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BGH Entscheidung vom 06.11.1951 – 1 StR 264/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR, „264/51

"Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kellner Iudvig Tr EEE cus MORD, dort geboren am WE. ED , .

wegen Notzucht und Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel. Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt I als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

‘ für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

2322 047 .

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eründe:

1.) Zur Begründung der Verfahrensbeschwerde hat die

“ Revision geltend gemacht:

In der Hauptverhandlung habe der Verteidiger durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür Beweis angeboten, dass der Angeklagte, weil er als Kind einen Unfall am Auge erlitten und bei der Ausführung der Tat einen angetrunkenen Eindruck gemacht.habe, zur Matzeit sicher nicht voll Zurechnungsfähig gewesen sein könne. Diesen Beweisamtrag habe die Strafkammer abgelehnt, weil nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass der Angeklagte durch die in der Kindheit erlittenen Verletzungen am Kopf und am Auge in seiner geistigen Entwicklung gehemmt oder in seiner Zurechnungsfähigkeit irgendwie beeinträchtigt worden sei; ob und inwieweit der Angeklagte angetrunken gewesen sei, sei eine Frage der Beweiswürdi-

gung.

Die Revision ist der Auffassung, das Lendgericht habe durch die Ablehnung des Beweisamtrages die Vorschriften des § 244 Abs 2 und 4 StPO verletzt; die Frage, ob die in der Kindheit liegende Augenverletzung eine Minderung der Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat.zur Folge gehabt habe, hätte die Strafkammer nicht auf Grund eigener Sachkunde entscheiden dürfen.

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Der Rüge muss der Erfolg versagt bleiben. Zur Begründung des Antrages auf Zuziehung eines Sachverständigen vermochte die Verteidigung nur den Umstand anzuführen, der Angeklagte habe als Kind einen Unfall erlitten, der zum Verlust eines Auges geführt habe. Dass sich in der Folgezeit irgendwelche sonstigen, auf den Unfall zurück-

züfüßrenden. Beschwerden gezeigt hätten, wurde nicht

behauptet, Auch in der Hauptverhandlung bot der Angeklagte, wie aus der Begründung des ablehnenden Beschlusses, aus den Urteilsgründen und der Erklärung des Staatsanwalts hervorgeht, das Bild eines geistig völlig gesunden Mannes. Auch die Revision vermag ausser der Tatsache eines in der Kindheit erlittenen Unfalls, der zum Verlust eines Auges geführt hat, nichts anzuführen, was auf eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit hindeuten könnte. Unter diesen Umständen brauchte sich die Strafkammer nicht gehindert zu sehen, selbst die Frage zu beurteilen, ob der vom Angeklagten in der Kindheit erlittene Unfall zu einer Kinderung der Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat geführt haben könnte. Dadurch, dass sie die Frage verneinte, masste sie sich keine ihr in Wahrheit abgehende Sachkunde an und verliess nicht den Bereich des ihr eingeräumten pflichtgemässen Ermessens.

üb die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei den strafbaren Handlungen in der Nacht zum 11. Kai 195%; durch den Genuss alkoholischer Getränke beeinträchtigt war, hing, wie das Landgericht zutreffend

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_ Rechtsfehler. Auch die Revision macht weder geltend,

angenommen hat, zunächst von der Feststellung ab, was der Angeklagte an alkoholischen Getränken vorher genossen hatte und welche Wirkungen sich als Folge dieses Genusses bei ihm zeigten. Diese Frage hatte das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme selbst zu entscheiden, ohne dass das Gutachten eines Sachverständigen dabei erforderlich sein konnte. Auf Grund der Feststellungen, die das Landgericht dazu getroffen hat, hat es dann "zu Gunsten des Angeklagten angenommen", dass bei den Handlungen in der Nacht zum 11. Mai 1950 seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen,‘ durch den vorangegangenen Alkoholgenuss erheblich vermindert war. Die Strafkammer ist, wie die angeführte Wendung zeigt, von der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zwar nicht voll überzeugt gewesen, hat aber diese Möglichkeit nicht zweifelsfrei ausschliessen können und ist deshalb bei der Urteilsfindung von ihr zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen. Das wird durch die Feststellung ergänzt, dass keinerlei Anzeichen für eine Unzurechnungsfähigkeit vorgelegen hätten. Auch insoweit zeigt sich kein

dass das Gericht die Wirkung des Alkohols auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur mit Hilfe des Gutachtens eines Sachverständigen hätte beurteilen können, noch behauptet sie, dass der vorangegangene Alkoholgenuss zur Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten geführt habe. '

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Die Ablehnung des Beweisamtrages enthält nach alle-

: dem keinen Rechtsfehler.

Soweit die Revision geltend macht, das Lendgericht habe den § 267 Abs 3 StPO verletzt, behauptet sie in Vahrheit, dass die Strafzumessungsgründe sachlich unrichtig seien. Dieses Vorbringen ist im Zusammenhang

"mit der Sachbeschwerde zu beurteilen.

2.3 Die Verurteilung wegen Notzucht in Tateinheit mit

Körperverletzung und wegen Körperverletzung in vier Fällen zeigt keinen Rechtsfehler. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Urteil enthalte keine zweifelsfreie Feststellung, dass der Angeklagte im Falle der Notzucht den Widerstand der Verletzten für ernst-

lich gehalten habe. Zwar findet sich in den Urteils- .gränden die Bemerkung, der Angeklagte habe den Ein-

äruck. mangelnder Ernstlichkeit nicht haben können, Der Revision ist zuzugeben, dass der \ortsinn dieser nehdung allein noch nicht bedeutet, dass der Angeklag-

‘te diesen Eindruck auch nicht gehabt hat. Der Zusan- ‘ menhang zeigt jedoch, dass die Wendung in diesem Sinne

zu verstehen ist. Denn die Darlegungen des Urteils

werden durch die Bemerkung eingeleitet, der Angeklag-

te sei sich aller Tatumstände bewusst gewesen, insbesondere auch der Tatsache, dass Frau DEE dem von ihm

angestrebten Beischlaf ernstgemeinten Widerstand ent-

gegengesetzt habe, Das Urteil führt sodann eine Reihe

"von Beweisanzeichen an, aus denen die Strafkammer den ‚Schluss gezogen hat, dass der Widerstand der miss-

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brauchten Frau "ernst gemeint war und auch vom Angeklagten als ernst aufgefasst wurde". Die Ansicht der Revision, das Gericht habe letzte Zweifel nicht Üüberwinden können, ob Frau DD ernsthaften Widerstand geleistet habe und ob der Angeklagte sich dessen und der Tatsache der Gewaltanwendung bewusst gewesen sei, findet nach alledem im Urteil keine Stütze.

Auch sonst tritt bei der Anwendung der §§ 177, 223, 73, 74 StGB kein Rechtsfehler zutage. Zbensowenig ist ersichtlich, dass das Landgericht bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sachlich-rechtlich geirrt hätte.

3.) Zu Unrecht bemängelt die Revision auch die Strafzumessungsgründe. Soweit der Angeklagte wegen Notzucht verurteilt ist, erörtern sie, dass dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen seien; sie enthalten ..” sodann die Bemerkung, dass das Landgericht, weil

die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit

der Tat infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses möglicherweise erheblich vermindert gewesen sei, von der Möglichkeit der §§ 51 Abs 2, 44 StGB Gebrauch gemacht habe. Daraus geht hervor, dass das Landgericht von demjenigen Strafrahmen ausgegangen ist, der sich eus § 177 Abs 2 StGB in Verbindung mit den § 51 Abs 2 und § 44 StGB ergibt. Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe von der Möglichkeit der Strafmilderung nach den §§ 51 Abs 2, 44 StGB keinen

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Gebrauch gemacht und dafür auch keine Begründung gegeben, steht ihr Vorbringen also zu den klaren Ausführungen des Urteils in Widerspruch. Sollte die Revision dahin zu verstehen sein, der Tatrichter müsse, wenn zwei Möglichkeiten der Strafmilderung gegeben seien und er von beiden Gebrauch machen wolle, zunächst erklären, welche Strafe er für angemessen halte, wenn nur eine dieser Möglichkeiten gegeben wäre und dann diese in Gedanken festgesetzte Strafe unter Berücksichtigung der zweiten Möglichkeit ermässigen, so wäre das fehlerhaft, Der Tatrichter hat vielmehr die Strafe innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, der sich unter Berücksichtigung aller bejahten Milderungsmöglichkeiten ergibt. So ist das Landgericht im vorliegenden Falle verfahren, Auch sonst enthalten die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler.

Die Revision ist deshalb im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.

Richter Mantel Dr.Geier

Glanzmann Jagusch