Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.12.1954 – 3 StR 323/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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WO
2284 017 #5
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kellner Friedrich Oskar genannt Fred H mE» aus VORM, geboren am BD. EMS ED ir va,
wegen gewerbsmässiger Zoll- und Steuerhinterziehung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. Januar 1954 aufgehoben, soweit auf Einziehung erkannt und Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuruckverwiesen,
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den- Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung (§§ 396, 401 b RAbgO) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Zugleich hat es die Einziehung "der sichergestellten Yaren und des Notorrades des Angeklagten" angeordnet, "hinsichtlich der nicht mehr einziehbaren Faren auf eine Wertersatzstrafe von 2000 DM erkannt" und die Strafaussetzung zur Bewährung versagt.
Mit der Revision greift der Angeklagte das Urteil . im ganzen an wegen Verletzung des sachlichen und des formellen Rechtes. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Einziehungsanordnung und der Strafaussetzung zur Be- - währung Erfolg.
I. Der Schuläspruch, zeigt, keing_. Rechtsfehler,
... — |.
a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte unverzollte Waren amerikanischer Herkunft, und zwar Kaffee, Tee, Zigaretten, Tabak und Toilettenartikei im Rheinischen Hof zu Wiesbaden von dort verkehrenden Angehörigen der amerikanischen Besatzungsmacht erworben, sie alsdann im Beiwagen seines Motorrades weggefahren und im Zollinland in Verkehr gebracht, ohne sie zuvor der zuständigen Zollbehörde zur Entrichtung der Zollund der Verbrauchssteuern zu gestellen, wozu er, wie er wußte, nach Wegfall der nur den Besatzungsangehörigen eingeräumten Abgabenbefreiung im Zeitpunkt des Übergangs des Zollguts in seine Hand nach § 45 Abs 1 Nr 2 und Abs 4 und § 47 Abs 1 Nr 2 ZollG verpflichtet war.
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Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte, wie das Landgericht richtig annimmt, vorsätzlich eine Verkürzung der Abgaben bewirkt. Er hat auch seines Vorteils wegen gehandelt, weil er jweils - wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist - dabei die Absicht verfolgte, aus diesen Geschäften durch Nichtzahlung der Abgaben Gewinn zu ziehen.
Damit ist, wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, der Straftatbestand der Hinterziehung von Zoll- und Verbrauchssteuern im Sinne des § 396 RAbgO verwirklicht.
b) Das Landgericht hat, wie der Urteilsspruch erkennen: lässt, eine fortgesetzte Handlung angenommen, wiewohl der Angeklagte eine grössere nicht näher feststellbare Zahl gleichartiger Steuerstraftaten began-
gen hat.
In allen abgeurteilten Einzelfällen ist der Angeklagte nach den Feststellungen in gleicher Art vorgegangen, Dabei handelte es sich in der ersten Gruppe um Toilettenartikel, die der Angeklagte "in den Jahren 1949 und 1950" an die Drogistin ZB um den Gesamtbetrag von ungefähr 170 DM veräusserte, in der zweiten - auf Grund seines Notizbuchs festgestellten - Gruppe um in der Zeit von Januar 1951 bis Anfang Juni 1951 in gleicher Weise erworbene und an unbekannte Abnehmer weiterveräußerte Waren, und zwar insgesamt 23 Dosen Kaffee, 237 Dosen Neskaffee, 90 Päckchen Tee, 39 Päckchen Tabak und 11 Stangen Zigaretten mit einem festgestellten Gesamtankaufspreis von etwa 2000 DM, schließlich in der dritten Gruppe um das g£rgebnis einer am 6. Juni 1951 von Anlibeamten in der Gaststätte durchgeführten Nachschau:; sieben Stangen Zigaretten und zwei Päckchen Tee,
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Der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß nach der Überzeugung des Landgerichts die Vielzahl von Einzeltaten, die der Angeklagte innerhalb des Zeitraums von 1949 bis 6. Juni 1951 unter Verletzung desselben Rechtsguts in gleicher Begehungsart unter Ausnützung der gleichen Gelegenheit an demselben Ort begangen hat, getragen waren von einem die Einzelakte umklammernden Gesamtvorsatz, womit die Annahme einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt ist. Der Angeklagte, der die Annahme der Fortsetzungstat nicht angreift, ist hierdurch auch nicht beschwert.
einzelnen vorträgt, richtet sich nicht gegen die Schuldfeststellung wegen der beiden ersten Gruppen seiner Taten (1949 pvis Anfang Juni 1951), vielmehr
nur dagegen, daß er hinsichtlich der bei der Nachschau
vom 6. Juni 1951 in seinem Fahrzeug beschlagnahmten
Waren sich einer Abgabenhinterziehung schuldig gemacht
habe. Dabei liegen seine Angriffe im wesentlichen auf dem der Nachprüfung des Revisionsgerichtes nach $% 337 StPO entzogenen Gebiet der Beweiswürdigung. Damit kann er nicht durchdringen,
Auch die Verfahrensrüge nach § 244 Abs 2 StPO kann ihm nicht zum Erfolg verhelfen. Seine Behauptung, nicht er, sondern seine Eltern, hätten das Motorrad mit Beiwagen angeschafft, worüber das Landgericht seine Eltern als Zeugen hötte ‚vernehmen müssen, ist in dem Urteil nicht festgestellt. Nach der Sitzungsniederschrift hat er einen solchen Beweisamtrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Nach allem ist kein Anhalt dafür ersichtlich, daß sich dem Landgericht eine Beweiserhebung dieser Art aufgedrängt hätte,
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe unter Verletzung von Denkgesetzen und allgemeingültigen Erfahrungssätzen einzelne Tatsachen festgestellt, auf denen die Verurteilung beruhe, geht ebenfalls fehl. Welche Erfahrungssätze dieser Art das Landgericht verletzt haben soll, sagt die nevision selbst nicht; solche Verstöße sind aus den Urteilsgründen auch nicht zu ersehen,
Einen Denkfenler will der Beschwerdeführer darin erblicken, daß das Landgericht einen bestimmten Schluß irrig als zwingend angesehen habe. Auch darin kann ihm nicht gefolgt werden. Ein Schluß des Tatrichters ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn er nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Erfshrung des Lebens schlechthin unmöglich ist. An dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1932, 3070 Nr 18) und des BGH (MDR 1951, 117) hält der Senat fest. Verstöße gegen diesen Grundsatz sind aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich, Diese hieten insbesondere auch keinen Anhalt dafür, daß das Landgericht, wie der Beschwerdeführer behauptet, seiner Entscheidung einen bestimmten Schluß tatsächlicher Art unter Nichtbeachtung anderer möglicher Schlüsse auf Grund der irrigen Erwägung zugrunde gelegt habe, der von ihm gezogene Schluß sei zwingend.
Der Beschwerdeführer verkennt den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPQ, wenn er glaubt, eine Nichtberücksichtigung der vom Angeklagten vorgebrachten, an sich möglichen Darstellung des Hergangs ohne weiteres als rechtsfehlerhaft kennzeichnen zu dürfen. Übrigens hat das Landgericht, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, sich in den Gründen ausführlich mit der Ein-
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lassung des Angeklagten auseinandergesetzt, nicht I@D, sondern ein anderer Amerikaner namens BED habe in sein Fahrzeug die nachher beschlagnahmten Waren gelegt. Es hat die Darstellung des Angeklagten auf Grund der erhobenen Beweise für widerlegt erachtet. Darin liegt kein Rechtsfehler.
Die Frage, ob das Eigentum an den nachher beschlagnahmten Waren zu dieser Zeit schon auf den Angeklagten übergegangen war, hat das Landgericht als unerheblich offen gelassen. Es hat sein Urteil zu diesem Punkt ausschliesslich darauf gegründet, daß der Angeklagte die Waren, sobald sie von dem Amerikaner in den Beiwagen seines Motorrades gelegt waren, in seinem Gewahrsan hatte, offenbar deshalb, weil er, wie die einleitendeni allgemeinen Feststellungen zeigen, von seinem Sitzplatz in der Gaststätte aus sein Fahrzeug im Auge hatte, Zugleich hat das Landgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe angenommen, daß der Angeklagte auf Grund seiner 'seit Monaten mit den amerikanischen Gästen dieses Lokals bestehenden freundschaftlichen Geschäftsbeziehungen ermächtigt und auch gewillt war, die von ihnen in sein Fahrzeug gelegten Waren jeweils an sich zu nehmen.
Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellungen genügen für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe vor der Beschlagnahme das Zollgut bereits an sich gebracht in der Absicht, es der Zollbehörde nicht zu gestellen,. Darin liegt bereits die erstmalige vorschriftswidrige Verfügung über die Waren, als wären sie im freien Verkehr, im Sinne des § 45 Zoll@ und zugleich die Zollund Steuerverkürzung im Sinne des § 396 RAbgO. Damit
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ist die Hinterziehung vollendet, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHSt 5, 53). Aber selbst wenn in diesem letzten Fall vom 6. Juni 1951 nur ein Versuch zu erblicken wäre, so wäre hierdurch der Bestand des Urteils nicht gefährdet, da diese letzte Tat auch als Versuch in die Kette der vielen vorausgegangenen vollendeten Abgabenhinterziehungen eingegliedert und so die Verurteilung wegen einer fortgesetzten vollendeten Hinterziehung unberührt bliebe, Auf die Höhe der dafür festgesetzten. Strafe bliebe die Annahme eines Versuchs für einen Einzelakt nach der Sachlage ohne Einfluß, zumal nach § 397 RAbgO die Strafdrohung für die vollendete und für die versuchte Tat"dieselbe ist.
RAtgn ° stützt das Landgericht auf die Feststellung,
der Angeklagte habe aus diesen Geschäften über einen längeren Zeitraum regelmässig durch Unterlassung der
ihm obliegenden Zoll- und Steuerentrichtung einen entsprechenden Gewinn ziehen wollen und gezogen. Damit
ist die Absicht des Angeklagten, sich aus wieder-
holter Begehung gleichartiger Steuerstraftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu schaffen, hinreichend dargetan (vgl BCHSt 1, 383).
Il. Zum Strafausspruch.
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vision ohne Erfolg an.
1.)Die Strafzumessungserwägungen greift die Re-
ist nicht begründets Im Urteil sind als Strafschärfungsgründe die in der Hauptverhandlung gezeigte Verstocktheit und Uneinsichtigkeit sowie die recht erhebliche
Höhe des durch die Tat Angerichteten Schadens angeführt. Damit ist der verfahrensrechtlichen Vorschrift, die für die Strafzumessung bestimmenden, d. h die hauptsächlich maßgebenden Umstände, in der Urteilsbcgründung anzuführen, genügt. Eine erschöpfende Erörterung aller Umstände, die für die Strafzumessung überhaupt in Betracht kommen konnten, verlangt das Gesetz nicht. Auch darin kann verfahrensrechtlich ein Verstoß nicht liegen, daß Strafmilderungsgründe im Rahmen der Strafzumessungserörterung im Urteil nicht angeführt sind. Sachlichrechtlich wäre es allerdings zu beanstanden, wenn das Landgericht bei der Strafzumessung übersehen hätte, die strafmildernden Umstände, die der Beschwerdeführer im einzelnen anführt, nicht in Betracht zu ziehen. Dafür bieten aber die Urteilsgründe keinen hinreichenden Anhalt, da das Landgericht die Mindeststrafe des § 0 nr erheblich überschritten und im Eingang des Urteils den Lebensgang des zur Zeit der Taten eben erst volljährig gewordenen und noch nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten geschiiäert
hat,
b) Das Landgericht hat, worauf der Beschwerdeführer besonders hinweist, im Zusammenhang mit der Darlegung der Strafschärfungsgründe im Urteil ausgeführt;
"Der. Angeklagte hat in der Hauptverhandlung
nicht nur geleugnet, was ihm im übrigen nicht erschwerend zugerechnet werden könnte, sondern sich auch verstockt und uneinsichtig gezeigt
und bis zuletzt versucht, die Strafkammer hinters Licht zu führen, Der von ihm angerichtete Schaden ist zudem recht erheblich."
Aus den Worten "auch" und "zudem" will der Beschwerdefuhrer folgern, das Landgericht habe das Leugnen des
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Angeklagten und sein als Hinter-das-Licht-Führen gekennzeichnetes, dem Leugnen gleichbewertetes Verhalten im "Prozeß zu Lasten des Angeklagten verwertet und sich damit in Widerspruch zu dem von ihm ausdrücklich anerkannten Grundsatz gesetzt, daß das Leugnen dem Angeklagten nicht erschwerend zugerechnet werden darf, Der Angriff geht fehl.
Aus dem Gesamtinhalt der Darlegungen des Landgerichts örgibt sich, daß es das Leugnen des Angeklagten und sein sonstiges Prozeßverhalten als Beweisanzeicken für seine einsichtslose Starrheit angesehen und diese innere Einstellung zur Tat als strafschärfend hewertet hat, Dies kann nach der Rechtsprechung des “ Bundesgerichtshofs (B6HSt 1, 103 und 105; 3, 199;
3 StR 117/51 vom 31.10.51.09W 52, 434 Nr 32) rechtlich nicht beanstandet werden. Mit dem Wort "zudem" hat das Landgsricht den angerichteten erheblichen schaden als weiteren Strafschärfungsgrund mit den vorher genannten in gleicher Richtung verwerteten inneren Umständen verknüpft, Darin kann bei richtiger Auslegung des Gesamtinhalts der beiden Sätze der Urteilsbegründung weder der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch noch ein rechtsfehlerhaftes Verwerten des Prozeßverhaltens schlechthin gefunden werden.
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StGB getroffene Entscheidung kann nicht bestehenbleiben, weil die Versagung der Strafaussetzung,
wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt, unzureichend begründet ist,
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‚ Das Landgericht verweist in erster Linie formelhaft auf Abs 3 Nr 1 des § 23, der einer Strafaussetzung entgegenstehe, ohne näher anzugeben, welcher Art das öffentliche Interesse ist, das einer Aussetzung des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe entgegenstehen soll. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht etwa von der irrigen Erwägung. ausgegangen ist, das staatliche Interesse erfordere stets, daß gegen Steuersünder ausgesprochene Strafen unverzüglich vollstreckt werden,
Ein solcher unterschiedsloser Ausschluß bestimmter Verbrechensarten von der Vergünstigung des § 23
StGB ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, sonst wäre
dies im Gesetz zum Ausdruck gebracht worden (vgl EGHSt 6, 125). Auch die den Absatz 2 des § 23 aa0 betreffenden formelhaften Ausführungen im Urteil, die Persönlichkeit des Angeklagten biete keine Gewähr dafür, daß er in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen werde, genügen nicht, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Entscheidung des Tatrichters zu § 23 StGB sachlichrechtlich frei von Fehlern ist. insbesondere da die bisherigen, in
der Einleitung der Urteilsbegründung getroffenen Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten eine Verneinung dieser Gewähr nicht ohne weiteres rechtfertigen.
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bestehenbleiben.
a) Die Einziehung der zollpflichtigen Waren, hinsichtlich deren die Hinterziehung begangen worden ist, war zwar nach §§ 401 und 414 RAbgO geboten. Es war aber erforderlich, die eingezogenen Waren im Urteilsspruch nicht nur durch eine Bezugnahme auf
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die Beschlagnahmeverfügung der Steuerbehörde, sondern durch Anführung von Art und Menge der eingezogenen Waren soweit als möglich näher zu kennzeichnen, um so eine klare Vollstreckungsgrundlage zu schaffen.
Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des ein-Es muß mindestens die Fabrikmarke und das polizeiliche Kennzeichen des Motorrades sowie seine Verbindung mit einem Beiwagen im Urteilsspruch angegeben werden.
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ist zwar sehr knapp begründet. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch mit hinreichen-
b) Die Höhe der festgesetzten Wertersatzstrafe
. "der Sicherheit, daß der Angeklagte durch die (ihm entgegenkomende)- Art der Wertberechnung keinesfalls be-
schwert ist. Die Yertersatzstrafe bleibt daher bestehen.
Glanzmann Krauss Koeniger
Maaß Dr. Wiefels