Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 16.11.1951 – 2 StR 398/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR, 398/51. 2307 016 |
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€ ZIm_Nemen des Volkes | g- In der Strefsache . ‚ ) r gegen I. $ den Lohndrescher Josef G EHER ir TED ur GR geboren am EEE 1911 in LEE, ı ® wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens und wegen Erregung öffentlichen ärgsrnisses j hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1951, an der teilgenommen haben: Senatsvräsident Dr. Loericke . als Vorsitzender, Ka Bundesrichter Dr. Kirchner Bu. Bundesrichter Dr, Dotterweich RR, Bundesrichter Menneka
Bundesrichter werner als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklasten vird das Urt>il des Landgerichts in Osnabrück vom 4. April 1951 mit seinen Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit der Angeklagte wegen Erregung öffentlichen Ärgerniss:s in zwei Fällen verurteilt worden ist, .
2.) im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. en das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts vreegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten ) Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGCD in sechs Fällen ‘ und wegen Vergehens nach § 1§ 3 StGB in-zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, Ihm wird zur last gelegt, versucht zu haben, Nädchen unter 14 Jahren zum Betrachten seines entblössten Geschlechtsteils zu verleiten, ferner durch die gleiche Handlung gegenüber anderen Küdchen (über 14 Jehren) ein öffentliches Ärgernis gegeben zu haben, Seine Revision erhebt Verfahrens- und Sechbeschwerde, sie ist zu §§ 183 begründet.
1.) Einen Verfahrensverstoss nach § 244 Abs 2 StPO findet die Revision zunächst darin, dass die Strafkamner keinen Sachverständigen "auf dem Gebiete der Kinderkundet vernommen hat; das wäre notwendig geresen, weil die verletzten Kinder (zu § 176 bs 1 Nr 3) im Ermittlungsverfahren bei der Vernehmung durch den Amtsrichter arders ausgesagt hätten als bei der früheren polizeilichen Vernehmung. Angesichts der aktenkundig gemachten Erklärungen des Amtsrichters (Bl 22 d.A.) seien die Kinder nicht. ‚gyaubwürdig. Die Strafkammer hätte ferner auch diesen
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Schrift (Bl 60 d.A.) haben alle Beteiligten auf die Vernehmıng des -— erschienenen -— Amtsrichters verzichtet,
Die Beurteilung der Glaubrürdigkeit von Zeugen (auch von Kinder-Zeugen) ist eine der Hauptaufgaben des Tetrichters; infolge der grossen Yrfahrungen. die er.auf diesem Gebiete besitzt und die er ständig erweitert, bedarf er im all-
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gemeinen nicht der Hilfe eines Sachverständigen. Der hier gegebene Sachverhalt bot nichts besonderes, Die Nichtvernehmung eines Sechverständigen verletzt mithin nicht den 02 6 244 Abs 2 StPO; dasselbe gilt von der unterlassenen Ver- £ nehmung des Antsrichters,
2.) In sechlichrechtlicher Beziehung rügt die Revision zunächst die Verletzung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Sie erhebt im Anschluss an Schönke 5. Aufl Anm IV 2c Einwendungen gegen die xechtsprechung des Reichsgerichts, soweit sie eine Verleitung zur Verübuns unzüchtiger Handlungen anniumt, wenn der Täter die Kinder zum geflissentlichen Betrechten seines Geschlechtsteils bestimmt (vgl besonders 21GSt 73, 246). Der Bundesgerichtshof hat seit seinem Bestehen an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl z.B. 3GHSt 1. 171). Es liegt kein Grund vor, davon abzuweichen, Der äussere und innere Tatbestand der Strafbestimmung ist rechtlich zutreffend festgestellt. Das Urteil sagt auch ausdrücklich, dass der Angeklagte nicht nur die Kinder zum Betrachten seines Geschlechtsteils verleiten wollte, sondern auch in wollüstiger 4bsicht handelte (S 7). Die ausführlichen Darlegungen der Revision hierzu liegen ausschliesslich auf tatsächlichen Gebiete, sind daher unzulässig (§ 337 StPO).
3.) Begründet ist dagegen die Sachrüge zu § 1§ 3 StGB. Das angefochtene Urteil stellt fest, dass der Angeklagte sein entblösstes Geschlechtsteil im Felle 7 auf einen Hof, im Fell 8 auch auf einem Hofe. jedoch am Rande eines öffentlichen Weges Häöächen gezeigt habe, die über 14 Jahre alt waren. Beide Handlungen sind nach der Ur-
teilsdarstellung zwar öffentlich begangen, es fehlt aber
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eine Prüfung der Trage, ob dem Angeklagten dios bewusst war. Nach der Beschreibung der Örtlichkeit wer der Sachverhalt nicht so, dass sich dies Dewusstsein ohne VWeiteres ergab, Die Strefkammor wird diese Feststellung, wenn sie möglich ist, nachzuhol:n haben. Dabei würde bedingter Vorsatz genügen.
Das Urteil wer hiermach ‚zu den Fällen 7) und 8) aufzuheben, im übrigen konnte die Revision, wie zu 1) und 2) dargelegt ist, keinen Erfolg haben,
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Dr. iioericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich
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