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BGH Entscheidung vom 02.10.1950 – 4 StR 63/50

4. Strafsenat

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"Im Namen. .des Volkes

in der Straisache gegen

die khefrau T GEEEEEEE ; Anna, geb. 5 aus com, geboren am mu 1903 in

egen Abtreibung

hat der 4. Strafs enat des Bundesgeri chtchofs in der. Sitzung von 19. April 1951; en der teile ‚enonmen he ‚ben:

Senatspräsident Dr. Gross. als Vorsitzender, |

Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. dagusclh

Bundesrichter : Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat. En — als Vertreter (der Bundesanwaltschaft, .

Just izossistent m en ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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a Er für echt erkannt; Er 0

Auf die Revision der Angeklagten Anna Te wird das Urteil des Landgerichts in zennover vom 2. Oktober 1950, wie folgt, geändert

1.) Das Verfahren wird auf kosten der Landeskasse eingestellt, soweit die ängeklagte wegen versuchter Abi sreib ng - Tatzeit: Mürz 1949 verurteilt ist. = Dur |

2.) Die Angeklagte ist einer vers suchten Abtreibung und eines Vergehens nach 8 218 Abs 4 3t43 schuläig.

der Anger lagten bei ihrer polizeilichen Ver rnehmung als

- 2.

3.) Die Gesamtstra ‚fe wird aufgehoben und die

. Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückver-

wiesen, das auch über die gesamten Kosten

des Verfahrens zu entscheiden hat, soweit

es nicht, ‚eingestellt ist.

Im übrigen vird die Revision verworfen:

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagte, wegen versuch ter Abtreibung in 2 F& ‚Llen und wegen Abgabe eines zur: Abtreibung. geeigneten Gegenstandes an eine schwangere. Frau zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 10 Monaten - ‚gebild det aus drei Einzelstra ‚fen: von 5 + 5 + 2 Mona ten - verurteilt. Die Kevision der Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. ‚Sie ist |

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teilweise ‚begründet.

1.) Die Revision beanstandet, das Urteil sei aut Vorgänge gestützt, die nicht Gegenstand der Ha zuptverhand-Tung gew sen. seien. Das Landgericht habe die! Angaben

Geständnis gewürdigt und sie zur Grundlage des Urteils gemacht, trotzdem die ang geklagte in der Hauptverhandlung alle Verfehlung sen in Abrede gestellt habe;

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Auch wenn die Angeklagte : in der Hauptverhandlung ihre in früheren Vernehmungen zugestandenen. Verfehlungen bestritten hat, war der latrichter' dadurch nicht

daran gehindert, in freier Beweiswürdigung zu der Über-

Zeugung zu gelangen, dass nur ihre früheren Angaben der Wa ıkrheit entsprächen und vollen Glauben verdienten. Dass das Landgericht sich seine Über rzeugung unter Verletzung der Vorschriften der Prozessordnung (insbes. des § 250 S+P0) gebildet hätte, trägt die Revision nicht vor. Dieser Sachlage gegehüber ist ihrer Rüge nicht einwandfrei zu entnehnen, inwiefern sich das Urteil auf Vorgänge stütze, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung ‚gewesen. ‘seien. Die entsprechenden Tatsachen vorzutragen ist die Revision aber verpflichtet. Ohne ihre Angabe ist das Revisionsgericht nicht in der, Lage, den Vorwurf, es lägen Verfahrensmäng ‚el vor, auf seine Bei -ichtigung nachzuprüfen. Eine im Sinhe des § 344 Abs 2 StPO unsubstantijert erhobene Verfa hrensrüge ‚macht die Revision in-

soweit unzulässig:

§ 2.) Diese macht den Landgericht ferner zum Vorwurf,

es habe es. unterla sgen, zu untersuchen, welche, Gründe die Angeklagte seinerzeit zu ihren Angaben vor der | Polizei. vera anlasst hätten. Diese aufma ngelnde Sachauf-Klärung. (g 155 Abs: 2, 244 Abs 2 5 :P0). abzielende Rüge geht indessen gleichfalls i fehl. Upteilsgründe und | Sitzungsniederschrift ergeben nicht, dass. die"äng u

klagte. ihre in der Revision neu gegebene Dars Tun;

über diese Gründe ‚schon in der Hauptverha: de bra acht hat. Das Urteil weist ih Gegenteil dara dass die Angeklagte keinen Grund dafür angegeben hat, dass sie sich bei ihrer polizeilichen, Vernehmung etwa

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zu Unrecht belastet habe; ein solcher Grund sei auch nicht ersichtlich. Hat sich somit die Angeklagte in der Hauptverhandlung über die Gründe ihres Verhaltens bei der polizeilichen Vernehmung richt geäussert, so: bestand auch kein Anlass für da ‚Ss Landgericht, in dieser Richtung weitere sachforschungen ZU halten. Überdies ist Polizeimeister SEE: vor dem die Angeklagte ihre Verfehlungen eingeräunt het, als Zeuge gehört worden. E3 war ihr deshalb möglich, den deugen Fragen vorlegen und sie beantworten zu lassen, die sich auf die Beweggründe ihres Geständnis ses beapeen: Sie hä itte ‚daher die von ihr jetzt geforderte

sächlichen Vorbringen nicht gehört werden

3.) Die sachliche Nachpri rüfung der Urteilsgründe 18 keinen Rschbaiseiun. erks ennen, soweit die äusseren | und. Inneren Tatbestandsn erkmale der Straftaten gegen: 23 218 Abs 3 3 und 4 Steg als gegeben angenom men wurden. ‚Die Ingeklagte hat nach ‚den Urt eilsfestst tellungen. in: zwei, Fällen vorsätzlich bei der damaligen \ Ni tangeklag

zum Zwecke der Pötung der "Leibesfrucht

‚geeig neten Evatee s ‚einen Bingritt ge-

s befindet sich zit dieser echtaanuehdung 3 im ‚ Zinklan

sieh, das. Le endgericht zur Stütze seiner Kechtsauffassung beruft, bezieht sich nach seinem Wortlaut auf bei Er-

"mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, {vel RG 34, 217). Schliesslich hat das Landgericht, auch in ausreichenden asse den Tatbestand: des § 218 Abs 4 StGB Lestgestellt. Danach hat die Angeklagte im April 1950 die von ihr zu Abt treibungszwecken benutz- . te Spritze einer ihr unbekannten. schwangeren Frau, die | ‚damit an sich selbst eine Abtreibung vornehmen wollte,

zum Preise von 3; 75 Di verkauft.

4.) Da. das Landgericht für den ersten, im Yärz 1949 begangenen Abtreibung ‚sversuch eine. Gefängnisstrafe von 5 zKonaten als schuldangemessene Strafe ausgeworien hat, war €8 gend iss § 3 des Bundesstraffreiheitsges etzes vom 31. Dezember 1949 : gehalten, das Verfahren insoweit . einzustellen. Die Genährung von Straffreiheit führte. ein von Amts wegen zu beachtendes Vert srvenshindernis® herbei, Gas die Einstellung des Verfahrens zur Polge | ‚haben musste. Dann konnte aber das In: andgericht ale. erlassene Strafe bei der Gesamtstrafe nbildung nicht,

mehr berücksich tigen, die, Gesamtstrafe. nur aus den für die beiden ‚anderen Verfe ngs

geworfenen Strafen zu bilden. § 4. Kos 3 ‚StrF

lass. des Gesetzes bereits erkannte Einz zel- und aus ihnen gebild ete Gesamtotra ‚fen. Für seit Inker rafttreten des Ges etzes notwendig werdende Gesamtotrafenbiläungen ist eine Regelung im Gesetze nicht ge’ wroffen, wenn die, Straftaten teils vor, teils nach dem 15. September 1949

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begangen wurden. Hierfür Muss es bei der allgemeinen Regelung sein. Bewenden haben, : dass alle Straftaten, die vor den 15. Soptenber 1949 lieg sen und für die keine höheren Strafen äls 6 llonate. Gefängnis verwirk sind, vom Gesetz u mittelbar amnestiert sind. E 4 Ab des Gesetzes steht den. "nicht entgegen.

. Die reehtirrt vünlich unterlassene } Einstellung ‚de Verfahrens muss dcher in. der Revisionsinstanz auf ‚Grunc der allgemein erhobenen Sachrüge nachgeholt werden.

5, u Die Revis ion "hat hinsichtlich der. beiden weitere ‚Straft aten -zweiter Abtreibungsversuch und ‚kbgabe ein

Abtreibungsmittels- die Strafzunessung beanstandet. Die vom ba ndgericht, hierzu gemachten Ausführungen trag Höhe. Das Landgericht hat die wirtschaftlichen Verhältnisse der.

jedoch die Verurteilung in der erkannten

Angel klagten als Milderungsgründe- in weiten ‚Uasse berüick sichtigt, als Erschw verungsgründe die Vorstrafen, darur ‚ auch einschlä gige, so eine wenn auch lange Zeit Zurück liegende mehrjährige Zuchthausstrafe. Bei Würdigung. ‚des Verbrechenscha rakters‘ "der Frendabtreibung. konnte, "die, für das. versuchte Verbrechen ‚aus eoprochene Ge-Hnentestzgte von.5. ‚Nonaten' ohne"Rechtsirr ankegehen Merden. Aus den erkannten ] Binzelstrafen von. 5: und 2 Monaten Wefängnis ist gemäss § 74 StB nun- » mehr eine neue Ges antstrafe zu bilden. Da die Urteilsgründe nicht ersehen lassen, auf. welche Gesamtat trafe gas bendgericht erkannt. haben würde, wenn es nicht

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§ 4 StrFG fehlerhaft angewendet hätte, kann eine neue‘ Gesamtstrafe nicht von Revisionsgericht. gebildetwrerden. Zu ihrer Bildung aus den beiden Binzelstrafen e ‚von 5 und 2 Konaten \Vefängnis muss die Bache an das Dandgericht zurückverwiesen werden, das auch über

die Kosten des. ganzen Verfa hrens zu ents scheid: en haty 0 uOERERE

weit es nicht eingestellt ist.

In übrigen muss der Revision der Erfolg versagt

werdens

Dr. Gross Dr. Hülle Ir. Augustin

Jagusch Dr. Kleinewefers