Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 06.11.1951 – 1 StR 454/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_ StR_, 454/51
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Walter, KB aus Kita geboren am 9. END GES ir. EEE,
wegen Landfriedensbruchs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung vom 6. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter . als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 23. Mai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die. Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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eründe:
an.
1. Der § 60 Nr 3 StPO ist nicht verletzt.
Der als Zeuge vernommene Cr hatte sich nach gerichtlicher Überzeugung der vor dem Anwesen Heu» öffentlich zusammengerotteten und dort Gewalt gegen Personen und Sachen übenden Menschennenge vorsätzlich angeschlossen. Das Gericht durfte ihn daher mit Recht für teilnahmeverdächtig halten und nach § 60 Nr 3 unbeeidigt lassen. Dasselbe gilt für die Zeugin Braunbeck. Das Gericht brauchte im Urteil nicht näher anzugeben, auf welchen Tatsachen seine Überzeugung von der Zugehörigkeit der Frau DEEEEEB zu der zusanımengerotteten NMenschenmenge beruht. Verfahrensrechtlich reichte es in beiden Fällen aus, dass der Beschluss, beide Zeugen nach § 60 Nr 3 StPO unvereidigt zu lassen, zur Begrün-Gung auf diese Vorschrift verwies, wie es nach der Sitzungsniederschrift in beiden Beschlüssen geschehen ist. Beim Tatzeugen ChEEED enthält die Beschlussbegründung ausserdem noch den Satz, er Sei teilnahneverdächtig. Die Behauptung der Revision, der Grund der Nichtbeeidigung sei bei ihm nicht angegeben, trifft also nicht zu.
Der Landwirt Sch@@® hatte sich von der sich bildenden Menge bewusst räumlich abgesondert, sobald er erkannte, dass sie Ausschreitungen begehen wolle. Man-
gels Teilnahmeverdachts war er daher als Zeuge nach
§ 59 StPO zu vereidigen. Der von der Revision vermissten
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Angabe des Grundes für die Vereidigung bedurfte es weder in der Niederschrift noch im Urteil.
Dass das Gericht irrig angenommen hätte, den unbeeidigten Zeugen aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht glauben zu dürfen, ist nirgends ersichtlich. Die Revision gibt nicht an, worauf sie diese Behauptung gründet. Das Urteil ergibt im Gegenteil, dass das Gericht die Aussage der Frau DEE, der Angeklagte habe einen Steine werfenden Jungen geohrfeigt, zu seinen Gunsten verwertet hat, |
Im Urteil ist zwar angegeben, dass es sich auch auf die Aussage der Zeügin Ki stütze: Die Würdigung ihrer Aussage zeigt aber, dass der Angeklagte insoweit nicht verurteilt ist, weil die Bekundung der Frau Ki für sich allein dem Gericht für einen Schuldspruch nicht genügte. Im übrigen durfte das Gericht die Aussage nach pflichtgemässem Ermessen verwerten. Ein Rechtsverstoss, den die Revision ohne nähere Begründung behauptet, ist nicht ersichtlich.
Der Grundsatz, dass verbleibende Zweifel bei der Tatfeststellung zugunsten des Angeklagten ausschlagen, ist nicht verletzt. Das Gericht ist sich zwar der besonderen Schwierigkeiten bewusst gewesen, die sicheren Tatfeststellungen nach so langer Zeit entgegenstehen. Soweit es dennoch Tatfeststellungen getroffen hat, standen ihnen diese Schwierigkeiten nach seiner Überzeugung nicht im Wege. Ob die -Tatfeststellungen den Schuldspruch rechtfertigen, ist auf die Sachrüge zu prüfen.
2. Diese Prüfung ergibt, dass der Schuldspruch nicht bestehen bleiben kann. Am Nachmittag des 10. November 1938 hat sich der Angeklagte zum zweiten Male in Zivil in der vor dem Anwesen HB zusanmengerotteten Menge befunden; er hat dort einen Schreinergesellen "zusammengeputzt", der das Steinewerfen unterbunden hatte, und zwar so, dass die steinewerfenden Personen dies sahen, worauf das Werfen wieder begann. Das -Landgericht sieht darin’eine führende Rolle des Angeklagten bei der Ausschreitung und beurteilt ihn insoweit als Rädelsführer (§ 125 Abs 2 StGB), möglicherweise nach II der Urteilsbegründung (Seite 12) auch als t&- tigen Teilnehmer nach § 125 Abs 2. Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch das öffentliche Zingreifen zu Gunsten von Teilnehmern an der Ausschreitung kann der Angeklagte diejenigen Teilnehmer des Landfriedensbruchs, die durch das Steinewerfen Gewalt gegen Personen und Sachen verübten, mit Täterwillen in ihrem Handeln bestärkt haben und ausserdem vorsätzlich örtlich führend hervorgetreten und damit insoweit zum Rädelsführer bei der Ausschreitung geworden sein. Das hätte angesichts der festgestellten Umstände nicht unbedingt noch weiterer Begründung im Urteil bedurft.
Zumindest missverständlich und daher rechtlich nicht haltbar sind dagegen die Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten am Vormittag des 10. November und zur Frage des Gesamtvorsatzes. Das
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Landgericht führt zunächst aus, der vor dem Hause zusammengerotteten Menge habe sich der Angeklagte mit
dem Bewusstsein angeschlossen, ihre Gefährlichkeit
dadurch zu erhöhen. Er habe die Eheleute Hi aufgefordert, aus. dem Hause herauszukommen und mit ihm zu gehen, "sie würden schon sehen was ist"; zur eigenen Sicherheit habe er dabei das Steinewerfen verboten und die Eheleute He in ein Gasthaus und dann zur Polizei gebracht. Beim Wegführen habe er einen Jungen geohrfeigt, der ihnen einen Stein nachwarf. Später spricht das Landgericht dagegen aus, die Einlassung des Angeklagten, er habe die Eheleute His aus_Mitleid von ihrem Anwesen weg in Sicherheit gebracht, sei trotz gegenteiligen Verdachtes nicht sicher zu widerlegen,
Diese mehrdeutigen Feststellungen lassen ohne weitere Aufklärung die Rechtslage nicht sicher beurteilen. Es bleibt unklar, ob der Angeklagte an der Zusammenrottung zunächst vorsätzlich teilgenommen und dabei etwa auch Gewalt gegen die Eheleute Hip dadurch geübt hat, dass er sie zum Verlassen des Hauses und zum Weggehen veranlasste. lag es so, dann würde es an der vollendeten Tat nach § 125 Abs 1 oder 2 nichts ändern, wenn er später kraft neuen Entschlusses zum Schutz der Eheleute Halb eingegriffen hätte. Den Schuldspruch würde dies nicht berühren; es könnte allenfalls strafmildernd wirken. Der Angeklagte kann sich der Menge aber auch von vornherein mit der Absicht
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angeschlossen haben, die Eheleute HB in Sicherheit zu bringen, zumal ihm kurz vorher die Tochter Meta Hi klagend entgegengekommen war, wobei das Urteil allerdings nicht erkennen lässt, ob sie sich um Hilfe an ihn gewandt hat. Hat der Angeklagte diese Hilfsabsicht gehabt, so fehlte ihm. hier der zum Landfriedensbruch gehörige Vorsatz, die Menge zu verstärken.
Ein Gesamtvorsatz des Angeklagten ist nur formelhaft festgestellt und gibt bei Berücksichtigung der unklaren Tatfeststellungen keinen Aufschluss über den wirklichen Willen des Angeklagten am Vormittag des . 10. November. Aus der Zugehörigkeit zur SA und NSDAP lassen sich sichere Schlüsse in dieser Richtung nicht ziehen, weil das Gericht die Einlassung des Angeklagten, aus Mitleid gehandelt zu haben, in genissem Sinne arscheinend für unwiderlegt erachtet. Auch aus der Tatbeteiligung des Angeklagten am Nachmittag sind solche Schlüsse nach den Darlegungen des Urteils nicht möglich. Sie legt es zwar nahe, dass der Angeklagte auch am Vormittag dieselbe Haltung betätigt haben könnte. Mit der zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit ergibt sich das aus dem Urteil aber nicht. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, selbst solche vom Tatrichter unterlassenen Schlüsse zu ziehen, Der Sachverhalt ist aus diesen Gründen weiter aufzuklären.
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Da eine fortgesetzte Tat angenommen ist, war das Urteil im ganzen aufzuheben, auch soweit es das frühere Urteil vom 9. September 1948 aufhebt, In der neuen Hauptverhandlung ist das von der Anklage umfasste Gesamtverhalten des Angeklagten bei den Ausschreitungen am 9./10. November 1938 zu prüfen, das schon im ersten Urteil als eine Tat gewürdigt worden war. Vom Ergebnis hängt es-ab, ob das frühere Urteil wiederum aufzuheben ist und welche Entscheidung dann an dessen Stelle zu. treten hat. Zur Sträfhöhe ist § 358 Abs 2 StPO zu beachten, Eine neue Strafe dar? die im Urteil vom 23. Mai 1951 ausgesprochene nicht überschreiten und den Angeklagten bei
der Anrechnung der verbüssten Strafe und Unter-
suchungshaft nicht schlechter stellen.
Im neuen Urteil wird das Landgericht die Tatfeststellungen, die Einlassung des Angeklagten, die Zeugenaussagen und die Beweiswürdigung voneinander trennen müssen (vgl dazu RGSt 71, 25), um dem § 267 StPO zu genügen. Es wird sich zweckmässig auf die rechtlich notwendigen Tatfeststellungen beschränken, diese aber mit der gebotenen Deutlichkeit treffen.
Bei etwaiger Verurteilung nach § 125 Abs 2 StGB darf die Eigenschaft als Rädelsführer nicht strafschärfend verwertet werden, weil sie bereits dem . Strafrahmen des Abs 2 zugrunde liegt.
“ Richter Mantel Dr. Geier
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