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BGH Entscheidung vom 24.08.1951 – 4 StR 248/51

4. Strafsenat

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2290 020

Im Namen des Volkes

Ei In der Strafsache gegen Fe den Kaufmann und Diplom-Ingenieur Borislav GED

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 1. Ferien-Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. August 1951, an der teilgenommen haben:

.Bundesrichter Krumme

als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter GIanzmann Bundesrichter Dr.. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. .

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Ei Justizobersekretär a en Ä ale Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; E : x

be | Auf die Revision des Angeklagten wird das

Fe Urteil des Landgerichts in Bochum vom

20. Januar 1951 mit den zugrunde liegen-

Fa den Feststellungen aufgchoben und die Sache

U .gu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch. über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

. Von Rechts wegen -

— .

Grünes

I. ‚Der Verfahrensrige, mit der die Behandlung der drei Beweisamträge beanstandet wird, kann der Erfolg nickt ver- : sagt werden.

Für die abgelehnten Beweisamträge gilt zunächst allgemein folgendes:

Das Sitzungsprotokoll enthält zwar keinen besonderen Vermerk, dass die schriftlichen Beveisamträge (Bl 21/R dA), wie es erforderlich ist (RGSt 58, 301; 68, 89), zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Dass die Beweisamträge in der Heuptverhandlung. gestellt worden sind, ergibt sich jedoch aus der Tatsache, dass ihre Ablehnung im Sitzungsprotokoll vom 20. Januar 1951 vermerkt ist (Bl 26 Mitte dA).

Die Seweisamträge würden in der Fassung, die ihnen

der Verteidiger im Schriftsatz vom 16. Jamar 1951 gegeben hat, allerdings als Beweisernittlungsamträge zu wer-" ten sein. Jedoch ergibt sich aus den Urteilsgründen, die bei der Auslegung der Beweisamträge zu berücksichtigen. sind (RGSt 63, 408 ff, bes. 412), dass der Verteidiger sein Vorbringen in der Hauptverhandlung ergänzt und mündlich ausreichend bestimmte Tatsachen unter Beweis gestellt hat. Überdies hätte vom Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs 2 StPO)

auf die Klarstellung der Anträge hingewirkt werden müssen, falls. die unter Beweis gestellten Tatsachen. zu unbestimmt waren.

Die Beneisamträge sind ohne nähere Begründung in der Hsuptverhendlung "gemäss § 244 Abs 3 St?0" abgelehnt

Fu

worden. Diese allgemeine Wendung entspricht im liinvlick auf die wesensversckiedenen Ablehnungsgründe, die im § 244 Abs 3 StPO vorgesehen sind, nicht den

Anforderungen, die nach der stänäigen Rechtsprechung gestellt werden müssen. Pür den Verteidiger und den

Angeklagten war nicht erkennber, aus welchem Grunde

die Anträge abgelehnt wurden. Es lässt sich demgenäss ' nicht ausschliessen, dass es aus diesen Grunde unmöglich wurde, die weitere Verteidigung der entstandenen | verfahrensrechtlichen Lage anzupassen (vgl RGSt 58, 80; RG JÜü 1934, 2476, 153 RG HRR 1938 Nr 1381; 1939. Ar 216).

Im besonderen hat für die Behandlung der einzelnen Beweisamträge 2olgendes zu gelten: j

l. Der Zeuge m sollte, wie sich aus dem schriftlichen Beweisamtrag vom 16. Januar 1951 in Verbindung mit den Urteilsgrinden ergibt, darüber vernommen werden, ;f dass die Hannelore Lg auch nit Tg ein Verh£ltnis unterhalten hat und dass hierbei die Anregung ("Initiative*) von ihr ausgegangen ist.

Die Begründung, die für die Ablehnung dieses Be=- := weisamtrags. im Urteil gegeben worden ist, begegnet = durchweg rechtlicher Bedenken. Der Hinweis darauf, dass .' diese Behauptung "erst jetzt vorgebracht" sei, enthält B: einen Verstoss gegen § 246 Abs 1 StPO, wonach eine Be-. 2 weiserhebung nicht deshalb abgelehnt werden derf, ‚weil: F das Beweismittel oder die zu peweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei. Die weitere Erwägung,

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dass das Verhältnis zu A "von der Lg bestritten und sehr unwahrscheinlich" sei, .stellt sich als unzulässige Vorwegnahme des Bevieisergebnisses dar. Sodann ist auch die Feststellung, die unter Beweis gestellten Tatsschen seien für die Entscheidung "ohne Bedeutung",

: insofern zu beanstanden, als die Strafkammer im Gegen-

satz hierzu in den Urteilsgründen ausdrücklich festge-

stellt hat, Hannelore ID Habe in der Hauptverhandlung

keineswegs den Eindruck eines verkommenen jungen Nädchens hinterlassen, vielmehr habe der Angeklagte sich "systematisch" als Liebhaber gezeigt und veranlasst,

‚dass das iüädchen nicht mehr ein seinem Alter entsprechen-

des zurückhaltendes Wesen gezeigt habe, worauf er sich deshalb nicht zu seiner ntlastung berufen könne. Beden- .

. ken begegnet schliesslich auch der Hinweis der Straf-

kammer, selbst wenn Hannelore’ er ) einen Arbeitskollesen in Seschlechtlichen Dingen entgegengekommen sei ‚ 80 widerlege das nicht, dass sie sich ihrem Dienstherrn

in dieser Hinsicht zunächst widersetzt hat; dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Feststellung des Landgerichts der Angeklagte und das Määchen bereits vor dem Vorgang vom Oktober 1949 "Sympathie füreinander" enpfunden und "engeren Anschluss aneinander" gevionnen hatten,

ferner, dass nach der Unterstellung des Landgerichts die

Hannelore LP kokett, in den Angeklagten verliebt und deshalb gern in dessen Nähe war, und schliesslich, dass sogar der Vorfall vom Oktober 1949 nicht zu einer Ent-

fremäung zwiechen dem Angeklagten und dem 'Uädchen führte, Bu

dass vielmehr die Hannelore IL darn unabhängig von * dem Lehrverhältnis die Aufrechterhaltung des Liebesverhältnisses mit dem Angeklagten wünschte und sogar noch drei Tage vor der Hauptverhandlung mit ihm geschlechtlich verkehrte. |

58 ist der Revision auch darin beizutreten, dass dieser Beweisamtrag gerade aus dem von der Strafkammer nervorgehobenen Grunde, die Eannelore Id habe das Verhältnis zu. DB: und ihre "Initiative" hierbei bestritten, nicht abgelehnt werden durfte, weil die Elaubwürdiskeit dieser Belastungszepgin allgemein, auch in anderen Punkten, namentlich bezüglich der von ihr bekundeten Gewaltanwendung, hätte erschüttert werden können, wenn der benannte Zeuge Tg die unter Beweis gestellten. Tatsachen entgegen der beschworenen Aussage (Bl 26 unten dA) der Eannelore I] glaubhaft "beatätigt ‚haben würde.

2. Der anf Vernenmung der Zeugen OEM uni ER gerichtet te Antrag zielte darauf ab, zu beweisen, dass

- die "Hannelore ee] "ninter dem Angeklagten hergewesen" ist. Auch hier ist die Begründung, mit der die Ablehnung des Beweisamtrags erfolgt ist, bedenklich. Das Landgericht bezeichnet ein solches Verhalten’ des Mädchens als bedeutungslos für die Frage, wie es sich

: beim Alleinsein mit. dem Angeklagten verhielt. Nach der Lebengerfahrung liegt es immerhin nahe, dass ein käächen, das vor den Augen Dritter nachdrücklich den Ungeng ı mit einen bestimmten Kann sucht, auch beim

.

| ‚ als bisher aufzuklären haben. 25 erscheint nach Lage _

Alleinsein mit ihm keine besondere Zurückhaltung an den Tag lest. Auch dieser Beveisamtrag durfte, was den äusseren und inneren Tatbestand des Verbrechens . gegen § 176 Abs 1 Ziff 1 StGB anlangt, nicht wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache ‚abgelehnt werden.

Die weitere im Schriftsatz von 16. Januar 1951 .' unter Beweis gestellte Tatsache - "was die Zeugin = in den letzten Tagen erklärt hat (als Mutte)" - Er unklar. Auch aus ‘den Urteilsgrinden ist insoweit } Ka "äheres nicht ersichtlich. Das Gericht hätte nach Lage des Falles insoweit auf Klarstellung des Beveisamtrags hinwirken müssen (§ 244 Abs 2 StPO).

3. Freu Lilo COM sollte dekünden, dass äie Anzeige gegen den Angeklagten wegen seiner Annäherung an Frau sowohl von Hannelore I als auch von dem Angestellten DE aus Sifersucht erstattet worden ist. Das Landgericht hat diese unter Beweis ‚gestellte Tatsache als wahr unterstellt, jedoch nur mit der. Bin- | schränlung, dass die Anzeigenerstattung "auch" aus. Eifersucht erfolgt sei. Gegen "diese Abweichung vom. z Wortlaut des Beweisamtrags bestehen Bedenken. Der Verteidiger wollte ersichtlich den Beweis führen, dass die Anzeige nur aus Eifersucht und der Wahrheit zuwlder erstattet worden ist. - _ u

Das Landgericht wird den Sachverhalt eing ehender

v.

des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Vernehmung der. weiteren Zeugen besonders von Einfluss auf die

wei

: davon abgesehen hat, den von Ende 1949 bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses fortgesetzt vollzogenen

Stellunsnahme zu der Frage sein wird, ob die Bekundung des Iiädchens zutrifft, der Angeklagte habe mit Gewalt unzüchtige Handlungen an ihm vorgenommen. Dass das Urteil auf der verfahrensrechtlich fehlerhaften Behandlung der Beweisamträge beruht, lässt sich kiernach nicht ausschliessen.

II. Die. sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils \ hat zolgendes ergeben: Bi

l. Die Verneinung des Tatbestands der Motzucht ist. rechtlich einwandfrei begründet.

2. Die Anwendung des § 174 Abs 1 zit? 1 Sich. ut... den Vorgang vom | Oktober 1949 lässt keinen Rechteirrtun erkennen..

Die Begründung dagegen, mit der die Strafkanmer

Gesckiechisverkehr in die Verurteilung wegen Verbrechens: gegen § 174.äbs 1 ziff 1 StGB einzubeziehen, ist rechtlich zu beanstanden. Auch bei freiwilliger Hingabe B einer minderjährigen Gewaltunterworfenen ilegt nach

der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundes-

gerichtshofs regelmässig "Missbrauch" zur Unzucht

im Sinne dieser Strafvorschrift vor (RC DR 1944, 902, 4; BGE Str 1, 715 vgl BGH Str 1, 122). Die von der 2 Strafkammer unterstellte Tatsache, dass Hannelore 1. von Ende 1949 an "unabhängig von ihrem Lehrverhältiis die Aufrechterhaltung des Liebesverhältnissee gewtinscht habe, ist angesichts des damaligen Alters des iläächens -' nicht ohne weiteres ‚geeignet, die ilichtanwendung des

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§ 174 Aus 1 Zi£? 1 StGB zu rechtfertigen.

"3. Soweit die Strafkammer in dem Vorgang vom Oktober

1949 ein Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Ziff 1 StGB ge- £Zunden hat, vermitteln die getroffenen tatsächlichen . Feststellungen keine völlige Xlarheit, ob dem Angeklagten ein vollendetes oder. nur ein versuchtes Verbrechen zur Last fällt. Der vollendete Tatbestand kann nur ‚dann angenormen werden, wenn der Angeklagte unter gevaltsamer Übersvindung eines von ihm als ernstlich erkannten Widerstandes dazu gelangt ist, eine unzüchtige Handlung. an dem !iädchen vorzunehmen. Die bisherigen Feststellungen lassen insbesondere Raum für die Annahme, dass. der An-

. geklagte der Yannelore I zunächst überraschend an ”

die Brust und unter die Röcke fasste, dass dann der Widerstand des Mädchens einsetzte, dass der Angeklagte diesen zu brechen suchte und hierbei die Bluse zerriss, und dass es infolge der erfolgreichen Abwehr des Mädchens zu keiner weiterer unzüchtigen Berührung kam.. In einem solchen Sachverhalt würde kein vollendetes Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Ziff 1 StGB. gefunden werden

. können, da die Brechung des Widerstands der Vornahme

der unzüchtigen Handlung vorhergegangen sein muss. ES ist insbesondere nicht klergestellt, in welchen Äbschnitt des Gesamtgeschehens der Angeklagte die Bluse des Kädchens zerrissen hat. Die bestehenden Zweifel werden. auch durch die formelhafte Feststellung bei der - rechtlichen Würdigung nicht behoben; sie ı werden viel-

mehr dadurch verstärkt, dass der Angeklagte nach einer in den Strafzumesseungsgründen getroffenen Feststellung E von dem sich wehrenden Mädchen "alsbald" wieder abge- es lassen hat.

DER

Aus..den" largeiökten Gründen konnte das angefoch-. tene Urteil nicht bei Bestand bleiben.

In der neuen | Hauptverhandlung ı wird riach Tags des Falls vorallem die I Frage, ob der Angeklagte die Ernstlichkeit des Widerstands erkannt oder. wenig- B stens mit. ihr ‚gerechnet und sie in seinen Willen auf- A genommen hat, besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen. :; Fierbei wird Gelegenheit bestehen, alle in den Revisionsschriften dargelegten Gesichtspunkte zu berück- | sichtigen. -

. Für die neue Hauptverkandlung ist auch darauf hinzuweisen, dass dann, wenn etwa wiederum lediglich. : Verurteilung wegen einer einzigen Einzelhandlung er-Zolgt, Preisprechung im übrigen und entsprechende Übernahne der weiteren Kosten auf die Staatskasse zu erfolgen ma, da dem Angeklagten im Eröffnungebe- i

last gelegt worden ist.

rau Bundesrichter ärumme Dr. Hörchner ist beurlaubt und ';ortsabwesend. und deshalb an der Unterschriftsleistung ver-

hindert. rn, Im. Böröhner Dr. Augustin

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schluss (Bl 15 dA) ein fortgesetztes Verbrechen zur

Glanzmann °

Jagusch