Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 08.01.1952 – 1 StR 31/50

1. Strafsenat

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1 SR 30/M | | | 2332. 020°

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In der Strafsache . gegen

1.) den Sattlermeister Ernst T EEEEED zus VemEEREEED,

dort geboren am nn 2.) den kraftfahrer Hermann P aus BEN, “ geboren am BD. ED WB in EEE . 4

wegen gefährlicher Körperverletzung

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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hantel- . Dundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, on Re

Oberstaatsanwalt Dr. END

als- Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, .

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für Recht erkannt: . .

Auf die Revisionen der Angeklagten FB una wird das Urteil des Schwurgerichts in - Braunschweig vom 26. Mai 1950 im Schuldspruch on ‚dahin geändert, dass der Angeiilagte wegen e gefährlicher Törperverletzung in drei Fällen und Beihilfe zu gefährlicher Körperverletz in weiteren vier Fällen und der Angeklagte Tania wesen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen verurteilt worden ist. . Der Strafausspruch gegen diese beiden Angeklagten: wird aufgehoben. zur Feststellung einer neuen Strafe gegen die An-Seklagten und TE und zur Entscheidung

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über die Kosten der Revisionen wird die Sache an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschveig zurückverwiesen,

In übrigen werden die Revisionen verworfen.

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Von Rechts wegen

1.) Die Verfahrensrüge des Angeklagten Te ist unzulässig, da sie entgegen § 344 Abs 2 StPO keine Tatsachen für einen Verfahrensmangel anführt.

Der Angeklagte PB bringt vor, wenn das Schwurgericht seine Aufklärungspflicht nicht, verletzt, insbesondere den Bauern WE als Zeugen geladen hätte, so hätte es feststellen müssen, dass er an den iisshendlungen nicht beteiligt gewesen sein könne, da er ortsabwesend gewesen Sei. Nach der Sitzungsniederschrift wurde die Ladung des Zeugen : richt beantragt. üs ist nicht ersichtlich, dass sich dem Schwurgericht die Notwendigkeit aufädrängen

musste, ihn von Amts wegen zu laden, Dann war es aber

auch nicht hierzu verpflichtet, Im übrigen greift cie Revision mır in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung en, die keinen Rechtsirrtum und keine widerspräche zeigte

2.) Durch die VO Hr 234 des Britischen Hohen Komnissars (Amtsblatt AKE § 1138) ist die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des ERG 10 zurückgenommen worden, Das hat zur Tolge, dass

äas Revisionsgericht die Verurteilung der Beschwerde-

Zührer wegen Verbrechens gegen die Sienschlichkeit nicht 'bestehen lasser;kann. Da die Urteilsgründe ie nach dem deutschen. Strafrecht ausgesprochenen . Verurteilungen tragen, kann der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend berichtigen. Diese Ände-" sung ist auf die Beschwerdeführer zu beschränken

‚Urteile 1 StR 19,50 vom '27. November 1951 und 1 StR

‚=3.50 vom 11, Dezember 1951).

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Weil das angefochtene Urteil die Strafe nach § 73 StGB dem KRG 10 entnonnen hatte, hat der Wegfall der Verurteilung aus diesem Gesetz zur Folge, dass der Strafausspruch aufgehoben werden muss, Die Strafen sind nunmehr für jede einzelne der nach dem deutschen Strafrecht festgestellten Straftaten festzusetzen und gemäss § 74 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen, die nicht härter sein ' darf als die bisher aus ERG 10 verhängte Strafe '§ 358 Abs 2 StPO). Zuständig ist nunmehr nach §§ 74, 85 @VG, Art'8 Hr 118 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12, September 2950 die Strafkammer des Landgerichts, An sie muss daher die Sache zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen verdens

Richter Dr. Peetz Hantel Dr. Geier Glanzmann

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