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BGH Urteil vom 27.11.1951 – 1 StR 517/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: GvG § 121 Abs 2, Rechtssatzs Der Bundesgerichtshof ist befugt, in der " vorgelegten Sache abschliessend über die Revision-zu entscheiden (so auch schon 1 StR 53/50 vom 5.6.1951).
Aktenzeichen 1 StR 517/51 on Urteil vom 27.11.1951 . 16 Stuttgart.
Im Namen des Volkes
In der Strefsache
gegen
den ?Polizeimeister Karl R MED aus SteiiED- au, geboren am DD ED ir TEE,
wegen Amtsunterschlagung
hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.November 1951, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr.Geier Bundesrichter Glanzmann
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwait Dr. nm
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des . Landgerichts in Stuttgart vom 31.Mai 1951 wird verworfen, jedoch ist der Angeklagte nicht des gewinn-
süchtigen, sondern des einfachen Verwahrungsbruchs schuldig.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen’
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Gründe§
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Der Angeklagte war in den Verdacht geraten, in der Unterkunft der Schutzpolizei einen Kameraden bestohlen zu haben. Um seine Ehrlichkeit zu prüfen, liess sein Vorgesetzter, der Polizeioberkommissar W@WWB, ihm durch einen Unbekannten einen Geldbeutel mit 21 DM als Pundsache abgeben. Der Angeklagte entnahm daraus für sich einen Fünf-Mark-Schein und lieferte den Geldbeutel nur mit den restlichen 16 DM ab. Den Fünf-Mark-Schein gab er kurz darauf beim Kauf von Zigaretten in Zahlung.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht äls Berufungsgericht den Angeklagten wegen Antsunterschlagung (§ 350 StGB) in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch (§ 133 Abs 2 StGB) zu drei Monaten ° Gefängnis verurteilt, Auf seine hiergegen eingelegte Revision hat das Oberlandesgericht gemäss § 121 sbs 2° GVG die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
i. Hinsichtlich der Amtsunterschlagung bekämpft die Revision die Annshme des Landgerichts, der-Geldbeutel sei im Alleingewahrsam des Angeklagten gestanden; sie glaubt, der Polizeioberkommissar WEB habe Mitgewahrsam gehabt, und der Angeklagte habe daher nur wegen Diebstahls be-
straft werden können. Die Revision beruft sich darauf,
dass VW den Verbleib des Geläbeutels gekannt habe und in der Lage gewesen sei, ihn auf Grund seiner Vorgesetzteneigenschaft jederzeit an sich zu ziehen. Des ‚genügt aber nicht zur Annahne eines Mitgewahrsans. Denn. der Angeklagte hatte, nachdem ihm der Unbekannte den
Geldbeutel übergeben hatte, die unmittelbare volle Sach-. .
herrschaft darüber und auch den Willen, sie allein eus- _ suüben; er wusste nichts davon, dass Weiss den Verbleib des Geldbeutels kannte. Mitgewahrsam hätte Y> allen-
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falls dann haben können, wenn der Angeklagte den Willen gehabt hätte, die Sachherrschaft mit ihm zu teilen. Daran fehlt es. Ein Mitgewshrsam ist nicht ohne die entsprechende Willensrichtung der beteiligten Gewahrsamsinhaber denkbar.
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Die sonstigen Voraussetzungen der Amtsunterschlagung sind gegeben; sie werden auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. j
. Die Merkmale eines Verwahrungsbruchs nach 8 133 Abs 1 StGB sind erfüllt; denn der Angeklagte hat einen ihm amtlich. übergebenen Gegenstand beiseite geschafft. Dagegen ist “eine gewinnsüchtige Absicht im Sinne des § 133 Abs 2 nicht dargetan. Das Landgericht ist der Meinung, der Angeklagte habe in gewimnsüchtiger Absicht deshalb gehandelt, weil ‘er sich einen sachlichen Vorteil habe verschaffen wollen. Damit folgt es der früheren Rechtsprechung. (vgl ROSt 70, 18), die nicht mehr. .aufrecht erhalten wird. Zur näheren Begründung wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 30.0ktober 1951 - 1 StR 423/51- verwiesen (Aktenzeichen des Landgerichts Stuttgart 1 KLs 19/51). Danach ist, wie auch das Oberlandesgericht in seinem Vnrlagebeschluss ausführt, eine Handlung dann in gewinnsüchtiger Absicht begangen, wenn ihr ein Erwerbsstreben zugrunde liegt, das auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstössiges Mass gesteigert ist. So hat schon das Reichsgericht den Begriff der gewinnsüchtigen Absicht im Falle des $ :169 StGB und den der Gewinnsucht im Falle des § 27 a StGB ausgelegt. Dasselbe muss aber für § 133 Abs 2 auch gelten.
Aus der verhältnismässigen Geringfügigkeit des beiseite geschafften Betrages und aus seiner Verwendung geht hervor, dass der Angeklagte in dem dargelegten Sinn nicht
in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hat. Der Angeklagte ist also -ausser der Amtsunterschlagung - nicht des gewinnsüchtigen, sondern nur des einfachen Verwahrungsbruchs schuldig. Gesetzeseinheit zwischen den Vergehen
der Amtsunterschlagung und des einfachen Verwahrungsbruchs besteht nicht; denn die zum Wesen der Unterschlagung gehörige Zueignung, die beispielsweise schon in
einem Verkaufsangebot liegen kann, schliesst nicht notwendig ein Beiseiteschaffen in sich und umgekehrt (R0St
59, 174; HRR 1940, 576). Der Senat konnte die notwendige Richtigstellung des Schuldspruchs selbst vornehmen. Auf das Strafmass ist sie ohne Einfluss,weil das Landgericht euf die gesetzliche Mindeststrafe der Amtsunterschlagung erkannt hat.
Da die Revision nur in einem nebensiichlichen Punkte Erfolg hatte, waren dem Angeklagten die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs 1 StPO).
Richter Dr.Peetz Mantel Dr.Geier. Glanzmann
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