Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 17.09.1951 – 3 StR 1104/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen 'des Volkes In der Strafsache
gegen 1.) den {rbeiter I tens Heinrich J aus Den. - Leim geboren om GE a zur Zeit in Untersuchungshaft, on
2.) den Hilfsschleifer Horst Hermann Pen; u... Dein -C "geboren am en, Veit / ‚ zur Zeit in Untersuchungshaft, En ARer:
wegen Zussageerpressung U...
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Bit-' zung von 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben: “ Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr, Busch Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Oberstaeatsanwalt| els Vertreter der Bundescnwaltschaft ’
“ Justisangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle N
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des’ Landgerichts in Berlin vom 17. September 1951 werden verworfen. Jedoch werden in der Urteilsformel,.. soweit sie den Ang»klagten SEE betrifft, hinter. dem liorte "Nötigung" die Worte "im Amt" gestrichen .
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtenittel zu tragen, :
Die seit dm 17, September 1951 erlittene Untersu-
chnnzahaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, beiden Angeklagten auf die Strefe agerechnet, j
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte SCHE ist wegen Aussageearpressung
(§ 343 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt
(§ 340 Abs 1 StGB) sowie wegen gemeinschaftlicher :Aussageerprecssung in Tateinheit mit gemeinschgftlicher "gefährli-
cher I! Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtzuchthausstra-"
fe von zwei Jahren unter Anrechnung von drei. Monaten Unter- , -""
suchungshaft, der Angeklagte‘ SEE wegen Nötigung im Amt
(§ 339 StGB), wegen Körperverletzung im Amt, sowie wegen gemeinschaftlicher Aussageerpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher, Körperverletzung im ‘Amt ebenfalfs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Beiden. Angeklagten wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ‘der Revision und rügen mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechts. '
Beide Rechtsmittel ind nicht begründet,
Angeklagten SM.
Die Revision.sieht einen Verfahrensverätoss. darin, dass des Lendgerickt nicht 'einmal- den Versüch gemacht habe, die über diesen Fall geführten Akten aus ‘der Ostzone beizuziehen, (die nach der Behauptung des Angeklagten zu seiner Entlastung gedient. hätten, ‚Inwiefern diese Unter ' lassung eine Verletzung der dem Landgericht nach -§ 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht, bilden soil, ist nicht
I. Zur Revision des An
ersichtlich, Die Revision hat weder die Tatsachen‘ bezeichnet, ur die durch die Beiziehung jener Akten hätten dargetan werden «sollen. noch angegeben, aus welchen Gründen sich eine derar-. ur
tige “assnahme dem Landgericht hätte aufärängen müssen.
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Die Sachrüge ist gleichfalls nicht gerschtfertigt. Im _
Tolle Ge hat der Angeklagte, wie das Landgericht als erwiesen ansieht, als Polizeimeister und Leiter einer Kriminalpolizeidienststeile den Zeugen Geile aıs Beschuldig- - ten zu. der gegen diesen erhobenen Beschuldigung vernommen. Dabei hat er, um den Zeugen: zu einen Geständnis zu zwingen, zvengemittel angewandt, indem er diesen mit einer:stark . brennenden Lempe blendete, mit einem Lineal’ Bewegungen ausführte, als ob er den Zeugen schlagen wöllte, und.mehrfach. einen Schlüsselbund über den Kopf des Zeugen so hinwegwarf,. dass dieser annehmen musste, der’ Angeklagte wolle ihn damit misshandeln, Weiterhin hat der Angeklagte, ‚wie es im Urteil heisst, dem Zeugen, als er ihn zur Zelle zurückführte, vor ‘deren Tür mit dem Knie einen so kräftigen-Stoss in das. Gesäss versetzt, dass der Zeuge in den Zellenraum hineintaumelte. In diesem Verhalten des Angeklagten hat das „Landgericht zutreffend die Tatbestandsmerkmale der §§ 343 und 340 . bs 1 StG3 sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite els
erfüllt angesehen, Lie Beamteneigenschaft des Angeklagten im strofrechtlichen Sinne (§ 359 StGB) ist mit Recht bejaht. worden, Auch die “nnahme der Tateinheit zwischen den beiden strefbaren Nendlungen ist nicht zu beanstanden; keinesfalls ist der inscklagte dadurch beschwert,
Im Falle Te ist die Verurteilung des Angeklagten wegen /ussageerpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Aut ebensowenig als rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen, Nach den vom Landgericht getroffenen Fest-- stellungen hat der Angeklagte dem Zeugen TA, zwei Säer . dreimal Schläge mit einer Stahlrute auf das Gesäss versetzt; : sls der !iitange "klagte u) der. danals Polizeirat war; in
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Gegenwart des Angeklagten den des Gänsediehstahls beschuldigten Zeugen bei der -Vernehmung zwecks- Erzielung eines Geständnieses über einen Schreibmaschinentisch gezogen hatte, Dei dem Schlagen erklärte der Angeklagte, der während der Vernehmung wiederholt mit der Stahlrute auf den Schreibtisch scklopft hatte, dem Zeugen, für jeden nicht eingestandenen Gänsediebstahl werde er noch einen "weiteren Schlag erhalten, Damit hat der Angeklagte , durch sein Vorgchen die Tatbestandsmerkmale sowohl. des N 343 StGB als auch des § 320 ‚Abs 1 StGB erfüllt, wobei beide Rechtsverletzungen im rechtlichen Verhältnisse der Tateinheit ste- x hen. Auch die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung u ist rechtsirrtunsfrei, Zwar hat das Landgericht die Be- N stimmung des § 223 a StGB nicht besonders erwähnt. ihre \ Voraussetzungen sind jedoch gegeben, da die Stahlrute als ein . . seführliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Ebenso bedeutet ihre Anwendung in Idealkonkurrenz mit der Bestimmung des $- 340 Abs 1 StGB keinen Rechtsverstoss,
im übrigen lässt dag, Urteil, insbesondere in seiner Strafzumessung; keinen ‘den Angeklagten benachteiligenden techtefehler hervorireten,
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Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen,
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II. Zur Revision des Angeklagten Sue. 2 Die Verfahrensrüge der Revision, zwei von der Vertei- : E digung gestellte Eventualanträge seien weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil beschieden worden, muss ohne Er- ” folz bleiben. Sie scheitert daran, dass es sich bei diesen £ a Anträgen nicht um echte Beweisamträge gehandelt hat, Beide » -] Anträge bildeten vielmehr in Wahrheit Beweisermittlungsan-. F träge, über die das Landgericht nicht zu befinden brauchte. : -\ 4
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Bei dem ersten Antrage, der darauf zielte, gewisse Schriftsätze der Schwester des Mitangeklägten Teile zum Gegenstend der Verhandlung zu machen, fehlt es schon an jeder Angabe der zu.beweisenden Tatsachen, Der Antrag diente also allein der Ermittlung von Beweistatsachen.
Dasselbe ‘gilt von dem zweiten Antrage auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob ein Mensch in mittleren Jahren bei Erleiden von mehr als einem Schlaganfell bestimmte Lähmungserscheinungen ür sehr, sehr lan-
‘sc Zeit behalten würde, Auch hierdurch sollte erst ein Um-
stand ermittelt werden, der nach der Auffassung der Verteidigung gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Een hätte sprechen können, :
‚Ob das Landgericht etwa. ‚gehalten gewesen wäre, von Imts wegen’ niher aufzuklären, ob die Zeugin Di infolge der durch das Verhalten des Ängeirlagten bedingten körperlichen Anstrengung wiederholt Schlaganfälle. während ° der anschliessenden Haft erlitten haben könnte, bedarf keir ner Prüfung und Erörterung, da eine Verletzung der Aufkl&- rungspflicht von der Revision nicht gerügt worden ist.
Abgesehen davon, würde aber, selbst wenn ein Sachverständiger zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Zeugin könne kein» Schlaganfälle erlitten haben, dadurch deren Glaub- . würdigkeit nicht entscheidend berührt worden sein, da sie ihre Beschwerden als Schlaganfälle angesehen haben kann, obwohl sie keine waren, Im übrigen geben auch.die Urteilssründe keinen greifbaren' Anhalt ‚dafür, dass die Feststellung der Schlaganfälle, welche die Zeugin erlitten haten . will, das Urteil in seinem Schuld- oder auch nur in seinen
traf-Ausspruch irgendwie beeinflusst haben. könnte, “
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Die Sachrüge geht "gleichfalls fehl,
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Soweit der Angeklaste im Falle Te ücr. Aussageern gressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung 5 schuldig befunden ist, "kenn auf die Ausführähßen zur Revi- , sion des Ilitangeklagten Sea Terwiesch werden. - -Als Polizeirat wer der Angeklagte Beamter in Sinne‘ "des- § 359 StB. Dr. nach der Annahme‘ des Landgerichts beide" Angeklagte in bevusstem und gewolltem Zusammenwirken- gehandelt haben,“ der ingektagte SEE also auch das Schlagen mit ‚der Stählrute äurch den litengeklagten ICh, gewollt ind’ gebilligt 'nat ‚ begegnen die rechtliche Würdigung und Wertung des Vorge-, hens des Angeklagten keinen Bedenken. “n
” Ebenso ist im Falle Wii das Vergehen nach § 340
2 Abs 1 StEB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite- . rechtsirrtunsfrei dargetan, Wie das Landgericht feststellt, “ | hat der Angeklaste der Zeugin während der Vernehmung einen - j \ Bi CEnserunpf mehrmals an den Kopf geschlagen, nachdem er sie u: vorher beschimpft und durchgeschüttelt hatte. Was die Revi- . u: sion hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen ö Argrifien gegen die Bewei swürdigung des Landgerichts. Es a’ ist keineswegs als rechtlich fehlerhaft 'zu beanstanden, a: wenn dieses aus der Tatsache, däss die’ Zeugin ‘äurch ihre Aussage sich 'selbst belastete, ‚Schlüsse 'auf deren Glaubwürdigkeit gezogen hat." m. 00 "
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Zu bemängeln bleibt arfein ‘die Verurteilung des Ansel tagten aus § 339 SteB. Diese Bestimmung ist durch die vo vom 29. Hai 1943 (FGBr TS 339) aufgehoben worden, wäh- ol rend gleichzeitig die Vorschrift 'aes § 240 StGB neu gefasst N worden ist, . . 5
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Im Ergebnis vermag dieser Fehler den Bestand des Urteils jedoch nicht zu erschüttern, Das ‚Landgericht hat als erwiesen engesehen, dass der Angeklagte. die Zeugin zum Tragen der 13 Gänse im Gewicht von ca 127. Pfund, gezwungen ‚hat, B obwohl sie, wie der Angeklagte wusste, ‚hierzu nicht verpflich- ° tet war, nachdem die Gänse der: polizeilichen ‚Beschlagnahme. * verfallen waren, Der Angeklagte hat.somit die Zeugin. mit Gewalt rechtswidrig zu einer Handlung genötigt, so dass ‚sein. Vorgehen den Tatbestand des $' 240. StGB. n.P, ‚erfüllt. Dass N 240 StGB in der neuen Fassung ‚geltendes: ‚Reoht ist, hat. der Dundesgerichtshof wiederholt eusgesprochen, (vel. BEHSt.
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Die im übrigen gegen die Verurteilung des Angeklagten vegen Fötigung erhobenen. Einwendungen d.er Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. InvLefern die Feststellung des Urteils,. der Angeklagte habe durch diese Form des Transportes ‚eine 'Anprangerung der Zeu-
sin erreichen wollen,' den’ Denkgesetzen. widersprechen soll; ist unerfindlich, Ob und inwieweit jene Feststellung uurch die Beweisaufnakme gerechtfertigt ist.oder nicht, entzieht sich der KFachprüfung des Revisionsgerichts,
Auch im Strafausspruch wird das Urteil durch den Irrtum des Lendgerichts nicht berührt. Zwar ist (in Abweichung von der Vorschrift des früheren. $ :339 StGB in.§ 240 StGB n.F. neben der Gefängnisstrafe. auch ‚Geldstrafe als Lan ptstrafe vorgesehen, . ‚Indessen lassen "die Gründe des Urteils, insbesondere seirie Ausführungen .zur Strafzumessung mit. hinreichender Sicherheit erkennen, dass das Landgericht . hier nicht auf Geldstrafe erkannt haben würde, selbst wenn es die „öglichkeit dazu erkannt hätte, Auch sonst besteht
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> % 2 kein Grund für die Annahme, dass die rechtsirrige Anwendung . -i = des § 339 StGB irgendeinen den Angeklagten benachteiligenden H un Einfluss auf die Höhe der Strafe gehabt haben könnte, 2 az Demnach erweist sich die Revision des Angeklagten Schade
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gleichfalls im Ergebnis als unbegründet. Nur die Urteilsfor- N
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Ins mel war durch die Streichung der Worte "im Amt" hinter dem $; $, N st i ur wort "Nötigung" zu berichtigen. ’ 1 E Krauss Bseniger . Buäch . Bi = - ü “ . . er } nn Dr. Sauer Scharpenseel a 2” .. " . “r e ?= “ x
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