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BGH Entscheidung vom 27.07.1951 – 1 StR 330/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2503 0°0 v.

Yn Namen aes Volkes

In der Strafsache gegen

den Apotheker Franz P EEEEB aus Ui: geboren arı EEE 1895 in up,

wegen Abtreibung Use

hat der 1. Ferieistrafsenat des Bundengerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Gcier

Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat EB, bei Urteilsverkündung: Oberstaatsanvalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Londgerichts in Würzburg von 15°. llärz 1951 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Staatslasse zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte verkaufte im Juni 1950 an eine schwan- ‘Gere Frau Oestromontropfen und Progynontabletten. Er nannte ihr ferner dic Anschrift einer Ärztin, die später die Leibesfrucht der Frau abtötete. Hierwegen war gegen ihn das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens der Beihilfe zur . Fremdabtreibung nach §§ 218 Abs 3, 49 StGB in Tateinheit mit einen. Vergehen der Verschaffung von Abtreibungsmitteln nach §§ 218 Abs 4, 73 StGB eröffnet worden,

Das Landgericht hiclt diese Straftaten für nicht bewiesen. Es hat jedoch festgestellt, der Angeklarto habe durch die Abrabe der Arzneimittel ohne Rezept eine Übertretung nach § 367 Nr 3 StGB in Verbindung mit 88 1, 5 der Polizeiveroränung über die Abgabebeschräntiung für vweibliche Geschlechtshornone und anderer Arzneimittel vom 13. März 1949 (REB1L I 156) begangen. Die Strafverfolgung der Übertretung war zur Zeit der Urteilsfeststellungen verjährt. Das Landgericht hat das Strafverfahren "in vollen Umfange eingestellt", en

II.

Die llevision beantragt, das Urteil aufzuheben und den Angeklagten Sreizusprechen, Ihre Begründung stützt sie im wesentlichen auf die Entscheidung EGSt 66, 51. Sie rügt auch die Verletzung des § 265 Str0, da der Angeklagte nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden sei.

la Die Revision ist zulässig. Eine Linstellung des Verfahrens kann einen Angeklagten dann beschweren, vwenn die Voraussetzungen für seine Freisprechung gegeben sind, vas hier zutrifft (RGSt 42, 399).

20 Die Revision ist auch begründet,

Der Senat ist der vom Reichsgericht in Bd 66 S 51 vertretenen Auffassung beigetreten (vgl Urteil von 16. Juni 1951 - 1 StR 102/51 -). Dem Angeklagten waren Verbrechen ' und Vergehen zur Last gelegt, die ihm nicht nachgewiesen wurden. Er hat einen Anspruch darauf, dass das Fehlen des Schuldnachvweises hinsichtlich der hauptsüächlichen, zuden im Eröffnungsbeschluss ausschliesnlich angeführten Straftaten ihm durch Freispruch bezeugt wird, obwohl seine Handlungsweise zugleich eine Übertretung bildete, sofern deren Verfolgung endgültig ausgeschlossen ist. Weil keine weiteren tatsiüchlichen Erörterungen mehr erforderlich sind, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs 1 St?O selbst die Entscheidung treffen.

3. Auf die Verfahrensrüge braucht bei dieser lechtslage nicht eingegangen zu werden.

Die Kosten des Vorfahrens hat die Staatskasse zu tragen § 467 StPO.

Richter, Mantel Dr. Geier

mit dem Vernerk, dass . Bundesrichter Dr. Engels Dr. Hülle durch Urlaub verhindert ist,

seine Unterschrift beizufügen.

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