Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 30.03.1965 – 1 StR 494/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_494/64 0.5, URTEIL
in der Strafsache
den Krankenpfleger Jakob REED zu: iii gcboren am ED 925 in Ku,
vegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. B bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsckretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Mai 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenanntc Urteil wird verworfen; er hat die Kosten scines
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Ben
Grün d e :
Der jetzt 40 Jahre alte, erheblich und schon als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher vorbestrafte Angeklagte Jakob RB schlug am 5. Juni 1962 in einer KB: Gastwirtschaft zusammen mit seinem Bruder Werner aus nichtigen Anlaß derart auf einen Gast ein, daß dieser blutüberströnt mit gespaltener Lippe und aufgeschlagenen Augenbrauen licgen blieb. Am 19. April 1963 fiel der Angeklagte, der vorher aus einer Gastwirtschaft verwiesen worden war, über cinen Mann her, der zufällig zu gleicher Zeit dieses Lokal verlassen hatte, zerrte ihn aus scinen Kraftwagen und richtete ihn so zu, daß er Blutergüssc im Gesicht, cinen Nasenbeinbruch, einen Unterkicferbruch und eine Gehirnerschütterung davontrug. Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Fall, da cr die Tat gemeinschaftlich mit scinem Bruder beging, wegen gefährlicher Körperverletzung, im zweiten Fall wegen einfacher Körperverletzung verurteilt und auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis erkannt.
Der Angeklagte greift das Urteil im ganzen an und rügt dic Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Worin er die Verletzung des förmlichen Rechts sieht, ist seiner Revisiongbegründung nicht zu entnehmen, Seine Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, weil dic Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung rechtfertigen. Was der Beschwerdeführer im einzelnen vorbringt, wendet sich in unzulässiger ‘Weise gegen die Beweiswürdigung. Gegenstand der Urteilsfindung war für das Landgericht die Tat, wie sic sich nach dcm Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte,
Dementsprechend ist allein der in den Urteilsgründen nmitgeteilte Sachverhalt, nicht ein etwa davon abweichender Inhalt der Ermittlungsakten für die Entscheidung des Revisions. gerichts über die Sachrüge bedeutsam.
Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge erfolgreich gegen den Strafausspruch. Dieser unterliegt mit Rücksicht auf dic Begründung, mit der das Landgericht von der Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher abgesehen hat, durchgrcifenden Bedenken.
Die Urteilsgründe des Land Die rtellsgr de des Land
u nase
die fürmlichen Voraussetzungen des § 20 a StB. als gegeben, ohne dies im einzelnen darzulegen und ohne anzugeben, \rclche der beiden Möglichkeiten der Vorschrift (Abs. 1 oder 2) dabei ins Auge gefaßt ist, und heben hervor, daß der Angeklagte bereits ala gefährlicher Gewohnheitsverbrecher vorbestraft sei. Es heißt dann wörtlich:
"Es ist jedoch zu bedenken, daß der Angeklagte seit dieser Verurteilung im Jahre 1958 nur einmal noch rechtskräftig verurteilt worden ist, und zwar am 29.11.1961 durch das Landgericht Koblenz. Durch dieses Urteil wurde vwegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung lediglich cine Gefüngnisstrafc von drei Nonaten gegen ihn verhängt, obgleich, wie bereits erwähnt, im vorhergehenden Urteil die Sicherungsverwehrung angedroht worden war. Diesc Verurteilung kann daher nicht als Bestätigung dafür angeschen werden, daß der Angeklagte damals aus einen eingeschliffenen Hang heraus gehandelt hat, Seit sciner Entlassung im Novenber 1961 ist der Angeklagte immerrin bis zum 5.6.1962 nicht mehr straffällig geworden und alsdann erst wieder im April 1963 in Erscheinung g0- treten. Wenn der Angeklagte auch eine erschreckenä Vielzahl von Vorstrafen aufzuweisen hat, so ınuß doch
festgestellt werden, daß sie zumeist wegen Begehung
von Diebstählen verhängt worden sind. Wegen Körncerverletzung ist er lediglich zweimal vorbestraft, Scine Neigung richtete sich auf die Begehung von Eigentunsdelikten. Ob er nunmehr aus cinem durch Übung erworbenen Hang zur Begehung von G6waltdelikten heraus gehandelt hat, konnte die Strafksmmer nit letzter Sicherheit nicht feststellen."
Diese Feststellungen und Erwägungen sind, auch wenn man die an anderer Stelle des Urteils stehenden Mitteilungen über den persönlichen Werdegang und die Vorstrafen des Angeklogten hinzunimmt, unzureichend. Wie die Bejahung der sachlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB, so erfordert auch ihre Verneinung eine erschöpfende Gesamtwürdigung des Täters und Ssciner Straftaten. Auf solche umfassenden Feststellungen kann nicht verzichtet werden, denn nur sie geben dem Revisionsgericht die Möglichkeit zur Nachprüfung, ob der Tatrichter rechtsirrtumsfrei die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB verneint hat (BGH Urt. vom 10. August 1951 -
Im gegebenen Falle läßt sich angesichts des erörterten Mangels nicht ausschließen, daß das Landgericht außerdem in zweifacher Hinsicht gegen das sachliche Recht verstoßen hat.
Einmal hat es möglicherweise verkannt, daß der Hang zu strafbaren Handlungen, der den Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, einer ganz allgemeinen asozialen Haltung entspringen und sich in ungleich gearteten und gegen verschicdene Rechtsgüter gerichteten Straftaten äußern kann (BGHSt 16, 296; BGH Urt. vom 3. Dezember 1953 - 3 StR 599/53 und Urt. von 16, April 1953 - 4 StR 745/52). So ist
es nichts Ungewöhnliches, daß eine eingewurzelte verbrecherische Neigung des Täters sich gleicherweise in der Wichtachtung von Eigentum und Leben seiner Mitmenschen zeigt und, ohne auf bestimmte Verbrechensarten festgelegt zu sein, sich bald in Straftaten gegen Eigentum oder Vernögen, bald in Straftaten gegen Leib oder Leben oder auch in solchen äußert, die sich gleicherweise gegen beidc Rechtsgüter richten.
Zum anderen könnte das, was die Strafkamner über dic vorausgehende Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sagt, den Eindruck erwecken, als hege sie die 'irrige Auffassung, der Richter sei bei der Anwendung des § 20 a StGB daran gebunden, daß der frühere Richter die von ihm abgeurteilte Vortat nicht als Hangtat bewertet habe.
Seibert willms Hübner
Fischer Mai