Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 05.10.1951 – 4 StR 978/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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a Ce 2272 035
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
en Kaufmann Felix Avdert DD zus ICE. geboren en EB 1912 in Ka, 2.27%. in Unter-
suchungshafT, wesen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mrz 1952, en der veilgensmnen haben:
.Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Geier SDuntescltuuct 0 Dr suglko Sundesrichter Dr. Hülle Bundiesrichter Dr. Augustin
als beisitse..de Richter, ' Bundesanvalt iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizanges tellter > als Urkundsbeamter "der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird. das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. Oktober 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben unä äie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über äle Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückzurerweisen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagse trank von lo bin 35 Uhr vier Flaschen Bier und fünf Gläschen Schnaps; anschliessend nahm er mit einem Bekannten zusamnen noch 1,4 1 Kornbranntwein zu sich. Unter der Einwirkung üleses Alkohols suchte er mit der achtjährigen Doris Ti eine Öffentliche Fernsprechzelle auf, setzte das Kind auf des für das Teilnehmerverzeichnis besiimnte Brett und fasste dem Mädchen unter Kleid unä Schlü:fer wie-Gerholt an den Geschlechtsteil.
Das Landgericht hat den einschlägig rorbestraften Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus und zum Ehrverlust verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Ver-Fahren und rügt Verletzung sachlichen Rechtes.
Die Verfuhrensbeschwerde nehauriet, ie Strafkammer habe den Beweisamtrag des Staatsanwalts, den Angeklagten auf seinen Geisteszustanä untersuchen zu lassen, nicht beschieden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift
(§ 274 StPO) hat die Anklagebehörde einen solchen Antrag.
nicht gestellt. Das Revisionsvorbringen ist daher insoweit unbegründet.
Der Sachbescawerde kann dagegen der Erfolg nicht versagt werden.
Das Landgericht hat geglaubt, die Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit voll zurechnungsfähig war, ohne
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Sachverständigen entscheiden zu können, weil er auf mehrere Zeugen, die ihn im Anschluss an die Tat stellten, nicht Gen Eindruck eines "sinnl5s" Betrunkenen gemacht habe, wie es an mehreren Stellen des Urteils ausführt. Danach scheint die Strafkamner den Begriff der Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB verkannt
zu haben; denn diese liegt nicht erst vcr, wenn die Trunkenheit bis zur Sinnlosigkeit gesteigert ist, sondern schon bei einer das Geistesleben beeinträchtigenden Trübung des Bewusstseins mit den in § 51 beschriebenen Wirkungen auf das Einsichts- und Willensvermögen vgl RGSt 64, 3535 67, 149). Auch wenn der Angeklagte si folgerichtig verhalten und seine Erinnerung an däie Einzelheiten des Vorfalls nicht eingebüsst hat, wie
der Tatrichter zur Begründung seiner Überzeugung weiter darlegt, so ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass er gerade das Unerlaubte seiner Tat nicht mehr oder nur sehr schrer einsehen, oder dass er nicht mehr oder nur sehr schwer nach dieser Einsicht handeln konnte. Schliessiich lassen die Urteilsgriünäe jede Erörterung vermissen, 9b die tatsächliche Behauptung des schwerbeschädigten Angeklagten, er leide unter den Folgen eines Schädelbruchs, zutrifft unä welche Tolgen sich, falls dies wahr sein sollte, daraus für die Frage
der Zurechnungsfähigkeit ergeben, sofern der Angeklag-
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ge vorher in erheblichem Masse Alkonol genossen hat.
Schon aus diesem Grunde wird in der neuen Hauvtverkandlung die liitwirkung eines medizinischen Sachverstänaigen geboten sein.
Dr.Geier Sngels
Gross Dr. Augustin
Dr, Hülle