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BGH Urteil vom 21.12.1951 – 1 StR 675/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. Zum Begriff der Heimtücke gehört weder ein länger erwogencr Tatplan, noch eine längere Überlegung. Kennt der Täter die Umstände, die die Tat zur heimtückischen machen, dann handelt er selbst dann heimtückisch, wenn er einer raschen Eingebung zur Tat folgt. Nach aussen hin kennzeichnend für die heimtückische Tötung ist regelmässig die hilf- . . lose Lage des von der Tat überraschten, arg- losen und daher auch wehrlosen Angegriffenen ..::' (Im Anschluss an OGHSt 3, 75 und 1 Stk 191/51; ; 2. Wut und Enttäuschung über verweigerten ausserehelichen Geschlechtsverkehr kann ein. niedriger Beweggrund sein.

Für das Nachschlagewerk! \ ER 5 2322-671 | y m i ha

Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StcB § 211

Rechtssatz: 1. Zum Begriff der Heimtücke gehört weder ein länger erwogencr Tatplan, noch eine längere Überlegung. Kennt der Täter die Umstände, die die Tat zur heimtückischen machen, dann handelt er selbst dann heimtückisch, wenn er einer raschen Eingebung zur Tat folgt. Nach aussen hin kennzeichnend für die heimtückische Tötung ist regelmässig die hilf- . . lose Lage des von der Tat überraschten, arg-

losen und daher auch wehrlosen Angegriffenen ..::'

(Im Anschluss an OGHSt 3, 75 und 1 Stk 191/51; ;

2. Wut und Enttäuschung über verweigerten ausserehelichen Geschlechtsverkehr kann ein. niedriger Beweggrund sein.

Aktenzeichen: 1 StR 675/51 i Urteil vom 21. Dezember 1951 SchwG Stuttgart

In Namen des Voikes In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Vertreter iilen U EB aus Ä StB, geboren an W. ED EB irn Ta:

wegen Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben: ' Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bunderrichter Hantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter. Obersteatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellter > ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stuttgart von 31. Juli 1951 wird verworfen. Der

Angeklagte hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte, zur Tatzeit 19 Jahre ali, ncigt zum gleichgeschlechtlichen Umgang, verkehrte aber such nit frauen, Am Taschingdienstag 1951 lernte er eir Mädchen kennen und verbrachte den Abend mit ihm. Es versprach ihm den Geschlechtsverkehr, enttäuschte ji.hn dann aber, weil es für diese Hacht zu spät sei. Aus är.er und Inttäuschung darüber stürzte es der Angeklagte rücklings in den offenen Keller eines Trümmergrundstücks, vor den beide gerade standen, sprang hinterher und erschlug das bewusstlose Mädchen mit einem Trümmerklumpen. Er ist wegen ‘iordes verurteilt. Seine Revision ist erfolglos.

ult Recht hat das Schwurgericht auf heimtückische Tötung (d§ 211 StGB) erkannt. In unangreifbarer Beweiswürdigung stellt es fest: die Sch. brachte dem Angeklagten Zuneigung entgegen; sie vertraute ihm und versah sich von inm keines Angriffs. Unmittelbar vor der Tat hatte sie ihn in enger Umarmung geküsst. Gleich danach stiess der Angeklagte sie unversehens rücklings in den Keller hinab, und zwar mit Tötungsvorsatz aus kut und Inttäuschung über den vorenthaltenen Geschlechtsverkehr. Dort erschlug er sie dann. Das Schwurgericht legt dar, trotz der kurzen. Bekanntschaft habe zwischen beiden ein besonders Ver-. trauensverhältnis bestanden; dieses Vertrauen der Sch. zu ihm habe der Angeklagte zur Tat ausgenutzt und daher heimtückisch gehandelt. Darin liegt kein Rechtsfehler. Heimtiickisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Ange-

griffenen zur Tat ausnutzt, erst recht aber, wer dabei ein

besonderes Vertrauensverhältnis missbraucht, mag es auch erst seit kurzor Zeit bestehen und vom Täter nicht selbst herbeigeführt worden sein (zusammenfassend OGHSt 3, 75 mit weiteren Angaben). An diesem Grundsatz, dem der Bundesgerichtshof schon in 1 StR 191/51 vom 22. Mai 1951 beigetreten ist, ist festzuhalten. Ein länger erwogener Tatplan gehört ebensowenig zum Begriff wie eine längere

Üherierung, obwohl ein solcher besonders geeignet sein kann,

die Tat als heimtückisch zu kennzeichnen. Es genügt, wenn

der Täter die Umstände kennt, die die Tat zur heimtlckischen

ar zu

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machen, und zwar auch dann, wenn er einer raschen Eingebung zur Tat folgt. OGHSt 2. 344; 1, 145, 145. Kennzeichnend für die heimtückische Tötung ist nach aussen hin regelmässig die hilflose Lay;e des von der Tat überraschten, arglosen und daher auch wehrlosen Opfers. Der Angegriffene ist jedem überraschenden Tötunzsangriff in der Regel hilflos ausgesetzt und preisgegeben. Er hindert ihn, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, andere Tathindernisse zu errichten oder sonstwie auf den Täter einzuwirken. Zwar genügt diese Blickrichtung vom Angegriffenen her für sich allein nicht; es muss noch das Bewusstsein des Täters von diesen Umständen hinzutreten. Zusammen mit diesen kennzeichnet sie aber das Tatbild, den erhöhten Unwert der Tötung, die besondere Verwerflichkeit einer solchen Tat und ist für die rechtiiche Yürdigung ebenso bedeutsam wie etwa für die Auslegung des Gewaltbegriffs beim Raube, die sich danach richten kann, wie der Täterangriff auf den Angegriffenen wirkt, BGNSt 1, 145, 147. Dem Schwurgericht ist daher bei.- zutreten.

Im Ergebnis gilt das auch für die Annahme des Schwur-. gerichts, dass der Angeklagte aus Wut und Enttäuschung über den verwehrten Geschlechtsgenuss und demit aus niedrigen Beweggründen getötet habe. Das Schwurgericht lässt es dahingestellt, ob dabei eine Vorstellung des Angeklagten mitgewirkt hat, er werde nun zum dritten Male von einem "leichten" Mädchen getäuscht, das nur mit ihm spiele, und solche kädchen müsse man beseitigen. Beherrschend und für den Tötungsentschluss massgebend war nach der unangreifbaren tatrichterlichen Überzeugung’die Wut und ünttäuschung des Angeklagten. Das Urteil führt aus, da eine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs nach dem Gesetz eine solche aus niedrigem Beweggrunde sei, so müsse dasselbe "zweiTlellos" auch für die Tötung aus Wut und Enttäuschung über verweigerten Geschiechtsverkehr gelten. Dieser Gedankengang ist missverständlich. Der kordbegriff nach der gegenwärtigen Fassung des § 211 ist kein einheitlicher. Die Vorschrift

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stelit verschiedene Tatzwecke, Begehungsweisen und Bewegsründe der Tötung ais gleich verwerflich nebeneinander. Dabei kennzeichnet sich die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, der "Lustmord", durch die Begierde des Täters, sich durch die Tat mittelbar oder unmittelbar ge-

schlechtliche Befriedigung zu verschaffen. Inwieweit eine 3 solche Tätervorstellung auf geistige Abartigkeit hindeutet. fi kann hier ausser Betracht bleiben. Der Lustmörder tötet E

jedenfalls um der Geschlechtserregung willen. Das bezeichnet das Gesetz im § 211 ("oder sonst") als einen niedrigen Beweggrund. Keine Tötung "zur Befriedigung" des Geschlechtstriebs ist es dagegen, wenn der Täter erst bei der aus anderem Grunde verübten Tat in Geschlechtserregung gerät, wie

möglicherweise hier. Be

Aus der gesetzlichen Bewertung des Lustmordes als 16- tung aus niedrigem Beweggrunde lässt sich für das hier festgestellte Täterbewusstsein also nichts gewinnen; beide Taten sind ihrem Wesen nach verschieden. Im Ergebnis ist die Rechtsanwendung des Schwurgerichts aber auch hier nicht zu beanstanden. iiedrig ist’ ein besonders gemeiner und daher verächtlicher Beweggrund (OGHSt 1, 327; 2, 344). Das Schwurgericht war deshalb rechtlich nicht gehindert, die von dem Angeklaßten aus Wut über verweigerten Geschlechtsverkehr begangene Tötung bei Berücksichtigung des gesamten Tatverlaufs als eine Tötung aus niedrigem Beweggrund zu beurteilen. Er

Die andern Revisionsangriffe wenden sich gegen die nach § 261 StPO unangreifbare Beweiswürdigung. Ein Rechtsfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass die Beweggründe zur Tat beim Horde Ausdrück des Charakters und .der allgemeinen

5.

Gesinnung des Täters sein müssten, wie die tevision meint, trifft nicht zu, OCHSt 1, 329.

Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier Jagusch