Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 08.11.1951 – 4 StR 577/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
V4StR 577/51 2290 089
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Günter P ED zus >: geboren ebenda am ED 1926,
wegen versuchten Diebstahls
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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter ‘© Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle ; Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwelt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt: .
"Auf die Revision: des Angeklagten Ppwird das _ "2
Urteil des Landgerichts in Bochum vom 30. April “
” 1951 gegen diesen Angeklagten mit den zugrunde - :
liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache 3
insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, '- |
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte begab sich mit dem Rangierarbeiter EEE, zesen den das Urteil rechtskräftig geworden ist, auf das Bahngelände von Bochum-Langendreer zu einem offenen Wagen der Bundesbahn, um sich Zigarren anzueignen, die die Vortäter aus einem anderen Wagen genommen und zunächst in jenem niedergelegt hatten, um sie später abzuholen. Es handelte sich um 5 Kartons mit Zigarren im Werte von etwa 5 000 DU. Der Angeklagte oder TREE vestieg den Viagen und hielt schon ein Paket in der Hand, als sie von einem Zugabfertiger der Bundesbahn überrascht wurden. Beide flohen.
Einer der rechtskräftig abgeurteilten Vortäter, der Schuldner des NEED war, hatte diesen in Gegenwart des Angeklagten aufgefordert, er solle sich aus dem bezeichneten Wagen etwas mitnehmen.
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen versuchten einfachen Dicbstahls zu vier fonaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt allgemein Ver-
letzung sachlichen Rechtes und beanstandet mit der ver-
fahrensbeschwerde die unzulänglich begründete Strafzumessung (§ 267 Abs 3 StPO).
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einen Beginn der Ausführung des verabredeten Diebstahls dar, hatte aber, wie der weitere Verlauf der Ereignisse zeigt, noch zu keinem Ausschluss des bisherigen Gewahrsamsinhabers geführt (RG' in LZ 1920 Sp 532). Da demnach die Vortäter das Diebesgut tatsächlich noch nicht "erlangt". hatten, scheidet für ihre Nachmänner die \iertung ihrer lNandlungsweise als Hehlerei im Sinne von § 259 StGB oder als Versuch dazu aus. Die Annahme eines versuchten einfachen Diebstahis der .Kachtäter, die bereits dadurch mit dem Bruch des Bahngewahrsams begonnen hatten, dass der eine von ihnen dem offenen Wdgen einen Karton entnommen hatte und diesen beim Lingreifen des Zugabfertigers in der Hand hielt, lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Voraussetzungen für einen freiwilligen Rücktritt
(§ 46 Nr 1 StGB) sind ohne Rechtsirrtum verneint worden. j
Dagegen vermögen die tatrichterlichen Feststellungen die Verurteilung. des Beschwerdeführers als Mittäter (§ 47 StGB) nicht zu tragen. kiner der Vortäter hatte VE auf die günstige Gelegenheit zum Diebstahl hingewiesen, weil dieser noch eine Geldforderung gegen ihn geltend machte, die er jedoch bestritt; offenbar sollte VE sich an den Zigarren schadlos halten. Damitist der Täterwille von EM ausreichend belegt. Von welchen Willen hingegen der Angeklagte beherrscht war, teilt
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der Sachbericht nicht mit, Auch kann der Senat dem Urteilszusammenhang nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer die Zigarren für sich hat entwenden oder seinem früheren Arbeitskameraden bei der \legnahme durch diesen mur hat behilflich sein wollen in der Hoffnung, dass für ihn dann schon etwas von der Beute abfallen würde; im letzteren Fall wäre er nur Gehilfe (§ 49 StGB). Das Urteil spricht aber in anderem Zusammenhang davon, SEE und der Angeklagte seien "Hittäter" gewesen. Die Hittäterschaft ist jedoch ein Rechtsbegriff; nachprüfbar wird er erst, wenn er - wie das bei den Vortätern auch geschehen ist - in Tatsachen aufgelöst wird. Diese muss das Urteil mitteilen, damit der Revisionsrichter ersehen kann, welche erwiesenen Tatsachen der Strafkammer die Überzeugung vermittelt haben, dass die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs erfüllt seien. Diese Unterlassung des Tatrichters macht!dem Senat die Nachprüfung des Urteils auf Rechtsfehler unmöglich und nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs. .
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch die von der Revision beanstandeten, in der Tat ächr-
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dürftigen Strafzumessungsgründe den Senat genötigt hätten, den Strafausspruch aufzuheben.
Groß Krumme Dr. Törchner Dr. Hülle Dr. Augustin