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BGH Entscheidung vom 21.09.1951 – 1 StR 800/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wird ein Polizeibeamter, vor dem eine zeugnisverwei- . x 5 gerungsberechtigte Person ausgesagt hat, in. der Br Hauptverhandlung früher als diese gehört, so‘ darf _ er über den Inhalt jener Aussage nur: ‚vernommen. wer-', Eu; den, wenn der zrugnisverweigerungsberechtigte, ‚selbst, sich zur Aussage bereit erklärt. . &

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Rechtssatz: Wird ein Polizeibeamter, vor dem eine zeugnisverwei- . x 5 gerungsberechtigte Person ausgesagt hat, in. der Br Hauptverhandlung früher als diese gehört, so‘ darf _ er über den Inhalt jener Aussage nur: ‚vernommen. wer-', Eu; den, wenn der zrugnisverweigerungsberechtigte, ‚selbst,

sich zur Aussage bereit erklärt. . &

Aktenzeichen: 1 StR 800/51. - RE ER, Urteil vem 22. Januar 1952 L@ Heidelberg '.. .

A stR 800/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Pflästerer Peter K ED zus Te X: u geboren an. ED ED :: zei,

2.2t. in Untersuchungshaft,

wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, Jenuar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch ’ 'als beisitzende Richter, Bundesanwalt . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizanzestellter als urkundsbeanmter’ der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 21. September

1951 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen..

Von. Rechts wegen

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Die Verlobte des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung #

von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs 1 : Nr 1 StPO Gebrauch gemacht. Im Vorverfahren hatte sie bei der Kriminalpolizei ausgesagt. Den Inhalt dieser Aussage hat die Strafkammer durch Vernehmung des verhörenden Kriminalbeamten festgestellt. Dieser wurde in der Hauptverhandlung vernommen, bevor die Verlobte des Angeklagten zur Aussage vorgerufen wurde und ihre Zeugnisverweigerung erklärte.

Die Revision beanstandet an sich mit Recht, dass das Verfahren der Strafkammer mit § 252 StPO nicht zu vereinbaren ist; doch ist die Verfahrensrüge im Ergebnis 4 nicht begründet. ;

§ 252 StPO verbietet, die Aussage eines vor der Haupt verhandlung vernommenen Zeugen zu verlesen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch macht, das Zeugnis zu verweigern. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, die Bedeutung der Vorschrift sei streng .auf ihren Wortlaut zu beschränken, und sie untersage nicht, den Inhalt einer früheren Aussage des Zeugen durch Vernehmung des Verhörsbeamten festzustellen.. Dieser Ansicht hat sich auch die Strafkammer angeschlossen. Der Bundes“ . gerichtshof ist ihr aber nicht gefolgt. Er entnimmt - 2 vielmehr dem § 252, dass das Gesetz es dem Gericht ‘® überhaupt verbietet, die vor der Polizei gemachte N Aussage eines Zeugen festzustellen und zu verwerten,

- 3.

der sich in der Hauptverhandlung seines Zeugnisverweigerungsrechtes bedient, Die Begründung ergibt sie aus dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des g nats vom 15. Januar 1951 - 1 StR 341/51 =

Die Strafkammer hätte deshalb den Kriminalbeamten nicht über die frühere Aussage der Verlobten des Ange. klagten vernehmen dürfen.

Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Kriminalbeamte seine Aussage gemacht hat, bevor die Verlobte ihre Zeugnisverweigerung erklärte, Die Aussage dürfte, soweit sie die früheren Bekundungen der Verlobten zum Gegenstande hatte, gleichwohl nicht verwertet und deshalb auch nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden. Es stand zwar im Ermessen des Vorsitzenden, in welcher Reihenfolge er die Zeugen vernehmen wollte (§ 238 StPO); er durfte deshalb auch den Kriminalbeamten vor der Verlobten des Angeklagten vernehmen, zumal datder Beamte offenbar aud über andere Punkte auszusagen hatte, Ob aber der In-' halt der polizeilichen Aussage der Verlobten festge-- stellt werden durfte, hing davon ab, dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch machte. Deshalb hätte der Vorsitzende, bevor er den Beamten über die von ihm entgegengenommenen Aussagen der Verlobten befragte, sich darüber vergewissern müssen, dass sie demnächst zur Aussage bereit sein werde

(vgl OGHSt 1, 299, 303). Entsprechend hat schon if

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das Reichsgericht die Frage entschieden, inwieweit einem Angeklagten bei seiner Vernehmung frühere Aussagen zeugnisverweigerungsberechtigter Personen vorgehalten werden dürfen, Auch ein solcher Vorhalt wurde nur

für zulässig gehalten, wenn zuvor festgestellt war,

dass der Zeuge zur Aussage bereit war (RGSt 15, 1005 27, 29).

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Kann somit der. von der Revision gerügte Prozessverstoss nicht verneint werden, so ist es doch ausgeschlossen, dass das Urteil darauf beruht. Die Gründe geben zwar die Bixindung des Kriminalbeamten wieder, der Angeklagte sei nach der Aussage seiner Verlobten -— entgegen seiner Behauptung -— zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen, Die folgenden Ausführungen zeigen aber, dass die Strafkammer ganz unabhängig davon zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt ist. Diese Überzeugung gründet sich auf die eidlichen Aussagen der Verletzten, die der Straf.- kammer voll glaubhaft erschienen, Das Urteil hebt besonders hervor,!die Verletzte habe den Angeklagten noch atı Tage der Tat zunächst auf einem von vielen ' ihr gezeigten Bildern, sodann am folgenden Tag aus B einer Reihe ihr gegenübergestellten Männer und schliesslich in der Hauptverhandlung selbst mit Sicherheit ° wiedererkannt, Die Angaben des Angeklagten bezeichnet das Urteil deshalb als offensichtlich unwahr. Die Aussagen der Verletzten hätte die Strafkammer allen- -

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falls dann in Zweifel gezogen, wenn die Behauptung des Angeklagten, er sei nicht am Tatort gewesen, irgend eine Bestätigung gefunden hätte; das war aber nicht der Fall. "

Hiernach kann die Verfahrensrüge, nicht durchgreifen,

Die Sachrüge der ‘Revision ist offensichtlich unbegründet. RE

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Richter Mantel . Dr. Geier

Glanzmann J agusch

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