Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 31.10.1951 – 3 StR 673/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2277 097
Im Nanen des Voikes
In der Strafsache gegen
den Krafifahrer Fritz U EB , geboren am
GREEEEEEn 1915 ir KO, vohnhaft in Kg: Im Smtal @,
wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens
hat der 3. Strafsenat des Bundesserichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Keumann als Vorsitzender, Bundesrichter Erauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvelt ais Verireter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in köln vom 19. “ai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen. von Rechts wegen
ründes:
Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in Tateinheit mit versuchten Verbrechen nach § 175 a Ziff 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs iionaten verurteilt worden. Eiergesen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestirmungen sowie- des sachlichen techts geltend macht. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis begründet.
Zu Unrecht sieht die Revision allerdings einen Verstoss gegen § 267 StPO darin, dass das Urteil keine Schlussfeststellung enthalte. Eine sogenannte Schlussfeststellung im Urteil ist nirgendwo vorgeschrieben und daher nicht erforderlich. Soweit die Revision im übrigen die Bestimmung des § 267 StPO für verletzt hält, wird ihr Vorbringen im Rahmen der sachlich-rechtlichen Prüfung mit erörtert werden.
Diese Prüfung hat im Gegensatz zu der Auffassung der Revision insoweit keinen Rechtsmancel ergeben, als der Angeklagte wegen versuchten Verbrechens gegen 8 176 Abs 1 Ziff 3 StEB verurteilt ist. Zutreifend hat das Landgericht den Tatbestand der §§ 176 Abs 1 Ziff 3, 45 StGB durch das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem zwölfjährigen Jungen als erfüllt erachtet. In der Aufforderung an den Jungen, seinen Geschlechtsteil dem Angeklagten zu zeigen und dessen Geschlechtsteil zu betrachten, liegt nicht, wie die Revision meint, eine straflose Vorbereitungshandlung. Sie bildet vielnehr
den Beginn der Verleitung des Kindes zur Verübung unzüchtiger Handlungen. Wäre der Junge nämlich dem Verlangen des Angeklagten nachgekommen, so würde er mit dem Zeigen seines Geschlechtsteils und mit dem geflissentlichen -Betrachten des Geschlechtsteils des Angeklagten unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB verübt haben. Deshalb ist es auch rechtlich ohne Bedeutung, ob der Angeklagte dem Jungen für das Zeigen seines Geschlechtsteils Geld versprochen hat, wie das Landgericht bei der Wiedergabe des Sachverhaltes sagt, oder ob er es für das Betrachten des entblössten Gliedes des Angeklagten in Aussicht gestellt hat, wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung im Urteil angeführt ist.
Zur inneren Tatseite sind die Darlegungen des Urteils gleichfalls ausreichend. Danach hat der Ansselilagte in Kenntnis aller Tatumstände gehandelt. Insbesondere hat er nach den das Revisionsgericht bindenden Feststeiiungen des Landgerichts im Zeitpunkt der Tat angenommen, dass der Junge noch nicht 14 Jahre elt gewesen sei. Die hiergegen gerichteten Einwendungen bewegen sich auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet und sind daher unbeachtlich. Damit entbehrt auch die Rüge einer Verletzung des § 59 StGB durch Nichtanwendung ebenso der Grundlage wie der in diesem Zusammenhange dem Landgericht gemachte Vorwurf mangelnder Sachaufkxlärung. Im übrigen würde dieser auch daran scheitern, dass die Revision es unterlassen hat, diejenigen Beweismittel zu bezeichnen, deren sich des Landgericht nach ihrer An-
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sicht in rechtlich angreifbarer Weise nicht bediert haben soll.
Dagegen tragen die bisher getroffenen Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Ziff 3 StGB nickt. Zwar könnte das Verhalten des Angeklagten einen Anfang der Verführung im Sinne dieser Bestimmung gebildet haben, wenn sein Wille dahin gegangen wäre, den Jungen zum Unzuchttreiben zu verführen. Das lassen indessen die Varlegungen des Urteils nicht genügend erkennen.
Das Tun, zu dem die männliche Person unter 21 Jahren verführt werden soll, muss den Tatbestand des § 175 StGB erfüllen (vgl RGSt Ba 74, 77/787; BEIT Urteil vom 26. Juli 1951 - 2 StR 358/51). Ein Unzuchttreiben im Sinne dieser Vorschrift liegt jedoch nur darin vor, wenn das unzüchtige Treiben die’ beteiligten Personen Körperlich näher zusammenbringt und sich über eine gewisse Dauer
erstreckt. Daran. fehlt es "nach dem im Urteil wiederge-
gebenen Sachverhalt. Hieraus kafın nur entnomien werden, dass der Wille des Angeklagten auf ein gegenseitiges Zeigen und Betrachten der Geschlechtsteile ohne eine
‚irgendwie geartete körperliche Annäherung abgezielt ha-
be. Damit allein würde aber der Tatbestand des .§ 175 StEB
nicht gegeben sein. Das Urteil sagt zwar noch, der An-
geklagte sei weitergefahren, weil er bei dem Jungen nicht zu dem "gewünschten Ziele" gekommen sei. \lorin das Ziel bestanden hat, ist jedoch nicht zum Ausdruck gebracht. Sollte dieses auf ein Unzuchttreiben mit dem Jungen
in dem zuvor dargelegten Sinne gerichtet gewesen sein,
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so würde allerdings in dem Vorgehen des Angelilagten ein versuchtes Verbrechen gegen § 175 a Ziff 3 StGB zu finden sein. Das festzustellen, muss aber erneuter tatrichterlicher zrörterung und Prüfung vorbehalten bleiben.
Dieser ilangel des Urteils zwingt zu dessen Aufhebung in vollem Umfange, obwohl die Darlegunfen des Landgerichts zu §§ 176 Abs 1 Ziff 3, 43 StGB frei von Rechtsirrtum sind. Indessen ist einerseits eine Beschräntung der Aufhebung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig, da es sich um eine Tat handelt. Andererseits besteht auch nicht die Wöglichlieit, die Verurteilung des Angeklagten aus §§ 175 a Ziff 3, 43 StEB durch Berichtigung des Urteils in Fortfall zu bringen und dies im übrigen aufrecht zu erhalten. Denn es ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen, dass das Urteil in seinem Strafausspruch auf der nicht ausreichend begründeten Anwendung des § 175 a Ziff 3 StGB beruht. Zwar hat das Landgericht in rechtlich einwandfireier !jeise unter Beach- | tung des § 73 StGB die Strafe dem § 176 Abs 1 StCB ent- ur nommen, weil dieser die schwerste Strafe androht. Auch ist im Rahmen der Strafzumessung der Verstoss gegen §§ 175 a Ziff 3, 43 StGB nicht besonders als strafschärfend er- i wähnt. Jedoch lässt das Schweigen des Urteils ebensowenig den einwandfreien Schluss zu, dass die Annahme eines versuchten Verbrechens gegen § 175 a Ziff 3 StGB auf die Höhe der Strafe ohne jeden Einfluss geblieben sei. Demnach konnte das Urteil keinen Bestand haben, so dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden musste.
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Revision näher einzugehen. Es sei jedoch bemerkt, dass sie durchweg unbegrlindet sind, Zu einer Prüfung, ob durch das Verhalten des Angeklagten der Tatbestand der §§ 183 und 361 Ziff 6 StGB erfüllt sein könnte, bestand für das Landgericht nach dem von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalt keine Veranlassung, abgesehen davon, dass der Angeklagte durch die Nichtanwendung dieser Bestimmungen auch nicht beschwert ist. Ebensowenig sind die Strafzumessungsgründe als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden. Das Landgericht war aus Rechtsgründen nicht gehindert, die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten ebenso- bei der Straffestsetzung heranzuziehen wie den Gesichtspunkt einer erzieherischen Wirkung der zu erkennenden Strafe. Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs von 5. April 1951 (NJW 1951, 532) geht fehl, weil es sich dabei um einen anders gelagerten Sachverhalt handelt, indem dort der Tatrichter die Höhe der gegen Mittäter des damaligen Angeklagten durch andere Gerichte verhängten Strafen, als für die Bemessung der gegen diesen festzusetzsenden Strafe massgeblich, verwertet hatte.
Neumenn Krauss Koeniger Busch Scharpenseel