Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 07.09.1951 – 4 StR 102/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2289 065
Im Namen des volkes
In der Strafsache. gegen
1e den Polizeiwachtmeister Walter R.
Kreis SW, geboren eng 1923
in Ostpr. > 2. den Polizeiwachtmeister August Z
us GENE. dort geboren am B 1919,
. wegen Vergehen im Ante
hat der’ 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1951, an der teilge-
nommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann “ Bundesrichter ‚Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als VUrkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannt ”
Die Revision des Angeklagten 20 «ir verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten RD vira das Urteil des Landgerichts in Siegen von 23. Oktober 1950, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte rip ist wegen passiver Bestechung nach § 332 StGB zu 6 Wochen Gefängnis verurteilt, weil er als Beamter der Verkehrspolizei. bei einer Strassenkontrolle von dem Viehhändier Age
2 Mals "deschenk" angenommen hat. Die Verurteilung
ist rechtlich zu beanstanden.
Der passiven Bestechung (§ 332 StGB) ist u.a.
ein Beamter schuldig, der "fürf eine Handlung, . die
eine Amtspflichtverletzung enthält, oder für die Unterlassung einer pflichtmässig gebotenen Handlung einen Vorteil annimmt; RGSt 55 ‚ 5i. Der Angeklagte hatte als Verkehrspolizeibeanter ein Versagen des Bremslichts am Kraftwagen zu festgestellt, daraufhin eine Verkehrsübertretung angenon- | men, und hatte nunmehr gemäss seiner Dienstvorschrift nach pflichtgemässem urmessen zwischen einer gebührenfreien Belehrung, der Strafanzeige und der gebührenpflichtigen Verwarnung zu entschei-. den, sofern Bi dieser zustimmte. In einem solchen Falle verletzt der Beamte seine Dienstpflicht schon dann, wie das landgericht an sich mit Recht
annimmt, wenn er dem angenommenen Vorteil Zinfluss
auf seine Zrmessensentscheidung einräumt oder infolge der Annahme nicht mehr unbefangen an diese äntscheidung heranzugehen vermag,: RGSt 74, 255. Sein pflichtwidriges Verhalten besteht schon darin,
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dass er sich durch die Vorteilannahme innerlich belastet und die äöntscheidung deshalb nicht mehr allein nach pflichtgemässen Erwägungen treffen kann. Insoweit ist dem Landgericht beizutreten.
Zwischen der Vorteilannahme und dem pflichtwidrigen Handeln oder Unterlassen muss aber ein dem Täter bei der Vorteilannahme erkennbarer Zusamnmenhang bestehen. Ein solcher ist nicht dargetan. Der Angeklagte schien sich zwar, wie das Landgericht nohl sagen will, aber nicht deutlich feststellt, anzuschicken, Di» gebührenpflichtig zu verwarnen, obwohl es auffällt, dass er diesem die Wagenpapiere nach der. Untersuchung des Fahrzeugs bereits zurückgegeben hatte, was bei einer gebührenpflichtigen Verwarnung regelmässig erst nach dem Ausfüllen des Vorärucks zu geschehen pflegt. In diesem Augenblick "gan! zu ihm mit der Aufforderung, "einen zu trinken", 2. M "und fuhr sofort ab", ohne dass der hiervon überraschte Angeklagte ihn zurückhalten konnte. Der Angeklagte behielt daraufhin 1 ii "als Geschenk" und gab 1 ii einem anderen Beamten. zur passiven Bestechung gehört es nun, dass der Beamte den Vorteil "für" die pflichtwidrige Amtshandlung oder Unterlassung annimmt, dass er sich also bei der. Annahme des Einflusses bewusst ist, den sie auf seine Entscheidung üben kenn. Eine solche innere Haltung des Anzeklagten ergibt sich aus dem bisher festgestellten Hergang nicht. Nach
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dem Urteil ist es möglich, dass der Angeklagte, als ihm die 2 i4 überraschend in die Hand gedrückt wurden, zunächst und bis zum Abfahren des Bi überhaupt zu keiner festen Vorstellung vom Hergang gelangt war. Möglich ist weiter, dass er von vornherein nur eine gebührenfreie Belehrung, oder zwar eine gebührenpflichtige Verwarnung beabsichtigt hatte, diese
dann aber unterlassen hat, weil ihm wegen des überraschenden Wegfahrens des BD lästige Veiterungen erwachsen wären, denen er entgehen wolite. In diesen Fällen hätte er entweder den Vorteil ohne irgendeine rechtlich erhebliche Vorstellung angenommen, oder aber die Amtshandlung nicht wegen
eines empfangenen Vorteils unterlassen, sondern
aus zwar nicht zu billigenden,. Erwägungen, die aber für den § 332 StGB unerheblich sind. Das Landgericht wird den Sachverhalt daher noch näher aufklären müssen,
Dabei ist zu beachten, dass zum inneren Tatbestand des § 332 auch das Bewusstsein des Täters gehört, er könne als Ermessensbeamter durch die Vorteilsannahme den Schein erwecken, die Belange des Gebers günstiger zu bewerten als sonst, RGSt 74, 255. Auch dieses Bewusstsein muss der Täter bei_der Vorteilsannahme haben, weil die passive Bestechung mit der Vorteilsannahme schon beendet ist, ohne dass es zu der
pflichtwidrigen Amtshandlung oder Unterlassung zu.
kommen braucht. Auch dies kann bei dem bisher Test-
gestellten Hergang zweifelhaft sein. Fehlte dem Angeklagten das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne, so kann aber § 331 StGB gegeben sein.
Neben den §§ 331, 332 scheidet § 350 StGB ‚aus, wie das Landgericht richtig ‘angenommen hat.
Was die Revision sonst anführt, läuft teils auf einen anderen als den festgestellten Sachverhalt hinaus, teils auf unzulässige Angriffe gegen die richteriiche Beweiswürdigung.
Die Verurteilung des Angeklagten ZW vegen Amtsunterschlagung nach § 350 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.Der Angeklagte hat als Verkehrspolizeibeamter nach Feststellung mehrerer Verkehrsverstösse eines lastwagenfahrers eine an sich unzulässige, damals von seiner Dienststelle aber für zulässig erachtete Verwarnung gegen 4 f Gebühren erteilt, die 4 M auch abgeführt, dem Verwarnten aber nur 2 Quittungen ber
je 1 % ausgehändigt und die beiden anderen Quittungen
über je 1 M unausgefüllt-für sich behalten, um sie, wie das Landgericht feststellt, bei anderer Gelegenheit zu
verwerten und die dann dafür erhaltenen 2 M zu behal-
ten. Darin sieht das Wandgerich nit Recht einfache Amtsunterschlagung. Der Angeklagte hatte die Antspflicht, dem Verwarnten entweder 4 Quittungen über
je 1 M auszuhändigen, oder die beiden Quittungen
(oder 3 von ihnen) vor dessen Augen zu vernichten,
um ihren Missbrauch durch Doppelverwendung auszuschlies-
‚sen, weil ein solcher Missbrauch durch das Ausfüllen -
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r . der Stammabschnitte, üje im Quittungsbuch verblieben, nicht wirksam verhindert werden konnte. Stattdessen ” hat der Angeklagte die beiden Quittungen unausgefüllt pflichtwidrig aus dem Block entfernt und beiseite gelegt, um sie später für sich zu verwenden. Dadurch hat er zwei Quittungsabschnitte, die er amtlich im Alleingewahrsam hatte, sich zugeeignet. Er hätte sie entveder dem Verwarnten übergeben, sie vernichten, oder seinem Dienstvorgesetzten abgeben müssen. Darin, dass er keine dieserlöglichkeiten wähite, sondern die beiden Quittungsformulare entgegen der ihm erteilten Weisung weiter bei sich verwahrte,um sie später eigenmächtig für sich zu verwerten und auf diese leise 2 M zu erlangen, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum ‚die rechtswidrige Zueignungsabsidht verwirklicht gefun- . den. Dassi das! :bönägericht nicht schwere Amtsunterschlagung angenommen hat, beschwert den Angeklagten richt,
Die Revision greift im Übrigen nur äie Beweiswürdigung unzulässig an, § 261 StPO. Ein Widerspruch findet sich im Urteil nicht. Das Ausfüllen der Stamnabschnitte mit erfundenen Namen brauchte den Anze- ' klagten nicht zu hindern, die dazugehörigen, bereits Abgetrennten Quittungsvordrucke später zu . verwerten. Der innere Tatbestand des § 350 ist aus-
reichend festgestellt. Die Tatsachen,aus denen er sich nach der Überzeugung des Landgerichts ergibt, sind im Urteil angegeben. Auch sonst ist kein Rechts- ' £ehler ersichtlich. | |
Dr. Geier Engels Glansneann
Dr. Augustin. Jagusch
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