Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 04.10.1951 – 3 StR 501/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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a1 2975 008:
In WNemen des Volkes .
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In der Strafsuche gegen 1) den Keufaacn Josct Til , co. au ER 1555 in BGB dei EM. ohnhaft in Sr, Pa -
WMstrasse WE, 2.21. in Unteres "uchungekaft,
2) den Oberingenieur Bernhard L GEBE , geb. am 1889 in TUE. vohnhart in Ener, RE & nl
3) die Witwe Bruno, 2 Elisabeth geb. u, RS geb. am EEE 1916 in X, wohnkaft in Era Enfuud u: tresse a
wegen 3ctruges u.a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der tz
Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenommen heben:
Senatspräs ident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Kreuss Bundesrickter Prol.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel s Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter . ze
Oberstaatsanwalt am bei der Verhandlung, Oocrstaatssnwalt Dr. EEE vci der Verkündung: als Vertreter der Bundesanwaltschaft, " Jus“ tizangestellter m . u Er "als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt: : “ .. “
Die Revision des Angeklagten VOR gegen das Urteil des Landgerichts in Krefelä
vom 15. iovenber 1950 wird verworien. Der Anzeklagte het die Kosten dieces Rechtsnittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten WM - wird - unter Verwerfung der weitergchenden nevision - das Urteil desselben Gerichts vom 15. Dezember 1950, soweit der Angeklagte VOM wegen üntrewue in zwei Füllen verurteilt ist, hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen, Jie im Falle der Uneinbringlichkeit der erkannten Geldstrafen von je 3000 Di: = an deren Steile treten sollen, nit den dem Urteil ineoveit zugrunde liegenden Fest-
stellungen aufgehoben. -
Auf die Revisionen der Angeitlagten Lambertz und Be wird das Urteil vom 13. Dezem- ° ber 1950, soweit Giese Arscklagten wegen Vergehens nach §§ 535, 556 Ziff 2 RVO verurteilt sind, sowie im Gesentstralenausspruch mit den: den Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Kind ”r verwiesen. > N:
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte EB ist durch das Urteil vom
‚15. roven jer 1950 unter Freisprechung im Übrigen we-
gen Betruges im Rückfalie in 18 Fällen und wegen Un-
‚terschlezurg in zwei Fällen zu einer Ges amtzuchthaus-
strafe von vier Jehren und zu 18 Geldstrafen von je
500 I, ersatzweise für je 100 IDü zu einen Tage Zucht- 5, L.
heus, sowie durch das Urteil vom 13. Dezember 1950, un-‘
ter Freisprechung im übrigen wegen Betruges im Helge
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feolle in rel Fällen, wegen Untraue in zwei Fällen, ' wegen Unters schlagung, wegen Angabe Lalecher eidesstattlicher Versicherungen, wegen Korkursverbrechens nach § 242 Abs 1 Zi2f 2 KO und wegen Anstiftung zun Konkursverbrechen Hach 5 259 Abe 1 Ziff 1 KO zu einer Gesemtzuchthäusstrafe von ebenfalls vier Jahren und zu drei Geldstrafen von je 500 Ti und zwei Gelästrafen von je 1000 IN, ersatzweise für je 1c0 DU zu einem Tage Zuchtheus, "verurteilt ‚worden. In beiden Urteilen sind dem Angeklagten äle ‚bürgerlichen Ehrenrechte auf die .
wer von drei Jahren sberkannt und die Untersuchungs-
haft angerechnet worden.
Der Ang eklagte 1 ist durch das zweite Urte il.wegen Konkursvergehens nech:§ 240 Abs 1 Ziff 3
. KO sowie wegen Vergehens nack § 535 RYO zu einer Ge-
samtgerängnis strafe von. acht Monaten, die Angeklagte BEE ezen. Zorkursverbrechens nach § 239 Abs 1 Ziff ı KO in Tateinheit mit der Abgebe falscher eidesstatt-Jicker Versicherungen sowie viegen Vergehens nach § 533
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RVO zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr. ver- ‚ urteilt worden. “
“Gegen diese Urteile richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen die Verletzung sachlichen Rechts .gerügt wird. Lie gegen des zweite Urteil g8- richtete Revision des Angeklagten TC sowie diejenige des Angeklagten TEE machen ausserdem Verstösse gegen verfakrenrechtliche Bestimmungen geltend. Die Revision des Angeklagten TE zesen das Urteil vom 15. Kovember 1950 ist unbegründet; dagegen eind die : Rechtsmittel der Angeklagten gegen das zweite Urteil in dem erkannten Umfange von Erfolg.
A. Revis ionen des Angeklagten ru.
1. zur Revision gegen das Urteil voii 15. _ bovemb
Zutreifenä net das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten, soweit er wegen Betiruges in 18 Fällen od verurieilt ist, die Voraussetzungen des § 263 StGB so-: _ wohl zur äusseren ais auch zur inneren Tatscite als er- ! TEi1% engeseren. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in’diesen Fällen nicht die Absicht gehabt,‘ ‚die ihm erteilten und von ihm ehtgegengenommenen Auf- "; träge auszuführen, es sei ihm vielmehr nur darauf angekommen, in den Besitz. ‚der Geld- und Sachleistungen fl der Vertragspartner ZU. "gelangen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem: ‚steht insbes ondere nicht entgegen, dass ‘der Angeklagte in einer angeblich grösseren Anzahl von Fällen den von ihm übernommenen Verpflichtungen nachgekommen sei. Auch wenn das der Fall 3
Para 2er . lite ’ DaB A Ze .
hierzu vorträgt, berregt sich ausschliesslich auf tat- ‚sächlichen Gebiet und kann sonit keine Beachtung zin-
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gevogen ecin sollte, ist die Schlussfolgerung, die das Landgericht zus dem Vorgehen des Angeln lagten in den ‘der
- Terurteilung wegen Betruges zugrunde liegenden Füllen
gezogen hat, denligesetzlich möglich. Yas die Revision hiergegen vorbringt, erscköpft sich in Angriffen gegen äic tatsächlichen Feststellungen und. die Beweis-
‚würdirung des Lendgerichts und ist daher unbeachtlich.
Die von der Aevision hervorgehobenen Umstände sind: Aurchweg in Urteil ber rücksichtigt; dase das Lendge-
richt dereus cudere 'als die von der Revision gewünschten "Folgerungen abgeleitet hat, macht das Urteil recktlich
nicht Fehlorhaft. Die Vrraussetzungen des strafschärfonden Flickfelles in Sinne des $ .264 StB sind mit
Rocht bejeht worden. Die Versagung mildernder Umstände ist zuroickerd begründet.. Auch sonst, lassen die Straf-, ZSUmeesungscründe einen den Angeklagten. benachteiligen-
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. gen Recht afehler. nicht hervortreten. :
Ebenso zutx veffend hat des Landgericht‘ in den Fällen
GC na TREE das Vorgehen: des Angeklagten: als Vergehen gegen 9: 246 Steh gevertet. Was die Revision
ücn. Taso in Fülle Überdick ein Zivilsexat. des Oberlendergerichts in.Lüsseldorf zu einer anderen rochtlichen Beurteilung der Eigentunsverhölt tnisse an den - von Lendgericht ale. unterschlagen erschteten. Sachen Gekori:en.ist, kern schen dcshalb richt berücksichtigt. vorder, weil ca sich um einen Umstand 'kendelt, der
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ersi nsch Arl2ss des Urteils eingetreten ist. Im Akrisen würde aber such die in dem Beschluss des Oberlendesgerichts vertretene Rechtsauffassung die abweichende Ansicht der’ Landgerichts nicht ohne weir teres els. fehlerkuft erscheinen lassen. Die Ausführungen der Eevision im Folle TEE stehen im widerspruch zu den tatzüchiichen Fostetellungen 'des Urt2119, wonach der Angeklagte den: Kaufmann Sn zwar den Vors entaß gemacht habe, die beiden "Erempel" im: Talle ihrer Tich tvervendbarkeit zu vers schrotten, dass er aber 'spiter den Umpau der "Krempel" für durchfiprver erklärt habe urd dass denit sein früherer Vorschleg kinfüllis geworden . Die entgeg jenstehonden Bekmmpitungen der \cvicien können somit keine Berückrichtisung finden. Auch sonst lassen tie, Darlegungen en Urteils in den Fällen UWE und ep weder - zun Schuldsrruch noch zum Strafaussvruch, einen Rechteirrium erkennen.
Taszelb gilt Für die Fes tsctzung der aus den Hincolstaten gemäss § 74 £tCB gebilästen Gesamt. otzafe srvwie für den Ausspruch und die Befristung der bo zkunnung | dor bürgerlichen „hrenrechte nach
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Die Kevision erweist sich demnach als unbegrün-
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II. Zur Bevisien £oger. das Urteil vom 15. Rezenber 1950.
" u u . ie Küpe der. Hevisicn, die Yorschrift das” } 358
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0 sei verletzt, weil ein Richter an mehtoren IX
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ihnen nd eines Zeiles der Baur tverhandlung ge- . Fon habe greift nicht durch. Das Roichsgericht . ". ET pätte in seiner f früheren Recktepreckung einen: Ver rotes EEE "ögen § 358 Ziff? 18470 nur angenommen, wenn bei. der
| a. Enteckeidukd. ein Tichter 'mitgen zkt hatte, der nicht. a in genoteli ‚cher ‘eine berufen ‚worden war (Rest Bd 22;
E 166). Späte x hat das Reichs gericht sin ne nicht wor . echrif enässige Begetzung ‘des Gerichtes such, ‚denn be-
"jent, vern ein Richter unf£kig war, die Vorgenge in. ‘der Heuptverhandlung wohrzunoknen (Rest Ba 60, LS BRREE RG IH 1952, 2888). welch 10T der beiden Auffassungen. der’ u vor zug zu ‚geben ist, } kann bier auf sich beruhen. Selbst . FR wenn ran der Tür’ die. Revision günstigeren Ansicht bei-DEE treten und die Zuläseigkeit 'der'i Füge‘ bejchen würde,:.so ri BERE.E sie Zeki,, weil’ der Vorwurf. der 2evi sion nicht be- “ gründet ist. 5 ist zwar ermittelt, dass. einer der Richter na ch seiner eigenen Parstellung iin Deufe‘ ‚der, "langen Verkandlungsdauer eine: ‚Augen mal Tür kurse Zeit "Lot x: geschlorsen kat. ‚Daraus kann jedoch n nicht gefcl- ; Du werden, dass. er. in 'einen' Schjaf verfällen. sei, 0 dasg er die Vorgänge in der, ‚Hauptverhandlung nicht inehr. U hätte valrnermen können. Das Gegenteil kann such nicht : TEE döraus entnommen, werden, dass nack den Yorbrin ngen der BE .. Be: vision bei den Angeklagten, und den Verteidigern‘ der... } ESTER x erweck 2 worden ‚sei,: ale ob der i Richter länic geschlafen: habe. Dagegen opricht i im: übrigen . De der Richter, ‘dessen. Verkelten die 5 Reyinion: 2° be ndat, der- Ber ‚ichterstat tier var und ‚dass: er nach ' der dic nstlicken Kus sörung: des Yors ‚itzenden der tra... „‚ganner.n wäh rend der \ verhendlung. unten Er ciche- schriftliche
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„Aufzeichnungen. senacht, un 1ä auch bei. den Beratungen -» un Erörterungen der Sache den unfangreichen' Pros... Bestoft voil beherrsch ht hebe, eine Tatsache, aie: der zwaite beisitzende: äichter. in sein ıcr älenstlichen Erklärung bestätigt hats u
habe während der Hauptverhandlung Arbeiten geleistet, die zit der verkondelten Sache n nächte: zu‘ tun Sehabt.
a “ '. jiäe weitere ‚Behauptung ‚der‘ Revieion! der Richter‘
nano sie. um richtig bezeichnet worden "und. e somit: chen“
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falls nicht.c dargoten. nn En RZE,
m Unrecht. sieht gie ‚Revision, ‚sodann. einen Wer- . stosp gegen § 245 StPO - geheint jet wohl § 2770 St?O darin, dose Anträse des Angeklagten. abgelehnt. worden .. 2 seien,. ihm die Unterlagen, Akten und Bücher zur Bun u u sicht zu überlasven, euf.die der ! Sachverständige . Dr. EB seine gutechtlichen Ausserungen: ‚gestützt, nebe. Teyartig se Anträge, die im übrigen keine, Beweisnträge gebilä jet naben nürden; sind eusweislich. der. a gcrichtlichen ! tiederschrift ‚weder. gestellt‘ noch vom, Gericht ablehnend. beschieden. worden.‘ on
rer Kann die Revision sich auf eine unzu-“ lüscsige Becchr inkung dev Verteidigung des‘ Angeklagten nicht mit.urfolg. berufen, indem sie. gelt tenid nacht, ' \ der Angeklagte sei während: eines‘ meilee. der. sich, Aber mehrere. Wocken eretrecl :enden Heuptverkandiung' war-; kendlungeunf ühig ge jesen, Die Fos ‚tstellung der. Ver-
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RR hondlungsunfählek eit. eines Angeklagten Liogt den‘;
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' eweils erkennenden Richter cb (AGSt. Ba 25, 324).
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" Seine Intscheidung kann nicht mit der nachträglichen Behauptung beanstandet werden, gie sei falsch .& ;ewesen
nd der An eklag ‚@ sei daduren zu | Untecht in ‚seiner Bu © Terteitseuns "beschr ränkt, worden...
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Soweit dic Revi sion auf, nzür, den ı indeklägten ED vorher tidaren Revision rsengritfe "der Witangoklagten & ır
a Egg Bezug nimat, i Vorbringen ‚un.
in "beechtlich,” 'dg' eine derartige Bezugnak ne e unzuläss ie .F
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A es a el wen m Ruck mit der Sachr irüge ‚vermag. äle. Revision. in. en ei on üure ripgen. Die, Torausset zungen‘. |
" esentlichen n hza > den Beiruges ($- SteB 3): ind in den’ ‘Fa illen TR. . Zu und AOE m aus ;reichend, festgestellt. Was „den Einveia ‘ker 2 Revision angeht, der Angeklagte sei . in einigen 2 Füllen. von der Anklage & des Botruges zreigesfrochen und in ‘anderen Fällen: sei das Verf 'shren EN “eingeste ilt horden, -s 50° "dess der: ‚Schluss. auf ein be- „rägeriee ches Vorgehen des Angeklagten in. ‚den. Füllen , „der. Ferurteilung. nicht, ‚Berechtfertigt sei, so kenn .. ‚SUf | ale. Ausführungen Luder Revision. des Angel Klagten - gegen das Urt teil von’ '15.. Novenber 1950 verwiesen. ‚ver- ‚den. Tas. Ferhalten des ‚Angeklagten.‘ ist: auch roch irrtunstrei ale Bei irug. im Rückfalle genäcs § 264 StGB":
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serürdigt, ebenso ist: die Zubilligung mildern nder Im. stände in.einer ds Aevisionsgerich it binder nden Yoise Ferneint wordeh. ln BE a:
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as. dic Revisich gegen die Verurtei lung des An-'
. goklagten wegen Tortgesstz ten Vorgehens gegen § 156 = 7j
' geeignat, den. Bastend des Urteils. zu. ‚gefährden. Das. J
Erfolg dar uf ‚nicht berufen;. weil. ads Lan ägericht, ‚gie
Krmüssens getroffen Baba; konn aus; Rochtez rände en zieht;
"erkennen. 110 Beheuntung der Re vision di: arei : ‚"prerpel" seien nöglic herweise nach Konkursoröffnung‘.
i Widerspruch zu der Fesistellung des Urteils ‘das F) ‚äie
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iche Abgabe cin » falschen’ eidesstattlicken Tersicherung) vorbring " ist gleichfalls, nicht... &
‚dgericht hat oral i chend tentgest sellt, daga ‚die. ‘ToR. En nn em Proges ‚oder. - Yollstrockunge-
vor 196 be Tanzienen lie ’xann“ sie sich mit
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ses, Schreib on als von den Angekle "go n und\.der kiten-Teil eatcr 2 } ül schli oh angeter! tigt, bezei chnet hat;
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des‘ Ländgerichte ‚ die, ‚dieses
Yir SC ehende Annahın Re. im kehmen dee im in 5 261 5 str eihgeräunten freien
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beanstendet worden. Sbensowenig: lässt die Ve erurteil jung dcs. An gerlagten
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yagen Unterschl.sgung. (§ 2 246 S5tCB)- einen‘ kechtsirrtum.
und zu einer Zeit vertauscht worden n, ale. der ‚nge-".i iagte sich bereits in Heft, befunden. "habe, steht im. iS
chinen chen bei Konkurseröffnung. richt nohr- vor-. henden waren. Bic ist dcs old ı nieht. wu ‚beachten:
- 1 - , a schine en seien ger. nicht veraci Wunden, weil gur eine - — nz eiwei ige ver sauochun ung der Kumuern. ‚vorliege.
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uch som eit der Ingeklagte des Konkasverbrechena er 242 Abs. i 2122 2 20 scwie der Anstiftung der Ber 2 u zu einer Konkur sverbrechen nach ° “-.' zen Z0 eckuldig befunden: ist, wird. Yarz e rechtliche Wirdigus ung des Landgerichts von den BR Hkohlichen Pest ste cllungen des Urteils hinreichend. zen. Die, Zim: Tendungen, der: Revision beweg en: ‚sich‘ “Hera au? ‚dem der Revision verschlossenen tat-
ne ne. :80, wie, das Tanagericht den Sachverhalt, 2, prnise en ongeseh ien, hei der Angeklagte. in dem. En Kursyerlähren der "ie ' kussonderungs- in dit n Halb- "und .Ter tigfabrikaten geltend ‚gemacht, . ihn r nicht, güstanten. Es kenn: cher nic it, , wie | : rien ion wein 1b," ‚darauf ankoume ny. ob: der Ange- = &t überhaupt noch: eine ‚Foräerung- Begen die Ge ‚afinschuldn erin ‚besasa, sondern. entscheidend ist, abe er’die von ihm: Beenispruchten Auesönderunge-, . . rechte an dies en. Fabpil katen ‚in Vahrkeit: aicht. ‚hatte, Be und. dass’ er. ‚Sich dessen. auch bewusst: wer,
, Sur in = i 2, Senliesilion ist die Yerurelung dos. Ang scklagteh ‚ wegen ‚Untreue in:zwe i Fällen &. 266 $tCB) im’ Schuld eptuch. gleicht 'alls rechtl ich nicht, Zchlerhart.! Sie wird sorohl in ı Falle Hess als < auch im Selle io 5 - von den D arlegungen. des Urt teils zur Kusseren wie zur. inneren Tatseite kinreichend getragen, Taboi ist, es.
.. - ‚ohne‘ Bedeutung, dass der Angeklagte weder Geschä its ©
führer noch Prokurist der "re" er. Er wer in der — — y tätig und ver nach ; der .Beweisannehme des 'Lanägerichts äie Scele des ganz en Unter- :
nehmens. Hit Recht hat daher das Dendgericht hier die . üechisbezichungen des Ang eklagten zu der .!W E "eis ein fr eneverhiltnis im: Sinne ües &. 266 StGB ‚gewer=' ; ‘tet uni in der unter ) !issbrauch einer 8 Bankvollmsicht . erfolgten Entrahrte von etwä- :18 000:Tl zu eigelien \ ; Zzwecl: ‚en oiren Bruch dieses Treueverfältnieses 'söschon.
u !insich lich des Strafausspruckes ı geben. die. Siragzumoneungzg ründe als solche ehe: alle zu Bedenken ‚keinen 'inla 168. Die ängeführten Unetünde lesben. die" er.
j kannten zin zelstre eren eu ch äcr Höhe”, .n& ch. nicht als’
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u rech {lich fehlerh aft e ers scheiäen.
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\ Ban: oianden ist allein, duss' das ba jAgortoht . die Er zsatzfreinei isötrafen, die. im Falle, ‚der. Uneik, ‚bringlickkeit. der‘ beiden Gelds strefen von: ‚Je. 1C00.5 He n aercn: Stelle’ treten. ‚sollen, in. Zuchthaus. ‚fest n
setzt I ER Ris ‘ger Bundesgeri chteh 10T. in überein. = „Stizzun mit der Rechtöprechur ng. de s Rei ichbge richtg
‚bereii 5 önteokäcden hat, ist nach 5 29. kbo.l StGB’ eine Ereetzs uehtkrusstrafe 7 nur’ ‚zul üseig,. wenn. wegen ‚derseien Fard!ung ne ‚ben ‘ser Gelds trafe;. „er. deren £ Stelle.
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sie zu sreten hat, auf "Zuchtkaus erkennt wire (Ber!
i st; 5L.- Urt v 5. Juli 1951). Die‘ ‚Bencat sung der ‚Ereatafreike itsetrafe in Zuehthaus: ist als 0: nicht. wöB- "lich, wenn es, sich um eine Geldstrafe ı jan, die.
neben eirer Gefünghisstr ate Tex sigeoetzt rd, ı ‚ie eg
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: i5t. Site an üre aguesst lu nE kann, ‚auch Richt. deaka id „Pate. [= eifen, weil die neben ‚ger Geld- ' wtrafen..c erkan HGefängnisstr ats n durch die Bildung der. Geogatstr fe "hendan 8.74 Abs 2 SisB in die v wegen ges. bückfallvetr uges und dee Zonkt roverbrechens Ver-- Nörgten Lüchtksus ‚strafen eingeschlossen worden sind. Nech $- 78 SteBis st, en mehr ere Geldstz vafen verwirkt "sind, & mokl euf jede. Geldstrafe. als uch auf die Frei- - "heitssträfe gesondert zu erkennen, die mi die Stelle. 29er. Be eldetrefe ‚ia Felle. ihrer Uneinbring] lichkeit treten .8oll. . Demnach .: jar. ee dem: Lendger icht verwehrt, :die Erm., ' netäfre ibeitentrafen T ür die erkannten Gelästräfen von
“zwei mal! 1600: Brit in Pichthaus fest zusetzen:
Dagegen ist im ı übrigen’die Bemessung der Singer
gtrafen, ‚Bowie deren Zurich kführung auf eine Gesamtotra-. te von vier Jak: er Zuchtraus ebencowenig von: einem Rdehtäfehler "beeinflusst. wie die { !berkennung der tür- ‚erlicken ‚Ehrerrechte auf die ‚Dauer von drei Jahren. :
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Tem ig t auch: Kebe Hevi sion des 5 Angeklägten
” ‚3m‘ Hebontlichen. unbegründet. Kur, ‚SoReit der Angeklagte, wegen Untreus in Swei: Fällen verurteilt! ‚ist, ‚muss des Urteil: hinsichtlich der für den Fall der n ‚ Vneinbringlichkeit ‚der. ‚beiden Geldstrafen. von: je: "1000 m.
Festgesetzten Ersat sfreiheitsstraf en sufgchoben werden... Eine derert tige "Beschränkung: der Aufhebung des Urteils. De "anf dio Trs atz? veikeitboirafen ist zulässig, wenn. deren. ‚Bildung ut die } Köhe der ‚Geläst afen n nicht von Einfluss .. -Eewesen ist. ‚Dafür dass das ler r der er 3 all sein könnte, . “
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. geben die kecführungen des Urteils einen . Ahaitäpuin | Tie Sache var doker in dem Unfange der Aufhebung: "zur: erncauien. Verhr rdlung und üintncheldung- an das Ländgericht zurückzüverweis en,. das ‚dadurch Gelegerkeit. gr= | r&öit, in recht girrtunefreier Weise genäon 'äeni. ihm’ im“ § 29 Abs 3 StGE eingeräumten freien Erneusen ‘die: B- . satzpreihsiisnträfen fastzuaptsen: ge TESTER
PEBET I BEE BER En Be DE ae ee Er aa
Be BL2 Revision des. 8_ Angeklagten 1 TAU 2 en Be En nl Bun 0b die Zusführungen :der. Hevision in; ‚den ‚Anachnatt j Ku ‚der Kevisiong begzründung. den: Vorwurf einer Nerletäudg nl “ der Aufk Srung spflicht 'im Sirne des $. ‚244 'StPO. ‚recht-
fertigen collen, ist nicht nit Sicherheit, ‚erkönibar.,
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Sollten: sie ı so zu verstehen sein, 20 sind sie, ‚jsaen-
dorgetan sind.
en ‚Zu der Rüge, ‚das Gericht sei nicht‘ Voröchtifte a Basig & bonetzt gewesen. Ic 338" gift] St BO), weil. ein
Se u % Richter derartige "Ermüdungserochoinunge "gezeigt, Babe,
Be dass er während längerer Zeiträume den, Einzelheiten ;
BEL ' der Yorkandlung nicht mit Verständnis. habe, ‚folgen xön- H.
nen, wird auf die. Ausführungen zu der Revision, des‘ ‚Mitz
angeklagton vn gegen 'das Urteil von 15.71 Dezember.
1950 verwiesen. Sanach ist ‚diose Beonstandwig: nicht“ . Berachtfer tigt. Be ee eine |
‚Lagogen greiit ale. Söchrüge der Revigion. durch,. soveit der Ange! klagte wegen: Vorgehens näch. 13 ‚535,:- 536 Zift 2 AVÖ verurteilt, ist. } Kit Ree ht ist, ‚das. Land-
gerickt i zwär.devon ausg gegangen, "anss‘ er Angeklagte a e.
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- “. PRyRE 2 . Fr 7 . R 5 .. . FH .. ' ” | £ Ei . .: a. ’ FRE = i . . " .',” [2 .. . wn ' .. a 5 rn ’ u. 3 . Tune . b I ” & . PS ı. Br r ‘
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. jet hervo prgehoben,
gekloßto zug der; ; hätten, die sie "son Beschäftigten einzubehalton hatten.
[Die 1 Biohtabtrekung von:: Rüickstünden bildet im "aller
"dontells & : nicnt Tür äic'a
.eR. jedoch im Urteil:
| ueteführer der Ve" Für die Abführung Be Beiträge ver yisortlich ar. Auch lassen die Ur- . teilegründe” nit g genüge ender Leutlichkeit, erkennen, dass
.aic Vorurtei lung allein auf der Michtabfühn ung der Ä Äv-
.beitn Ehre? anteile beruht. Die che des Gesamtrückstan-. " "dos diceor Anteile ist, "besonders erwähnt. hugsserdenm dass der Angeklagte und‘ die iten-...
ACK die Beitragst teile vorenthalten
Du ‚urchgreifenden Boddnken unterliegt "indessen die. "Annahme des Lendger ichte, der Angeklagte habe die Ar-.: beitnckmeranteilö der ı Sozialbei träge der. ACK vorsätzlieh vorentkolten, weil er: ‚trotz, im Dezember 1948.erlangter I Kenntnis dder "aa ‘Boetohen von- Rücks tänden richts Werentliches zu deren Tilgung unternonmen habe.
Bio. Dazu hätte, wio! '&ie Rerision nicht zu Unzccht ME cıa meöht, dargetan. werden. ‚mie sen, dass‘ in ‚dem:
zer kranke in dem der. Ängekiägte von: den ’'Rüicks tä Inden‘. : f Schr, ‚entweder die einbchaltenen. Beiträge oder je-Kittel. zur Abdeckung der Hickstände Torben: den gewesen soien und: dass der Ange) klagte trotzäem Abführung ‚dieser Gelder en die AOK Sorge getragen kätte. An dehingehenden Fastdiellungen fehlt
Allerdings würde si ‚ch der Angeklagte eines Ver- : Sehens gegen 5.533 RYO auch dann schuldig gemacht: .'. :
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1949 eitbekeltoren Arbeit tnermerantcile vorsätzlich "nieht en dic SOE abgeführt hätte. Aber auch Insoweit
. nicht ger est, wie hoch sich. die Kückstäünde der
eurt,. in welcher Föhe in. den einzelnen ifonaten von
abf ihr ung der in diecem Zeitraum füllig gewordenen -
"Urteil wiedsrgezoben ist, nickt aus, die Verurteilung -&
‚auf;s ‚hoben kerden. Rt) erübrigt sich cher, auf die u
haben, wenn er die in. der Zeit von Tezember 1948 bis zo. seinem Ausscheiden als Gocchäftsführer in HMei/guni
lisst dag Urteil. nähere Angaben vermissen. Ts st:
Kin eerergt an Arbeitrehn eranteilen in Honate.. senber 1948 belaufen: ‚böben. kuch ist nicht ange-
Jarvar bis HKai/dguni 1949 Arbeitnchmeranteile von ‚der.
oe jcmcils eirberelten und 'ob-äiese
nicht oder zur zun Teil an. die ACK abgeführt worden sind. Die "rege, ob der Angeklagte‘ 'äurch die ? Nicht
Arbeltnekmerenteile der Bestimmung des § 535- RVO vorsätzlich zuwidergehandelt hat, kenn ih rechtlich zuverlässiger Weise nur dann beantwortet werden,. wenn. einwondTreie Fentstollungen in älener. ‚Richtung gc- . coffen werden. Tezu wird das Len Aegeifelt, sofern die Geschäftscbücker der '> nn" keinc hinreichende Hlerkeit derüber' ergeben sollten, exforderlichen- .. feils die. Unterlagen der ECK zur Klärung herens sichen. missen. . 2.0. BE Sr
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Jedenfolls reicht der Sıckverhalt ; 00, wic er im
des Angeklagt en aus. 85° 535,. 536 yirt 2 Rvo.zu ‚Fochtiertisen. Aus: diesem Grunde muEs das Urtei al insoweit.
weiteren rierzu geltcnd gemachten Revisionsrügen einzugsken, jsdock sei bemerkt, daus die Strafzumessungssründe aus Acchtsgründen nicht zu beanstanden wären, ecferr dio Feststellungen der Urteils den Schullspruch tragen würden.
nicht begründet sind hingegen dic gegen die Vervurteilung des Angeklegten wegen Tergehens nuch § 240 Abs 1 Ziff 5 Korkurscerärung erliobenen Linwendungen der Revision. ..
bey Behauptung, der Angeklagte sci zu dem dieser Verurteilung zugrunde liegender Sachyerhelt nicht gehört worden, steht der Inheit der gerichtlichen Nie-
ersckrift über die Hauptverkandlung entgegen, wo-
nach der Angelrlaste zur Sache vernormen und darauf hingewiesen worden int, dess er sowohl nach 5 239 KO 2le auch nach § 240 EO verurteilt worden körne, und wongch iim ausserden Celegenheit zur Verteidigung in dieser Hinsicht gegeben worden ist. Bei der wveechliosslichen Beveiskraft, die [3 274 StPO dem Frotololi teinisst, kann os auf die entgegenstehenden Lurlöhrungen und Seweisanerbieten., er Revision nicht
ANKOMMEN, oo. , s
Tv erchiicher Winsicht hat dac Lendgericht die Vorrussotzungen des § 240 Abs 1 Ziff 3 X0 sowohl
ur dusseren vis zur inneren Totgeitc in ausreichender Yeise dergetan. Zwer ist, wis die Revision vor-
briagt, die Dihwung eines Lererkuches nirgendwo geeqszlich vorgeschrieben. YVorechriften darüber, welche
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Yundelsbüchsr jeweils zu führen sind, enthält das Henielsgcoetztush Übsrhaupt nicht. Die Trage, was fiir Sücher erforderlich sind, beontwortet sich nach der Lege das einsclren Falles, insbesordere nach der Art und dem Unfeng des Geschäfts. Mit Recht . hat nez Lendrericht eber hier eine nicht ordnungsnüsrige Buchführung darin geschen, dass die "Ge- j eckäftobezichungen" dor "Top" zu dem Mitarzcklegten VE nicht buchnäcsig erfasst sind. . Des würe nach der Eeweisannahme des Landgerichts in Hinblick: euf die Persönlichkeit des Kitangekingten und dossen Gesch&rtsmo thoden in be-., scnloren Lasse erforderlich gewesen. Dadurch, dass \ 2 dio dennch no twendigen buchmäcsigen Aufgeichnun- ' ' gen unterblieben, sind, wie das Landkericht zutreffend angenctmen hat; die ! Handelebücher der er "on richt so ordentii ch geführt worden, 3 änss sie bei Xonkurseröffnung eine Üborsicht über 2 den Y eradgensstend der Wein: gewährten. Für eireg orinvrecnäceige Buchführung trug aber der ang ckl aste, dem die Umstände bekannt waren, alg . Gsscnättetihrer genäps 5 83 GmbHG sträfrochtlich" “ die Verantwortung. Was die Revision hiergegen an socenarnten Eingelheiten zu dem Urteil anführt, " _ benegt eich auf vatsächlichem Gebiet und ist daher wnbeachtlich. Richtig ist, dass es für die Strafverkelt nach § 240 kbs 1 Ziff 3 KO nicht daronf an- '. kommt, ob ein Lagerverwalter in eeinem Bereich keine" r Nkorsicht über den Vermögensstand oeines Arbeitge-. E
B “ vers bekormt, dass os vielmehr entechcidend ist, ob . .. jemand, der eich zuf die Buchführung versteht, die r u Isge des Vermögens aus der Buchführung erkennen karn. Gerade das Fehlen von Hendelsbüchern, welche‘ die Yormögenslage dor "Toni" <inen "Kenner cn Euckverhültnissen" hätten ersichtlich mschen können und müssen, hat das Lendgericht als erwiesen engaschen, wobei 'es seine Feststellungen nicht ellcin auf Grund der Bekundung 'des Lagorverwalters EEE, obrohl es dessen Aussage in zulässiger Weise zur Gewinnung seiner Überzeugung mitverwer-
verständigen Dr. TR getroffen hat.
Die zür die Tersagung mildernder Unstände gegebene Boegrlindung ist ebenso rechtsirrtunsfrei wie die m übrigen Strefzunsssungsgründe.' Im Gegensatz zu dem is Vorbri ingen. der. Revision hat das ‚Landgeric} ıt sich
Meielerboi nicht auf die Wendung beschränkt, der Ange- "Elägte habe sich nicht unwesentlich schulöig gemacht. _ Diese bildet nur eine rechtlich nicht. zu’ beenstan-
_ dendo Schlussfolgerung aus "den zuvor angeführten Zumessungstatsachen. Im übrigen‘ ist mit den Worten . "nicht unwesentlich" nicht die "Voraussetzung der
Strafbarkeit dargelegt, sondern der Grad der Schuld. ..des Angeklagten zum Ausdruck gebracht. Tafür, dass
die Höhe der hier erkennten Zinzelstrofe von der
Verurteilung wegen des Vergehens nach 95 535, 536
ziff 2 Rvo zum T'achteil des Angeklagten beeinflusst
tet hat, sondern auch auf Grund der Ah eben des Sach-
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esin könnte, geben die Ausführungen dcs Urteils keinen Anboltspurr®. “ Br
Insoweit zunsto daher das Zechtemittel des Angeklagten onne Erfolg bleiben. Infolge der toilweisen infkebunr des Urteils, soweit der Angeklagte des Vergehens nach §§ 533, 556 Ziff 2 RYO echuldig befun- @en wer. kornte auch der Ausspruch der Cosamtstrafe nicht bestehen bleiben, codass die Suche in dem errarnten Tmfange zur neuen Torhandlung und Entscheidung an des, Landgericht zurücksuverweieen war. Yon der crschrift dec § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, beaytand keine Veranlassung.
Revision, der Angeklagten Fi
Unbogründet ist die Rüge der Revision, das Landgericht Laboe bei üer Verurteilung der, ‚Angeklagten vıcgen £Lbisbe £elccher coidesstattlicher "Tersichorungen (§ 156 StGB) prüfen müssen, ob oine sogenannte fortgesctzte Handlung voriioge. Tiose yon der Nevision vermisste Triüfuns hat das Landgericht vorgenommen und kat auch zu Cunsten der ingellagten in allen Füllen Gas Vorliegen einer fortgenetzten Handlung bejaht. Im übrigen cind’!die Torcussetzungen des § 156 StGB nsch der Beweicennatne ües Landgcrichts in Joder Hinsicht erfüllt . Die Revision hat auch insoweit Einverdungen gegen das Urteil nicht erhoben, °
PR en vas die Verurteilung der Aegeklegten wegen Vorgehens nach 38 535, 536 Ziff 2 RVO angeht; so reichen‘. auch hier die Foctsteilungen des Landgerichts nicht
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"der fückstäinde erfahren hat - vermissen. Tas wäre aber
"Revision des Angeklagten a 1] im einzelnen dar-
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„holungen verwiccen wird. Erst die nähere Aufklärung
stellungen die Verurteilung der Angekilegten vcgen Kon-
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aus, um das Urteil zu tragen. Zu Unrecht beruft sich 5 die Revision allerdings darauf, die Angeklagte sei nicht ais Arbeitgeberin anzusehen, veil sie nicht das Verligungsrecht über die Arbeiter gehabt hätte: Die Angeklagte war gemüse 5 5536 Ziff 24RV0 als Geschöäfts{ürrerin für die Abführung der Arbeitnehneranteile der Losialbeiträge verentnortlich. Indessen lässt das Urteil jedwede Angabe Über die tatsüchlichen Verkültnisse hinsicktlich der Linbehaltung und Weiterleitung der Beitragsamteile der Arbeitnehaer durch dic ve u" in der Zcit seit Januar 1949
- dem Zeitpunkt, in dem die Angeklagte von dem Bestehen
erforderlich gewesen, wie in den Ausführungen zu der
„gelegt ist, suf die zur Vermeidung unnötiger Wioder-
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des Sachverhalts in dieser Richtung vermag die rccht-T40h einwandfreie Prüfung zu ormöglichen, ob die An-
"geklagt gegen die Bostirmuig des § 535 RVO ver- _ nn: L stossen hät. Dicker Mangel muss deher ebenso wie bei f
dem Angeklagten nn] insoweit zur Aufhebung das Urteils führen.
in Gesonsatz zu der Auffassung der Revirion rcechtfortigen hingegen die von Landgericht etroffenen TFest-
Lursverbrechens nach § 239 Abs 1 Ziff 1 KO. Gemäss ° . § 83 GmblStraf'sie als Geschäftsführer der 3 7
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die strafrechtliche Verantvortiichkeit. Diese ist auch richt dadurch eusgeräunt, daos die Angeklagte 3 sich bei ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer ganz
nech den Weicungen des Zitengeklegten WB richtete. Sie war Geschäftsführer und durfte sich nicht als Strohruppe verwenden lassen. j Br
Tass die Zahlungseinstellung der "Veuiiiih". nicht in Urteil. festgestellt ist, ist unerkeblich.
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Tenn als Vorrursetzung für eine Bestrafung aus Sg 5 259 Abs 1 Ziff 1 EQ kommt nicht nur dio. Zehlung- 4
ne des Schuldners in Betracht. Als solche erügt auch did Eröffnung des Konkürscs tiber sein - Fa Die Konkurseröffnung über daß’ Vermögen der. "or ict aber in der: Urteil zum Ausdruck | gebracht. W
Dio Ausltiührungen der Revision gegen die vom Land-! | gericht zus der Untor:chrift den Briez s von 2. Januar | 1949 abgeleiteten Folgerungen vernögen "diose nicht‘ zu . errcrütitern. Die Revicion geht dabei von einem vom Urteil abweicherden Sschverhalt sus, indem sie die - Unterschrift als in Januar 1949 vollzogen ansieht.. Tas Landgericht hat demgegenüber als erwiesen er-
chtet, dacg dieser Bricl weit später zu einem Zeitpunkt gefertigt worden sei, als der Zusammenbruch ; der iD bevorgestanden habe. Danit er-% übrigt es sich auf die hierzu scmachten ‚Ausführungen der Eevision einzugehen. Dass die Angellägte den‘ . Erief in Zenntnis der tatsächlichen Verhältnisse
unterschrieben und demit versätzlich gehandelt hat, ist ‘ im Urteil in zureichender Weise dergelegt. \ 2a
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kach im Strafaussprach ist die Verurteilung der Angeklegten aus § 239 Abo 1 Ziff 1 50 nicht zu beanstan- . den. Weder üic Strafzumessungsgründe noch die Höhe der £ür diere Tat festgeretzten Sinzelstrafe lassen eiren die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler hervortre-
.. ten. " FE Demnach war die Acvisicn der Angeklagten zu verweru 1 Zen, soweit cic regen Verbrechens gegen § 259 Abs 1 Ziff 1
. KO verurteilt ist. Im übrigen musste das Urteil in Jem er-Sn kennten Urfange aufgehoben und die Sache insoweit zur neu-
ven Yerhandlung’und Entscheidung an das Landgericht zurückverviesen werden.
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