Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 23.11.1951 – 2 StR 612/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
"Alle aktiv an der Entnazifizierung beteiligten- „Ei Personen" bilden keine Gruppe, die deutlich 9% aus der Allgemeinheit hervortritt und sich £ scharf abgrenzen lässt. Mit dieser ‚Gesamtbezeichnung kann man deshalb einzelne Personen nicht kränkend oder herabsetzend erfassen.
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Gesetzes StGB § 185. .
Rechtssatz: "Alle aktiv an der Entnazifizierung beteiligten- „Ei Personen" bilden keine Gruppe, die deutlich 9% aus der Allgemeinheit hervortritt und sich £ scharf abgrenzen lässt. Mit dieser ‚Gesamtbezeichnung kann man deshalb einzelne Personen nicht kränkend oder herabsetzend erfassen.
Aktenzeichen: 2 StR 612/51 Urteil vom 23. November 1951 1G lWildesheim
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gegen den Bundestagsabgeordneten Dr.phil. Franz
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wegen Beleidigung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 23. November 1951, an der teilgenommen ’ 2 habens . 4 Bundesrichter Dr. Kirchner ı
als Vorsitzender, 45
Bundesrichter Dr. Dotterweich . Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizsekretär
ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt: u
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Hildesheim vom 20.Juli 1951, soweit der eklagte wegen Beleidigung der Minister Dr.H .und Bei verurteilt ist, aufgehoben. In diesem Falle wird der Angeklagte Zreigesprochen und die Veröffentlichungsbefugnis aufgehoben.
2. Aufgehoben wird auch der Gesamtstrafausspruch. _ Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Xosten des Rechtsmittels wird 4 die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
3, Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ver- . worfen.
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Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen öffentlich begangener Beleidigung in drei Fällen, davon in einen Palle in Tateinheit mit einem Versehen nacn § 1, 8.Teil. Kap.III der 4. Notverordnung zum Schutze des inneren Friedens vom 8.Dezember 1931, zu einer Gesamtstrafe von vier llonaten Gefängnis verurteiit, Seine Revision ist zum Teil begründet.
Verzahrensrügen,
1. Die Revision behauptet, die Strafkammer habe
es versäumt, "die Zeugin Ehefrau KB gemäss
2. Sodann rügt die Revision die Verletzung des § 358 Er 8 StPO, Sie behauptet jedoch mur, dass die Verteidigung durch Anordnungen des Vorsitzenden beschränkt worden sei, Schon aus diesem ‚Grunde grei?t
§ 358 Er 8 StPO nicht ein, Im übrigen ist das tatsächliche Vorbringen der Revision auch durch die Sitzungsniederschri?t und die dienstlichen Zrklärungen der richterlichen Mitglieder der Strafkammer widerlegt.
Sachbeschwerde. i. Die Verurteilung wegen Beleidigung der Hinister
Dr, HE uns DEEP Derunt auf der Feststel-
lung, dass der Angeklagte im Dezember 1949 auf einer
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öffentlichen Verssmmliung der Deutschen Rechtsvartei in Ti seäussert hat: "Wer die Entnazifizierung mitgemacht hat, hat sich völlkerrechtlich vergangen und wird dafür einmal zur Verantwortung gezogen weräen", Die Straikommer nimmt an, der Angeklagte habe mit dieser Srklärung "allen aktiv an der Intnazifizierung beteiligten Personen" "eine kriminelle Tandiung" vorgeworfen. Die Revision bekämpft diese Auslegung und beanstandet die Nichtanwendung des
§ 193 StGB. Liner Stellungnahme hierzu bedarf es jedoch nichtz denn der Schuldspruch kann schon aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Ausserung auch viele Personen durch eine Gesamtbezeichnung kränkend oder herabsetzend erfassen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Personennehrheit so deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt, dass der zveis der beteiligten Linzelpersonen scharf ungrenzt ist, lässt sich dieser Zreis nicht zweifelsfrei feststellen, so ist mangels einer sicheren Zuoränıng Ges einzelnen zu der tezeichneten „enge in wirklichkeit keine einzelne Person verletzt (RGSt 68. 120, 1245 RG JW 1928, 806; 1932, 3113). Die Frage ist also, ob "alle aktiv an der Intnazifisierung beteiligten Personen! eine Gruppe bilden, die deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt und sich scharf abgrenzen lässt, Das ist zu verneinen, An der Intnazifizierung sind u.a. beteiligt gewesen: die Besatzungsmächte, die Regierungen und Volksvertretunsen Ger Länder, ÜOberausschüsse, Unterausschüsse, Fachausscnüsse, die bei ihnen tätigen Ankläger, ferner Personen, die als Zeugen oder in anderer Digenschaft im Einzelfalle auf die ontscheidung massgebend eingewirkt haben. Diese Gruppen sind keine Personenmehr-
heit, die als eine bestimmt gekennzeichnete und deshalb äusserlich erkennbare Einheit in Erscheinung tritt und die Abgrenzung der durch die Gesamtbezeichnung betroffenen Einzelpersonen ermöglicht, wie dies etwa bei der Richterschaft eines einzelnen Landes (RGRspr 1, 292), den Grossgrundbesitzern einer bestimmten Provinz (RGSt 33, 46), den bei einem Vorgang beteiligten Kriminalbeamten (PGSt 45, 138). den deutschen Ärzten (RG JW 1932, 3113). den Juden als einer durch die nationalsozialistische Sondergesetzgebung abgegrenzten Volksgruppe (OGHSt 2. 312) der Fall ist. Der Kreis derjenigen, auf
die die Ausserung des Angeklagten zielt, ist also nicht mit Sicherheit feststellbar und deshalb eine Dinzelverson von ihr nicht betroffen, Der Angeklagte muss deshalb in diesem Falle von der Anklage . der Beleidigung freigesprochen werden,
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2. In derselben Rede warf der Angeklagte dem Kultusminister Ve vor,. er treibe eine regelrechte Verdunmingspolitik, wonit ‘er ihm bescheinigen wollte, dass den Kindern in der Schule auf seine Veranlas- ‚sung Lügen erzählt würden, Ausserdem nannte er vo: einen Feigling. SR u
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Die Revision greift die Auslegung des Wortes Or
"Verdummungspolitik" an. Ihr ist zuzugeben, dass j Se dieses “ort auch einen anderen Sinn haben kann, als NND, die Strafkammer annimmt. Das hat sie aber auch nicht I verkamt. Sie legt die Äusserung nur Zür den vorlie- nz
genden fell unter den Umständen unä in dem Zusammenhang, 'in dem sie fiel, in dem wiedergegebenen Sinne
aus. Das ist möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend, u A
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Die Äusserungen des Angeklagten enthalten, wie die trafkammer zutreffend annimmt, einen Angriff auf die ühre des ilinisters VW durch eine vorsätzliche Kundgebung der Missachtung, Die Anwendung des § 193 StGB lehnt die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei mit der
Feststellung ab, dass aus der Form der kusserungen des Angeklagten die Beleidigungsabsicht hervorgehe, Danach ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung des LKinisters VW nicht zu beanstanden.
35 Ende September 1949 fingen etwa 40 Flüchtlinge aus Protest gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme in
das Bundesgebiet an, sich in der Nähe des Flüchtlingslagers Tin Pi in Erälöchern einzugraben. Als der Tlüchtlingsminister AB hiervon erfuhr, stellte er die Ernährung und ärztliche Betreuung der Flüchtlinge sicher, erbat die Stellungnahme des Bundesflichtlingsministers und liess sie am 26.0ktober 1949 durch die Polizei in Richtung auf die Zonengrenze in Marsch setzen. Dennoch machte der Angeklagte in zwei öffentlichen Versammlungen im Dezember 1949 und in einer im Hai 1950 den Minister As für die "skandalösen" Zustände bei Ueaip-PiEREMEEE verantwortlich und erklärte ‘das erste Hal: "Was soll man von einem solchen MNanne halten, der so etwas geschehen lässt ?", das zweite Ual: "Kit Lüinister AM. 3 sitzt ein „ann auf dem Kinistersessel, der ein Ver- R.: brechen gegen die lienschlichkeit begangen hat", das dritte Hal: "Minister AUEEEEB mass wegen Verbrechens gegen die \ienschlichkeit vor ein Gericht gestellt werden",
Zutreffend sieht äie Strafkamner die Ausserungen des Angeklagten im Hinblick auf die Vorgänge in vB-DEE 215 die Behenntung von Trtsachen an (PRSt 55, 129), Sie stellt ferner fest. dass sie nicht erweislick
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wahr sind. Sie nimmt auch onne Rechtsirrtum an, daß sie geeignet gewesen sind, den llinister AB eine im öffentlichen Leben stehende Person, des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er
für sein öffentliches Wirken bedarf. Schliesslich kommt sie auf Grund tatsächlicher und deshalb in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbarer Erwägungen zu dem Ergebnis, dass ein etwaiger guter Glaube des Anscklagten an die Richtigkeit seiner Behauptungen unentschuldbar gewesen sei. Damit ist der Tatbestand des § 1, 8.Teil. Kap.III der Notverordnung vom
8. Dezember 1931 ausreichend dargetan. Zutreffend findet die Strafkaumer in den Äusserungen des Angeklagten ausserdem auch noch ein Vergehen nach 9 1§ 5 StGB (RG IW 1934, 1418). Enälich schliesst die Strafkarımer die Anwendung des § 193 rechtlich bedenkenfrei mit der leststellung aus, dass der Angeklagte die be-
schimnfenden Erklärungen ohne jede Nachprüfung ihrer Richtigkeit bedenkenlos abgegeben hat (R6St 62, 85, 925 63. 2025 RG Jü 1932, 1743). Die Strafkammer nimnt Fortsetzungszusammenhang an. Das beschwert den Angeklagten nicht,
4o Die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten.
5. Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafe nochmals zu bilden haben,
Dr. Kirchner Dr.Dotterweich Henneka Werner Dr .Sauer
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