Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 13.12.1951 – 3 StR 970/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2276 ıC0
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Bernhard H EB , geboren an men
@ 1915 in KW, wohnhaft in Kn, Km GEBstrasse @. zur Zeit in Untersuchungshaft im
Gefängnis Kg
wegen schweren Diebstahls im Rückfalle u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Dezember 1951, an der teilgenommen habenz Bundesrichter krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ! als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Juni 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 28. Juni 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von lechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls (§ 242 StGB) in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (§ 243 Abs 1 Ziff 2 StGB und § 17 Abs 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen üetallen) in einem Falle, sämtliche Taten begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalles (§ 244 StGB), zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Hdonaten verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet wurde. Ausserdem wurde die Stellung des Angeklagten unter Polizeiaufsicht für zulässig erklärt sowie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen.
Gecen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er einen Verfahrensmangel sowie die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht.
Das Rechtsnittel muss ohne Erfolg bleiben.
Zu Unrecht behauptet die Revision einen Verstoß gegen § 140 Abs 2 StPO, weil die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht erwogen worden sei, obwohl nach der gegebenen Sachlage dringender Anlass dazu bestanden habe. Die Notwendigkeit, gemäss § 140 Abs 1 Ziff 2 StPO den Angeklagten einen Verteidiger beizuordnen, war nicht gegeben, weil dieser es unterlassen hatte, einen entsprechenden Antrag innerhalb der in § 140 Abs 3 StPO vorgesehenen Frist zu stellen. Die Frage aber, ob im Rahmen des § 140 Abs 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers geboten erschien, ist im Gegensatz zu dem Vorbrin-
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gen der Revision von dem Vorsitzenden der Strafkamner geprüft worden. Dieser hat den an die Staatsanwaltschaft in Köln gerichteten und dort am 13# Juni 1951 eingegangenen Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Offizialverteidigers unter dem 20. Juni 1951 dahin beschieden, dass die Bestellung eines Verteidigers als nicht erforderlich abgelehnt werde. Damit ist die von der Revision vermisste Prüfung vorgenommen worden. Dass diese Entscheidung, die in das pflichtgemässe Ermessen des Vorsitzenden gestellt ist, etwa auf einem Ermessensmissbrauch beruhen könnte, wird von der Revision nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wenn der Vorsitzende der Strafkammer bei einem Angeklagten, der mehrfach vorbestraft und wegen Rückfalldiebstahls angeklagt ist, unter Berücksichtigung der hier vorliegenden einfachen Sachlage die Voraussetzungen des § 140 Abs 2 StPO als nicht gegeben erachtet hat, so kann darin ein rechtlich fehlerhafter Gebrauch des ihm eingeräumten Srmessens nicht gefunden werden. Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. April 1951 (NW 1951, 614) geht fehl,‘ weil in jenem Falle die Prüfung der Notwendigkeit, einen Verteidiger zu bestellen, unterblieben var.
Die Sachrüge der Revision ist offensichtlich unbegründet. Wit Recht hat das Landgericht in dem Vorgehen des Angeklagten in den beiden Fällen zum Nachteile der Chemischen Fabrik Kl den Tatbestand des § 242 StGB und in dem weiteren Falle zum Nachteile Sign die Tatbestände des § 243 Abs 1 Ziff 2 StGB und des § 17 Abs 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Hetallen
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sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite als erfüllt angesehen. Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalles sind zutreffend festgestellt. Auch lassen weder die Strafzumessung noch der Ausspruch der Nebenstrafen einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum hervortreten.
Die Revision des Angeklagten ist somit zu verwerfen. Die Anrechnung eines Teiles der weiteren Untersuchungshaft ist in Anwendung des § 60 StGB aus Billigkeitsgründen erfolgt.
Krauss Koeniger Scharpenseel Baldus Sarstedt