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BGH Entscheidung vom 19.02.1952 – 1 StR 206/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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i St 206/52 2320 049 Ly£
Im Tamen des Vnol“es
In der Strafisache
gegen
den Iilfsarbeiter alter KEWD :ı: (im. geboren am «> 1908 in DD,
wegen Landfriedenstruchs
hat der 1. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung von 19. Sentember 1952, an der teilgenormen baben:
Senatspräsident Richter
eis Vorsitzeuder, Zundesrichter Dr. Geier 3undesrichter Glanzmann Dundesrichter Dr. -ugustin Dundesrichter Dr, Jagusch
als beisitzende Richter, Obersteatsanwalt Dr.
als Vertreter der vundesanvaltschaft,
Justizangestellter I) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des ängeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 19. Februar 1952 im Strafausspruch samt den hierzu gehörigen Feststellungen aul-
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gehoben und Gie Sache insoweit zur neuen Yerkanilung und Entscheidunz, cuch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückvorvulesen, und zwar an das Landgericht in Scihwein-
urt. im Übrigen wird die Revision des Angeklagten vorworien,
von Rechts viesen
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Gründe§
In der erneuten lTauptverhandlung hat das Landgericht den ngeklagten abermals wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 !bs 2 StGB) verurteilt, Der Gchuiäspruch stützt sich zul drei Vorgänge, die das jandsericht als Teilsticke einer einzigen /usschreitung und mithin einer und derselben Straftat des .ngelilagten aasieht, nämlich a) auf sein Verhalten gegenüber den üheleuten en Vormittag des 10. ioveuber 1938 (S 10 UA), b) auf seine Betätigung vor dem nwesen DB I) am Nachmittag des 10. Koverber (Steinewerfen, 3 11 U.) und c) auf sein Verhalten ar. Vom:ittag desselben Tages vor dem Hause SB (5 10/11 v..).
4.
Soweit die Nevision des Angeklagten »invendungen zegen die Rechtsarwendung in den Tällen a und b erhebt, ann sie nicht durchäringen. Ihr ist zuzugeben, dass die „usführungen des Landgerichts zu diesen Yeriiiilen trotz dem liinweis des Bundesgerichtshofs im ersten Revisionsurteil (1 StR 454/51 vom 6. ilovember 1951, 5 7) zum Teil unklar sind. Immerhin ergeben sie insgesamt mit ausreichender Gewissheit, in welchen Tatsachen das Landgericht insoweit die gesetzlichen lierkmale des § 125 Abs 2 StGB gefunden nat, Die Prüfung der über das unfengreiche Urteil hin verstreuten Feststellungen ergibt weiter, dass unaufti-lärbare viderspriche oder Dentverstösse, die die Revision behauptet, fehlen und öen Bestand des Urteils, was die Vorlommnisse zu a und b
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angeht, also nicht gefihrden, Soweit die Nevision die Beweise anders gewürdigt senen will, greift sis mır die
tatrichterliche Deveiswirdigung unzulüssig &n, 3 261 St20.
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- 3.
Unzutreffend behandelt ist dagegen der Vorgang zu 2, Das Landgericht stellt insoweit fes, dass zahlreiche Jugendliche die Fenster des -uuses ie ni: yrautköpfen bevarfen. Nach dem Urteil. kam der Ingeklagte vorbei und "sagte etwas zu den kindern", worauf jiese "zunächst monentan guckten"; er ging aber gleich weiter. Die Jugenälichen setzten ihr ve
rwerlliches \!reinen nunmehr
fort. Das Landgericht erklärt sich für überder ıngeklagte "den Jugendlichen hier zu- „indest keinen Einhalt geboten" habe (3 31 und 16 UA). gei der rechtlichen „ürdisung Sührt es zu liesen Vorist. nichts mehr aus (S 19 UA). Es emähnt ihn nur neben den andern Vorfällen und erblickt in ihm offensichtlich eıa neilstück des einheitlichen Tandfriedsnsbruchs, indes, „ag den Angelrlagten betrifft, onne zureichende 3egriündung.
zeugt, dass
Der angeklagte kam an der Gruppe Jugendlicher nur vorbei, Äusserte etwas, dessen Inhalt das Landgericht +srotz alien Berühungen nicht ermitteln konnte, und elNE sofort weiter. Unter diesen Umständen heat er sich der nier in Sinne des 5 125 zöglicherweise zusammengerotteten ienschenzenge nicht räumlich angeschlossen, selbst nicht bei Berücksichtigung der veiteren Urteilsfeststellung, Ess er an den \usschreitungen in Trainbernhein enderviirts zweimal beteiligt gewesen ist. Inders jäge es nur, wenn Zeststinde, dass er die Jugenclichen in inren. Zun bestiirkt hat. Unter diesen Unstünden würe er nicht nur ein zufällig vorbeikommender Nusssänger gewesen, Soadern ein zn öieser örtlichen “usschreitung auf kurze Zeit räumlich und geistig Beteiligter. Tas vermochte das Lendgericht aber nicht festzustellen, wäs
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rend es die anderweite Tatbeteilirung des Angeklagten sufklören konnte. Ein Vorbeigehen aus Dicsser feugier würde den ..ngeklagten mangels tatfördernden Fingrei-
Zene nicht zum Teilnehmer en dieser Zusammenrottung genarht haben. Vach den Urteilsleststellungen ist es im übrigen mörlich, dass er die Jugendlichen in diesem "alle nicht bestärkt, sondern in Gegenteil vermehnt hat: Deshalb findet auch die weitere Irwäzung in den Veststellungen keine Grundlage, der „ngeklaste habe den Jugendlichen zumindest keinen Linhalt geboten, ius dem Pestsestellten Sachverhalt allein lässt sich das nicht Folgern. Andere Tatsachen, aus Äenen es vielleicht hätte entnommen werden können, hat das Landgericht nicht heransezoren. Im übrigen kommt es darauf nicht weiter an, Denn es ist nicht ersichtlich, welche Nechtspflicht der \ngelegte unter den festgestellten Umständen durch eine solche Unterlassung verletzt haben Könnte und worauf sich dieser Schuldvorwurf also gründet, Der Ingeklaste hatte diesen Vorfall nicht verursacht. Infolgedessen hatte er nickt etwa wegen eines vorgängigen Verhaltens die Techtspflicht, der entstandenen Gefahr entgegenzutreten, „uch als littäter des Lanäfriedensbruchs hinsichtlich der übrigen Teilstücke hatte er hier keine Fflicht zum Lingreifen. „uch sonst ist keine Sechtsvorschrift ersicktlich, die der \ngeklagte insoweit verletzt haben könnte. Das Teilstück 2 ist daher, was den Angeklagten angeht, weder eine strafbare -Tandlung, noch ein Teil einer soichen. Der Üchuldsrruch dar? sich darauf nicht stützen.
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Das müsste zur nochmaligen Aufhebung des Schuldspruchs führen, - weil. er nur einheitlich gefunden werden kann -—, wenn die neue :feupntverhandlung insoweit
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seitere Aufklürung bringen könnte. Das hält der Senat n&öch dem lesamtinhalt des anzelochtenen ürteils fir ausgeschlossen. Das Landgericht hat offensicutlich alle Seweisnmittel und Erikenntnismöglichlieiten henutzt, die nach so ianger Zeit zum Yorgeng c noch erreichbar waren. Da sie insgesamt zum Schuldspruch nicht eusrei-
I: chen, steht Gie llichterveislichkeit der Schuld des An-EN geklagten in Bezug eunf diesen Vorgang schon jetzt Test. Die Zurückverweisung zur nochmaligen Brörterung der
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Eu “ “ a a > L m os Ha Schuldfrage ist deshalb nicht geboten. Der rechtskräf-Ihe; tige Schuldspruch beschränkt sich deshalb nunmehr auf ie die Vorgänge a und b und bleibt mit diesem Inhalt be-
stehen. Der extscheidende Teil des Urteils wird davon nur im Strafausspruch berührt.
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I Lazu ist zu berierken: Soweit das Ländzericht in | ap den Strafzumessungsgründen von seiner im Yerhültnis zu arg ersten Verfahren jetzt festgestellten uninngreicheren Alan Deteilirung des Angeklagten spricht, kann zweierlei ge- |: neint sein. Der Vorgang c, der im Urteil von 23. Tai
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1951 noch nicht erörtert war, belastet den Ingelllagten, vie eusgeführt, auch jetzt nicht, Er allein spricht also nicht für eine unfangreichere Beteiligung, eis in jenen Verfahren festrestelit. Sollte denit eber gemeint sein, £ im jetzigen Urteil sei festgestellt, der /ngeklaute haid be die Theleute I) nicht zu ihrer üchutz aus ih-
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Mi: ren lleuse entlermt, sondern um sich an der lusschreitung Ki zu beteiligen, so virde euch das für sich ellein im Ter-
hältnis zun Urteil von 23. Yai 1951 keine grössere Te.tbeteilirung enthalten; Denn schon in jenen Trüheren Urteil hatte das Iendgericht in diesem Wegbringen der „Neleute TB sine Tatbeteilizung des .nzeklagten gesehen; es hatte sie mur, senders als jetzi, nicht rechtlich
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einwandfrei begründet. so dass jenes Urteii aufzunenen var. Zine dem Busseren Geschehen nach umfangreicnere neteilifung des /ngeklagten ist somit auch jetzt nicht Pestgestellt, Das Tandägericht hat es unterlassen, seine Ansicht insoweit näher zu begründen, obwohl sie für die Ilöhe der Strafe wesentliche Dedevutung hat. In der neuen leuptverhandlung ist das Landgericht allerdings rechtlich nur durch § 358 Abs 2 StiO gebunden. Ss kenn die Strafe anderweit festsetzen; in jeden “alle hat sie, wie schon bisher erisannt, als verbüsst zu gelten.
Für die neue Strafzumessung hat der Senat für angebracht gehalten, von dem § 354 !.bs 2 StPO Gebrauch zu machen.
Richter Dr. Geier Glanzmann Dr. Augustin ‘egusch