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BGH Entscheidung vom 26.10.1951 – 2 StR 433/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2307 053 u

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schmiedegesellen Siegfried Otto lax S (iEEEEEEEEEEEEEn, in Lip, TiiMmstrasse @, ger. arı EB 1924 in

wegen versuchten schweren Raubes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. foericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Zirchner, ’ Bundesrichter Dr. Dottervweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter \erner

als beisitzende Nichter, Erster Staatsanvelt EEE

als Vertreter der Dundesanvaltschaft, Justizsekretär EBD

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 10. Kai 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels . zu tragen.

Von Rechts wegen

-2- Gründe:

I: Der Angeklagte verabredete mit einem gewissen DEE einen Raubüberfall auf eine Kinokassiererin. Der Erfinder des Plans war der Angeklagte, er setzte DD (üer sich vorübergehend am Wohnort des Angeklagten aufhielt) auch den Plan näher auseinander. Danach sollte DEEP der Kassiererin, die jeden Abend nech der Vorstellung das Geld zu dem kigentümer des Kinos, Bu, brachte, auf der Strasse die Abendkasse gewaltsam entreissen, während der Angeklagte in der Nähe mit dem Tahrrade warten und die Geldtasche im Empfang nehmen solle; die Beute sollte dann geteilt werden. DEE Ting auf den Plan ein oder "tat jedenfalls so". Die Tat sollte am Anend des 22. Dezember 1950 pegangen werden. Beide besichtigten auch, - wahrscheinlich am 20. Dezember abends - die Örtlichkeit beim }ino genau. und bestimmten den Fluchtvweg, auf dem ein Zaun überstiegen werden musste; sie machten diesen Zaun durch Abreissen eines Stachelärahtes

passierbar.

Im 21. Dezember verständigte DOEEEEEEEND den Eigen- : . tümer des Kinos von dem geplanten Raube, dieser setzte

die Polizei in Kenntnis. Die Polizei veranlasste den Deu, dem Angeklagten von der Anzeige nichts mitzuteilen und die Tat so auszuführen, dass der Angeklagte die ihm zugedachte Rolle auch wirklich durchführte.

I ) und der Angeklagte vereinbarten noch - wahr-

scheinlich am 22. Dezember mittags, - die Stelle, wo _. a

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- 3.

der Angeklagte die geraubte Tasche in Ünpfang nehmen

solle. Der Angeklagte stellte der Di cine Brille mit dunklen Gläsern zur Verfügung, damit er bei der Ausführung der Tat unkenntlich sei. -

Am Abend des 22. Dezember wurde der "Überfall" so durchgeführt, dass der Angeklagte der Überzeugung war, en einem wirklichen Strassenraube teilzunelmen. DEE verliess die ilohnung des Angelilagten mit der dunklen Brille, angeblich, um nunmehr der Kassiererin aufzulauern. Nach seiner Ankunft beim Zino erhielt er von der Polizei die mit Hartgeld und Pavier gefüllte Tasche der Kassiererin, lief nach dem vereinbarten Treffpunkt, wo der Angeklagte schon wartete, warf ihm die Tasche zu und erhielt von ihm das Fahrrad, auf dem er sich rasch entfernte. Der Angeklagte stec!hte die Tasche unter seinen Mantel und floh. Die bereitgestellte Polizei nahm ihn unmittelbar qaanach fest.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Strassenraubes nach §§ 249, 250 Abs 1 Nr 3 StEB unter Zubilligung mildernder Umstände zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Niergegen hat er Revision . eingelegt. or a”

u Die Revision erhebt Verfahrens- und Sachbeschwerden. j 32). Verfahrensrüge.

Die Revision hält den Grundsatz der freien. Beweis-

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würdigung Zür verletzt, weil die Strafkamner die den

ngeklagten belastenden Feststellungen auf Grund derzenigen \ngaben getrofien habe, die er bei seiner nolizeilichen Vernehmung — im Anschluss an seine Festnahme - gemacht habe. Die Stra’kammer hätte sich in den Gründen mit "allen Üunkten" seiner jetzigen (abveichenden) üinlassung auseittandersetzen müssen; welche das sein’ sollen, sagt die Revision nicht. Anscheinend will sie danit die Verletzung des § 261 StPO rügen.

Das Verfahren des ersten Richters ist jedoch nicht zu beanstanden. Der Beweis der Schuld des Angeklagten beruhte u.a. auf der Aussage desjenigen Polizeibeamten (Dei), der den Angeklagten nach der Testflahne vernommen hat. Dieser Beamte ist, wie es der § 250 Satz 1 StPO vorschreibt, in der lIIauptverhandlung vernommen worden; nierbei nat er über das ausgesagt, was der Angeklagte vor ihm erklärt hat. Die Aussage dieses Zeugen ‚gehörte mithin zum "Ergebnis der Beweisaufnaime"; die Stra?kamnmer war daher verpflichtet, zu prüfen, ob und "in welchem Umfang sie diese Aussage bei der Beantwortung der Schuldfrage zu verwenden habe (§ 261 st?0). Das hat sie getan. Unrichtig ist daher die Auffassung der Revision, ein Angeklagter dürfe nicht “itiiesentlichen au? @rund einer (widerrufenen) polig ei ichen Yussage als überführt angesehen werden". Ein solches, erbot kennt die StPO nicht. Unzulässig gevesen vöre mir die Verlesung der polizeilichen Aussage des Angeklag-

ten als Ersatz für die Vernehmung jenes Zeugen Bei

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weise:

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'a) Zu Unrecht zlaubtdie Revision einen "

TEE sich der Teilnahre des Angeklagten keines-

"gen. pie Frage, wann sich der Angeklagte endgültig zur “

gef Ehräet, dass. ‚ale Strafkamner nicht genau fest-

Li 5 u.

(§ 251 Satz 2 StPO; vel Rest 33, 357).

Tas die Revision im übrigen hierzu vorbringt, namentlich ihre Darstellung über die Vorgänge bei und nach der polizeilichen Vernehmung des Angelilagten, ‚st 2.Ü0. neu, z.tT. tatbestandswidrig, derf elso nicht berücksichtizt werden.

"idersprüuch und einen Denkverstoss in den Feststellungen des ersten Richters zu finden. Hach der Urteilsdarstellung (Urteil abschr. S 4) "gewann" BagWP, der aı: 21. Dezenber (nachden die Kriminalpolizei verständigt worden

ver) mit DB verhandelte, "den Eindruck, dass

wegs sicher war und ihn endgültig für den Plan erst nach der Anzeige gewonnen hat"; ‚Es.handelt sich also .. „ur un eine Wiedergabe der Vorstellungen, die Ei We damals. ‚gehabt hat, nicht um tatsächliche Feststellun-

Beteiligung bereit erklärt hat, wird schon in der vorangehenden Darstellung (Urt.abschr. S 4 Abs 1) erör-

tert, ohne dass hierbei die "Zindrlicke" Bes verwertet werden. Die Strafkamnier hElt es danach “Alcht für

ausg geschlossen, dass der Ängeklagte erst am 21. oder 22. Dezeiiber zu einer ernsthaften Teilnahme. überredet

worden ist. b) Der Bestand des Urteils wird auch nicht aadurch

‚zu dem Treffpunkt nur gegangen,. "um festzustellen, wie veit Bi die Sache treiben würde", ist, wie

.c) Die rechtliche Türdigüng des von der Strafkammer

der Leistung seines versprochenen Tatbeitrages abge-

trag für die beabsichtigte und vereinparte Tat sein . sollte und was von seiner Seite und nach seiner Auf-

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stellen konnte, wann sich der Angeklagte endgültig

zur Beteiligung entschlossen hat. Entscheidend ist

nur, dass er bei der Leistung seines Tatbeitrages

die Regehung des Raubes ernstlich wollte. Das ist

aber, wie sich aus dem Urteil klar ergibt, der Fall gewesen. Er war auch schon, bevor er sich an den vereinbarten Treffpunkt begab, zur Kitwirkung entschlossen. Rechtlich ist es unerheblich, wann er vor dem Beginn seiner Kitwirkung den Entschluss gefasst hat. Die Be- tt hauptung der Revision, der Angeklagte habe sich über- = haupt nicht ernsthaft beteiligen wollen, sondern :sei \

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dargelegt ist, tatbestandswidrig. D Die Au sführungen unter Punkt 2 Abs 5 der Revisionsbegründung sind ausschliesslich tatsächlich und deshalb unzulässig.

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Die tatsächlichen Feststellungen sind auch im übrigen frei von Widersprüichen und von Denkverstössen.

festgestellten Sachverhaltes ist richtig. Zwar schei- u: det für den Angeklagten eine Sittäterschaft aus, denn. der in Aussicht genommene Hittäter DE hat von.

sehen und hat nicht einmal einen Versuch begangen. - Der Angeklagte hat aber das getan, was sein Tatbei-

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fassung zur Begehung erforderlich war: er händigte dem DEE ie dunkle Brille cus, die ihm sichere

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Fjucht ermöglichen sollte; er begab sich mit seinen Fahrrade an den verabredeten Üreffpunkt, emn?Zing

die Gelätasche, gab dem DB cas ad, damit dieser entkomme, und flüchtete dann selbst. Dies alles

tat er in der Absicht, den geplanten Strassenraub zu "verüben", d.h. zu vollenden. Er setzte danit üräfte

zum Angriff auf das zu verletzende Rechtsgut in Bewegung, seine Hanelungen waren demnach ein Anfang der Ausführung i,S, des § 43 StEB. Zur Vollendung ist

. es nur deshalb nicht gekommen, weil DEE von sei-

ner Mtwi rkung absah. Diese Gestaltung machte die Handlung des Angeklag gten nicht etwa zur blossen Vorbereit-

‚tungshandlung, sie bewirkte vielmehr nur, dass. der Ver-

such fehlschlug (vgl Olshausen § 43 Anm 6). Dass der Versuch infolge der Haltung Ds nicht gelingen konnte; also ein Versuch mit untauglichen li+teln war, ‚st auf die Anwendung des § 43 ohne Ein?luss; vgl RGSt 47, 191; 50, 365 53, 3365 59, 2... 000°. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum aufweist, war die Revision zu verwerfen.

Dr. Hoericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich -Henneka Werner: