu "F" der Anklage.
Die Straikamner entschied über diesen Beweisamtrag mit folgendem Beschluss;
"Die Vernehmung der Zeügen über die jetzise gute Führung des Angeklagten wird abgelehnt, da diese Tatsache als wahr unterstellt wird und für die Entscheidung nicht wesentlich erscheint. -
Bu u
Die Vernehmung der Zeugen zum aufreizenden Verhalten der Kinder wird abgelehnt, da diese Tatsache zum Teil erwiesen ist und ein weiterer Beweis hierzu nicht erforderlich erscheint".
re. IB ie N er
Le
Wach § 245 StPO ist die Teweiscufnahne auf säutliche vorgeloedenen und auch erschienenen Zeugen zu erstrecken, es sei denn, dass die Beweiserhebung unzulässig oder zun Zvrecke der Prozeßverschleppung beantragt ist. Voraussetzung ist senit, dass der Zeuse vorgeladen ist. Dies erfordert, dass er nach 9 38 StfO durch den . Cerichtsvollzieher geleden und den Gericht gegenüber der Kachweis ‘der Ladung geführt wird. Es genügt nicht, dass der Zeuge auf Ersuchen des Angeklagten bei Gericht erscheint.
Gegenüber dem klaren Wortlaut des Gesetzes l:önnen die von der Revision angeführten Zwecknüssigkeitserwägungen nicht durchgreifen, Die: Zuerlkiennung eines unbeschränkten Rechtes auf Vernehmung aller Personen, die ein Angeklagter zur Verhandlung beibringt, würde einen Yissbrauch ermöglichen und die geordnete Durchführung der Verhandlung gefährden. Ls besteht kein Grund, von u # der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erikennende Senat anschliesst, abzuweichen (RGSt 25, 4005 40, 138; Löwe-Roesenberg 19.Aufl § 245° StPO Anm 2 a).
Dass die Staatsanvaltschaft die von ihr benannten Zeugen ohne Zustellunssurlkunde reladen hat, int ohne
rag
17 ch Sf Bedeutung, da die Strafprozeßordnung eine bestimmte A Form der Ladung hiefür nicht vorschreibt, § 48 StPO Ei; (RGSt 40, 158).°§ 245 StPO ist demnach nicht verletzt, 4 Über die Vernehmung der von dem Angeklagten zur Verhand- E lung unmittelbar gestellten, aber nicht geladenen Zeugen Bu; ist nach § 244 StPO entsprechend dem Beweisamtrag Bu zu entscheiden (RG6St 23, 400). TE Die Strafkemner hat die Vernehmung der Zeugen "Über “ die jetzige gute Führung des Angeitlagten" abgelehnt, 3 da sie dicse Tatsache als wahr unterstellt, Damit hat © sie den Bevreisamtrag nicht erschöpft. Dieser Ging dahin, 4 dess die Zeugen "Über die allgemeine Führung des Ange " klagten" zu hören seien, also auch über die Führung vor | Be Begehung der strafbaren Iandlungen. Diesen Teil des Be
Beweisamtrages erfasst der Deschluss der Strafkammer nicht. Sie hat demnach den Beweisamtrag teilweise übergangen und denit gegen § 244 Abs 6 StPO verstossen.Bei der Beurtcilung,ob der Beschuldigte ein gefährlicher Geistesgestürter ist und die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung erfordert, ist sein Vorleben und seine gänze Persönlichkeit zu würdigen,
Die Vernehmung der Zeugen darüber, dass die MEdchem dem Beschuldigten nachgelaufen sind, hat die Straf- - kammer abgelehnt, "da dieso Tatsache zum Teil erwiesen ist und ein weiterer Beweis hiezu nicht erforderlich erscheint", Diese Begründung ist rechtlich fehlerhaft. Der Beschuldigte stellte unter Beweis, dass alle Kinder, an denen,er seine’ strafbare Handlung begangen haben "soll, ihm nachgelaufen seien, Da die Strafkammer diese Sehauptung nur teilweise als erwiesen ansieht, sind die t; Voraussetzungen für die Ablehnung nach § 244 Abs 3 StPO MR nicht gegeben, .
u 3 — Fr “Yy
Die Ablehnung wird nicht dadurch gedeckt, dass der Strefkammer ein weiterer Beweis nicht erforder- ‚lich erschien, Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen der beantragte Beweis nicht erforderlich ist. Dass er für die Entscheidung Bedeutung hat, ergibt sich aus den Feststellungen im Urteil, wonach nur zwei der llidchen den Beschuldigten gereizt haben,
im übrigen jedoch er den liädchen nachselaufen ist. Die Entscheidung der Straflkammer über den Beweisamtrag entspricht daher nicht dem § 244 Abs 3 StPO. Das Urteil kann auch auf diesem Fehler beruhen.
II. Sachheschwerde. RE;
Das Urteil begegnet in sachlicher Hinsicht ebenfalls Bedenken.
Da die Sicherungsmassnahme sich auf die Zurech- n nungsunfähigkeit des Beschuldigten nach § 51 Abs 1 StGB R stützt, erstreckt sich die Sachrüge auf den Urteils- E snruch in seiner Gesamtheit, Sie erfordert eine lIach- SE prüfung der Tat- und Schuldfrage (R6St 71, 265). ;
Im Falle 5 d und co (Edith iin ist im Urteil B 3 als zeitpunkt der Tat jeweils mır "Sommer 1950" ange- v1 seben. Edith we ist am 9. September 1936 geboren: E , Üs besteht also die Möglichkeit, dass das lädchen ur Zeit der Taten das 14. Lebensjahr vollendet hatte. In # diesem Falle scheidet ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs 3 StGB 'aus, Die Strafkanner muss versuchen, den Zeitpunkt der Taten genau zu bestimmenl-. E und sich auch zur Kenntnis des Beschuldigten über das RR: Alter des zur damaligen Zeit an der Grenze des 14.-Ie- NY bensjahres stehenden Hädchens äussern, Der Hinweis “ auf die Ausführungen zu Tall Nr 3 genügt nicht,
’.
DER SER. A A Ze
.“ B , FRE Por: . De S.le “
_ eo
Nach dem Sachverhalt im Falle 5 b liegt nicht nur ein versuchtes, sondern ein vollendetes Verbrechen vor, fells das Lliädchen den entblössten Geschlechtsteil des Beschuldigten geflissentlich betrachtet hat und der Beschuldigte dies wollte. Die etwa fehlerhafte Annahne eines Versuchs beschwert den Beschuldigten
aber nicht. Keine Beschwer ist es auch, dass die Straf-
kammer im Falle 7 b nur eine strafbare Wat nach § 176 Abs 5 StGB Gegenüber der Inge Tee annimmt, obwohl der Boschuldigte den beiden lildchen Christel io und Inge HaffiB seinen Geschlechtsteil gezeigt hatte,
‚Dies gilt ebenfalls für den Fall 8, bei dem die Strafkammer nur eine strafbare Tat gegenüber der Loni Tggge
annimmt, obwohl der Beschuldigte auch der Ruth Jugge GEB sein Glied gezeigt hat.
Im übrigen zeigen die tatoüchlichen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung keinen Rechtsfehler. Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass äie nur auf Strafantrag hin verfolgbaren Taten nicht die Grundlage für ein Sicherungsverfahren bilden können, wenn der Strafantrag ?ehlt (R6St 71, 219, 321).
Dass die Voraussetzungen 'des § 51 Abs 1 StCB gegeben sind und der Beschuldigte strafrechtlich nicht verantwortlich ist, hat das Urteil rechtlich zehlerfrei Lostgestellt. Die. ‚Revision vwrügt hiezu auch nichts vors
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 vb ist 'enzuordneny wenn die öffent-
‚liche Sicherheit es erfordert. Nlezu reicht die bloße
WHöglichkeit der Wiederholung einer mit Straf& 'beärohten Handlung durch den Unzurechnungsfähigen nicht aus. Die Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Bestand
-1-
der Rechtsordnung durch die bestinnmte Wahrscheinlichkeit. künftiger, gegen sie gerichteter Neandlungen ‚verbrecherischer und deher gefährlicher Geisteskranter. unmittelbar bedroht wird und eine Abhilfe für die Zukunft -zuf andere Weise nicht zu erreichen ist (NGSt 68, -1495 73, 303). Die zwangsweise Unter- . bringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt stellt
eine so schwere Beschränkung der Freiheit dar, daps sie nır gorechtfertigt ist, wenn eine ernstliche Ge-
fahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit beseitigt werden muss.
Nach dem Urteil besteht bei dem Beschuldigten die "latente Gefahr", dass er rückfällig wird, sobald sich ihm die Gelegenheit dazu bietet. Damit ist die liöglichlieit des Rückfalls, aber nicht die erZorderliche Wahrscheinlichkeit dargetan. Sie ist auch aus den weiteren Feststellungen nicht zu entnehnen. Die Strafkammer stellt zwar fest, dass der Deschuldigte rein triebhaft handelt und geistig ser nicht in der lage ist, sich zu bessern, gleubt
Jedoch, dass er "rein dressurmässis" so weit gebracht '
werden kann, dess er ungefährlich wird. us ist somit in Wirklichkeit die Uöglichkeit gegeben, dass er unter Umständen in Zukunft keine strafbaren Tandlungen der angeführten Art melir begeht.
Die Beurteilung kann sich euch nicht allein auf die dem jetzigen Verfahren zu Grunde liegenden Straftaten stützen. Es ist erforderlich die ganze ?Tersönlichkeit des Beschuldigten und auch sein Verhalten vor und nach der Tat zu würdigen. Dazu besteht umsomehr Anlass, als der Beschuldigte trotz seines Schwachsinns erst im Alter von 36 Jahren straffällig - geworden ist. Er war demnach in der Lage sich bis zu
et en
MN
-8-
diesem Alter einwandfrei zu führen und zwar auch in der Zeit seiner Abwesenheit von zu Hause,
Er ist in verschiedenen Stellen als Iandhelfer und Iandarbeiter beschäftigt und ärei Jahre lang beim Bodenpersonal der Luftwaffe gewesen. Obwohl er in dieser Zeit der Überwachung durch Angehörige
entzogen war, hat er nicht die Gelezenheit gesucht,
sich an kinder heranzumachen. Auch nach den jetzigen Taten sind keine Verfehlungen nehr bekannt geworden, Diese Umstände snrechen nicht für die Vahrscheinlichkeit des Rückfalls. Sie geben vielmehr der Vermutung Raun, dass der Deschuldigte, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, keine Cefahr für die Umwelt, euch nicht ?Zür kinder, ist.
E5 bedarf daher ciner Würdigung, ob nicht solche Umstünde für das strafbare Nervortreten des Deschuldigten vorgelegen haben, Das Urteil führt selbst aus, dass ein Teil sciner Taten darauf zurückzuführen ist, dass iülächen vie Lelga Ci und Ruth Julie, die beide in Fürsorgeerziehung gekommen sind, den Beschuldigten gereizt haben, Die Stralkammer stellt zwar est, dass in den anderen Fällen die liädchen nicht dem Beschuldig;ten, sondern er ihnen nachgelaufen ist, Der - Beschuldigte hat für seine gegenteilige Echauptung . zeweis angeboten, üös ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafl:aumer zu einer .andeoren Feststellung Gekomnen wäre, wenn sie diesen Beweis erhoben höütte. Sie wird in dieser Zinsicht den Sachverhalt noch aufklären nmüs- ' sen. -rgibt sich eber, dass besondere Uustünde en waren, ie Gie strafbaren Zandlungen des Beschuldigten mitverursachten und begünstigten, so ist eingehend zu prüfen, ob trotzden die Gefahr der Wiederholung und eine Gefäl:rlichkeit des Jeschuldigten besteht,
Bedenken begegnen auch die Erwägungen der Strafitanrmer, dass mur die Unterbringung in einer beil- oder ?ilogeanstalt geeirnet ist, die vom Deschuldigten drohende Gefahr zu beseitigen. Die Strafkammer traut dem Vater nicht die znergie und Ursicht zu, sich gegenüber den Sohn durchzusetzen. Dem steht entgegen, dass er es vermocht hat, Seinen Sohn bis Ende des Jahres 1949 und nach den jetzigen Taten von strafbaren !andlungen abzuhalten.
Der Beschuldigte ist nach dem Urteil eine wenig triebhafte, passive Natur und einer Einwirkung nicht unzugänglich, Die Stroikemnmer hält es für möglich, dass er soweit gebracht werden kann, einer Reizung zu widerstehen. Is ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Vater einer solchen Einwirkung nicht fähig sein soll. Dass ces hiczu einer besonderen WMHllensstörke und änergie bedarf, -ist bei der Fügsamkeit des Deschuldigten nicht anzunehmen, Es ist somit eine eingehende Würdigung notwendig, warum trotz dieser
N N Ba
ee A ee
Umstände eine ausreichende Beaufsichtigung und Überwachung des Beschuldigten und eine, klinftige +4 strafhare INandlungen verhindernde, Einwirkung des “ Pe5 3 Vaters auszuschliessen ist. IR Für den durch Ortsabwesen- _ u | heit am Unterschreiben ver- . 1 I; hinderten Senatsprisiden- Dr.Dotterweich !ienneka u: | ten Dr. lloericke Ber. Dr.Dotterweich BR!
Dr, Sauer Dr.Iudwig
Eee . ..%