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BGH Entscheidung vom 08.01.1952 – 3 StR 363/52

3. Strafsenat

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3_StR 363/52

2277 059.

Im Namen des Velkes In der Strafsache

gegen ze

den Fahrradmechaniker Zmil F GEHE : us RER; Kreis TEE: cevoren an GER 1555 in.

PB (C5R);

wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug

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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i6. Oktober 1952, an der teilgenommen

haben;

Bundesrichter Dr. Kirchner

als Vorsitzender, : Bundesrichter Krauss BET Bundesrichter Dr. Koeniger ar! Bundesrichter Scharpenseel “ Bundesrichter Dr. Baldus. R

els beisitzende Richter, i Oberstaatsanwalt

als Vertreter der esanwaltschaft, |

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Justizangestellter wu “ als Urkundsbeant r de Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Tandgerichts in Harburg an der Lahn vom 8. Januar 1952, soweit es den Angeklagten FO Detrifft, im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu zwei lüonaten und drei Wochen

Gefängnis verurteilt ist. | Lie Xosten des hechtsmittelshat der Angeklagte zu an

tragen. Von Rechts wegen

Gründe: . R

+ Der Angeklagte TB ist der Beihilfe zu den von den .ıiitangeklagten Heinz und Gerhard Fo in Tateinheit mit Brandstiftung.begangenen Versicherungsbetrug schuldig gesprochen worden, weil er in Kenntnis ‚des Vorliegens einer Peuerversicherung mit seinem Lotorrad den Eeinz Fo an den Tatort gefahren und, nachdem dieser ein Bienenhaus in Brand. gesetzt hatte, ihn wieder weggebracht hat. FW ist hierwegen aus den §§ 265, 308, 49 StGB an Stelle einer an sich ver- ni wirkten Gefüngnisstrafe von zwei ifonaten und drei Wo- R chen zu einer Geldstrafe von [li 250.- verurteilt worden, # Die Revision der Staatsanwaltschaft greift ledig- a lich den Strafausspruch an mit der Rüge, die Anwendung . R

des § 27 dp SiCB sei rechtsirrig. Das hierauf zulässigerweise beschränkte tlechtsmittel hat Erfolg.

2.0 +

-

§ 27 b StGB erlaubt die Verhängung. einer Geldstrafe an Stelle einer an sich. verwirkten, unter drei iionaten liegenden Freiheitsstrafe nicht. bei Verbrechen, ‚Der-Versicherungsbetrug ist, ebenso wie die Brandstiftung, mit Zuchthausstrafe

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bedroht. Der Angeklagte hat daher nach § 1 StcB ein Verbrechen begangen, Über die Zuteilung einer Straftat. in eine der Klassen des $ l entscheidet die allgemeine, ordentliche Strafandrohung, nicht der im Einzelfall wegen Annahme der Beihilfe und mildernder Umstände eine Gefängnisstrafe zulassende- Milderungsstrafrahmen oder gar die vom Tatrichter erkannte Strafe. Dies hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden (B6HSt 2, 393).

Hiernach beruht der Strafausspruch, soweit an Stelle der an sich rverwirkten Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt ist, auf rechtsirriger An-

wendung des § 27 » StGB. Er ist daher in diesem.

Umfang aufzuheben, Durch die Verletzung des § 27 b ist der Strafausspruch in dem Teil, der die an sich verwirkte Freiheitsstrafe bestimmt, nicht berührt. Das Landgericht hat geprüft, welche Freiheitsstrafe der Angeklagte erwirkt hat und hat hiernach eine Gefängnisstrafe von zwei „lonaten ‚und drei Wochen

für angemessen erklärt. Diese liegt nur wenig über der nach den 58 265 Abs 2, 308 Abs 2, 49 und 44 StGB zugelassenen Windeststrafe. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat daher, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr erforderlich sind, nach § 354 StPO unter Aufhebung der unzulässigen Geldstrafenumwandlung auf die vom Landgericht als verwirkt bezeichnete Gefängnisstrafe erkannt.

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Die üöntscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,

Kirchner Krauss Koeniger

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