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BGH Entscheidung vom 05.07.1951 – 4 StR 121/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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„m Namen des Voikes

In der Strafsache gegen

den Rendanten Wilheim G «EEE aus Vi. Kreis SCHERE s> 070: == GB 1905 1 ve «BD:

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgeno«men haben;

Senatspräsident Dr. Gross

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. äingeis Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisiszende Pichter, Oberlandesgerichtsrat

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär >

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil def Landgerichts in Arnsberg vom 27. November 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte im Falle Heinrich ib verurteilt ist.

‚Auch die Gesamtsirafe wird aufgehoben.

In. diesem Umfange wird die Sache an das Landgericht

zur neuen Verhandlung und sntscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten auf seine Kosten verworfen.

Von Rechts wegen

Bi ==

Gründer?

1.) Im Prühjahr.194% bat der angetrunkene Angeklagte

den ihm bis dahin unbekannten, damals siebzehnjährigen

Werner ihn nach Hause zu bringen. Dieser kam

der Aufforderung nach. In der Wohnung des Angeklagten

tranken beide Kaffee, assen einige Butterbrote und nahmen

auch Wein zu sich. Danach öffnete der Angeklagte «ABB»: Hosenschlitz und rieb an dessen Geschlechtsteil. Unaufgefordert nahm letzterer die gleiche Handlung bei dem Angeklagten vor, der das Alter des Minderjährigen auf 17 bis 19 Jahre schätzte.

2.) Anfang September 1949 brachten der damals zwanzigjährige Schlossergeselle Heinrich ED una der Bankangestellte Friedrich in den Angeklagten, der wieder angetrunken war, nach Hause. Der Angeklagte bewirtete zunächst seine beiden Begleiter und ging darauf mit ihnen wieder auf die Strasse. Nachdem sich aD entfernt hatte, überredeie der Angexlagte den ww. in in den Warten zu Zolgen, Adrlichte dori den widerstredenden

in einen Liegestuhl und setzte sich neben ihn. Plötzlich fasste er bei EM durch den Hosenschlitz an dessen Glied unä hielt es eine \eile in der Hand. En» wandte sich da:r ab.

Der Angeiilagte hat damals dessen Alter auf 20 bis 21 Jahre geschätzt; es ist ihm jedoch im übrigen nach seiner Einlassung gleichgültig gewesen, ob «ED jünger als 21 Jahre war, oder ob er dieses Alter bereits erreicht hatte.

- 3. 3.7 Im Herbst 1949 begleitete der damals zwanzig Jahre alse Angeklagte Hans gp den Angeklagten, dessen Sangespru-

der er war, und der sein Alter kannte, nach Hause, Dort öffnete er Hosenschlitz und spielte an seinem Geschlechtsteil. Obwohl der Minderjährige mit der Handlungsweise des Angeklagten nicht einverstanden war, gelang es diesem nach längerer Überredung, jenen dazu zu bestimmen, auch an seinem (des Angeklagten) Geschlechtsteil zu reiben. In der Zeit bis Ende Januar 1950 besuchte @ den Angeklagten, der ihn dabei bewirtete, mehrfach. Hierbei kam es noch in zwei Fällen zu gegenseitiger Onanie, obwohl iD auch hierbei innerlich nicht damit einverstanden war. Vorher hatte der Angeklagte diesem einmal 20 DM gegeben, weil er auswärts eine neue Arbeitsstelle annnehmen wollte.

4.) Im August 1945 trat der damals 15jährige Friedrith

bei der Spar- und Darlehenskasse in WB; . deren leiter der Angeklagte war, als Lehrling ein. Er behandelte den Jungen, dessen Alter er kannte, in väterlicher Weise und gewann dadurch sein restloses Vertrauen. Ende 1946 fasste der Angeklagte den EB. als dieser ihn aus dienstlichen Gründen in seinem Arbeitszimmer aufsuchte, in vier Fällen über der Hose an den Geschlechtsteil. war mit dieser Handlungsweise des Angeklagten nicht einverstanden, sträubie sich aber nicht dagegen, weil er sein Verhältnis zu ihm als seinem Vorgesetzten nicht trüben wollte,

Im Herbst 1947 half ED ien Angeklagten in der Waschküche beim Rübenpressen. Während einer Pause öffnete der Angeklagte, als beide auf einer Bank sassea,

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den Hosenschlitz des Jungen und rieb an seinem Geschlechtsteil. ED waste nicht aufzustehen, weil er fürchtete, seinen Vorgesetzten zu verärgern. :

5.) Im September 1949 begleitete der damals 26 Jahre alte Sattler Heinrich on] den Angeklagteri, nachdem wieder eifrigl.. viel getrunken worden war, des Abends spät nach Hause, Beide kannten sich vom Gesangverein her. In der Wohnung bewirtete der Angeklagte seinen Begleiter und stellte dabei auch Wein zur Verfügung. Als sie im Wohnzimmer Wein tranken, fasste der Angeklagte dem neben ihm stehenden > über der Hose an den Geschlechtsteil. ] wandte sich sofort ab.

Einige Tage später brachte «> den Angeklagten wieder nach Hause, Beide waren angetrunken. Nach der Bewirtung fasste der Angeklagte durch den Hosenschlitz > an dessen unbekleideten Geschlechtsteil. aD stand sofort auf und entfernte sich.

Auch in der Folgezeit besuchte WWW den Angeklagten häufiger, um mit ihm über die bevorstehende Meisterprüfung zu sprechen.

Davei ist es nicht mehr zu unzüchtigen Berührungen gekommen.

zur rechtlichen Würdigung bemerkt das Urteil

zu 1.) (Fall WB):

"Der Angeklagte hat sich eines Vergehens nach § 175 StGB schuldig gemacht; denn er hat mit einem anderen Manne Unzucht getrieben. Die gegenseitige Onanie

ist als Unzuchttreiben im Sinnel'der §§ 175, 175 a StGB

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zu 2.) (Faıı m :

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zu werten, dessen Begriff dem der Vornahme einer unzüchtigen Handlung im Sinne .des § 174 StGB gleichgesetzt ist. Dagegen konnte dem Angeklagten ein Verbrechen nach § 175 a StGB nicht nachgewiesen werden. Seine Einlassung, habe von sich aus ohne Zureden bei ihm, dem Angeklagten, onaniert, war insbesondere mit Rücksicht auf die Tatsache, dass sich 0) in einem anderen Verfahren in dieser Hinsicht als nicht ganz unerfahren erwiesen hat, nicht zu widerlegen"

"Hier hat sich der Angeklagte eines Verbrechens nach

8 175 a Ziff 3 StGB schuldig gemacht. Denn er hat

als dann über 21 Jahre eine männliche Person unter

2] Jahren dazu verführt, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Es kann nicht zweifelhaft sein,

dass der Angeklagte den Minderjährigen zur Unzucht verführt hat. Für die Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals spricht schon das Verhalten des Angeklagten vor der Tai. Er verstand es, den Zeugen zu überreden, noch einmal

in den Garten zu kommen, nachdem B vereits

nach Hause gegangen war. In dem Garten drückte er

den widerstrebenden Zeugen in den Liegestuhl und griff an den Geschlechtsteil des KHinderjährigen. Darüber hinaus räumt der Angeklagte selbst ein, dass der Minderjährige nicht einverstanden war, und dass er dessen geringe Widerstandskraft für sein Vorhaben ausgenutzt hat. Danach kam unbedenklich angenommen werden,

dass der Angeklagte den Minderjährigen im Sinne des

§ 175 a Ziff 3 StGB verführt hat."

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u 3.) (Faıı WB:

"Der Angeklagte hat fortgesetzt gegen § 175 a Ziff 3 StGB verstossen. Hier hat er den Minderjährigen sogar dazu verführt, mit ihm Unzucht zu treiben, Der Angeklagte gibt selbst zu, dass der kinderjährige von sich aus nicht zur Unzucht bereit war und es erst längerer Überredung bedurfte, ihn dazu zu veranlassen. Für die Annahme einer Verführung spricht aber weiter, «;:

‘ dass der Angeklagte die Zuneigung des Minderjährigen

durch wiederholte Bewirtung und Hingabe von Geld erwarb;"

zu 4.) (Fall m:

"Der Angeklagte hat sich hier eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Ziff 1 StGB schuldig gemacht. Er hat nämlich einen seiner Ausbildung anvertrauten Menschen unter 21 Jahren zur Unzucht missbraucht. 38 kann kein Zweifel daran bestehen, dass als Sparkassenlehrling dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut war; denn der Angeklagte hatte ihn anzuleiten, sowie seine Arbeiten zu prüfen und zu beaufsichtigen. Turch die gleiche Handlung hat der Angeklagte aber auch fortgesetzt gegen § 175 a Ziff 2 StGB verstossen. Zr hat unter Missbrauch einer durch ein Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit einen anderen Kann bestimmt, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. (> war sem Angeklagten kraft des Lehrverhältnisses untergeoränet,

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Darüber hinaus räumt der Angeklagte ein, dass «aD mit seiner Handlungsweise nicht einverstanden war und sie nur aus Furcht vor einem möglichen Verlust seiner „rbeitsstelle geduldet hat. "

Wiederum in Tateinheit mit den beiden vorgenannten Verbrechen hat der Angeklagte auch den Tatbestand des § 175a Ziff 3 StGB erfüllt. Auch in diesem Falle kann es nicht zweifeh haft sein, dass der Angeklagte den Minderjährigen zur Unzucht verführt hat. Auch innerhalb dieser drei Tatbestände hat die Kammer aus den gleichen Gründen, wie im Falle N - nachstehend unter 5 -— Fortsetzungszusanmenhang angenommen."

5.) (Fall 0E

"Der Angeklagte hat hier fortgesetzt gegen § 175 StGB verstossen. 35 kann kein Zweifel daran bestehen, dass nicht nur das Berühren des entblössten Geschlechtsteils, sondern auch der in ersten Talle geschehene Griff an

das Glied über der Hose gegen das allgemeine Schamgefühl verstösst, und, da er zur Erregung der Geschlechtslust geschah, als Unzuchttreiben des § 175 StGB zu werten ist. Die beiden in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerten Einzelakte sind ais eine fortgesetzte Handlung aufzufassen. Denn sie werden in ihrer wsentlichen Gestaltung von vornherein vom Vorsatz des Angeklagten erfasst, der darauf gerichtet war, einen nach und nach zu verwirklichenden, aber bereits vorgestellten gesamterfolg, nämlich einen auf längere Dauer berechneten gleichge-- schlechtlichen Verkehr zu ermöglichen."

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Wie das Urteil weiter feststellt, hat der Angeklagte alle Handlungen zur ärregung bzw. zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes vorgenommen. Bei dem Angeklagten liegt nach der auf ein eingehendes Sachverständigengutachten gestützten Annahme des Landgerichts weder der Ausschluss noch eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 StGB vor.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen

§ 175 StGB in zwei Fällen (WB una a), ferner

wegen Verbrechens gegen § 175 a Ziff 3 StGB in zwei Fällen (ED und WW; sowie wegen eines Verbrechens gegen

8 174 Ziff 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 175a zit? 2 und 3 StcB MW zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr drei iHonaten Gefängnis verurteilt,

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Bestimzungen beanstandet.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge hat nur in dem Falle W =r?01g, ist aber im übrigen unbegründet.

Der Schuldspruch in den- Fällen 0 2 >, aD

und EB vwira von den Urteilsfeststellungen einwandfrei getragen: er wird auch in den drei erstgenannten dieser vier Fälle von der Revision, wie sie ausdrücklich hervorhebt, nicht beanstandet. Jedoch auck im Falle ee) bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlicten Bedenken.

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Nach den Feststellungen des Landgerichts hat es der Angeklagte verstanden, auf den Willen des Minderjährigen durch Bewirtung und Uperredung bewusst einzuwirken, um ihn zur Unzucht, die er an sich ablehnte, geneigt zu machen und dabei seine geringe Widerstandsfähigkeit auszunützen

(Rest 70, 199).

Das Landgericht sieht die Verführung des «aD nicht erst, wie die Revision meint, in dem "unvermittelten Griff nach dem Geschlechtsteil", sondern bereits in der auf die Überwindung des Widerstandes gegen die unzüchtigen Handlungen gerichteten, diesen vorausgegangenen Tätigkeit des Angeklagten.

In dem Griff nach dem Glied des EEE «es aer Angeklagte, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, eine Weile in der Hand hielt, hat es bedenkenfrei dessen Unzuchttreiben gefunden, zu dem sich ED vor. irn hat missbrauchen lassen, Wenn die Revision die Würdigung des Landgerichts durch eine andere ersetzt sehen möchte, so kann sie damit nicht gehört werden.

Der Widerspruch, den die Revision darin findet, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen‘ Urteils einen grossen Teil seiner Taten in "betrunkenem" : Zustande begangen hat, während eine Bewusstseinsstörung infolge Alkoholgenusses verneint wird, ist in Wirklichkeit nicht vorhanden, und die darauf gestützte Rüge einer Verletzung des § 51 StGB geht fehl; denn der Urteilszusammenhang ergibt eindeutig, dass es sich bei der von der Revision angezogenen Feststellung lediglich um ein Vergreifen im Ausdruck handelt, da der Tatrichter in den

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bereits behandelten Fällen, in denen der Angeklagte

seine Verfehlungen begangen hat, nachdem er dem Alkohol zugesprochen hatte, und auch in dem noch zu erörternden

nur von einem Angetrunkensein des Angeklagten ausgegangen ist. Mit der Ausräumung des behaupteten

Falle Widerspruchs ist zugleich der Rüge der Verletzung des § 51

StGB der Boden entzogen. Wenn der Tatrichter sich an der Hand des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. Neu-

jahr, dessen Sachkunde nicht angezweifelt wird, widerspruchsfrei zu der Auffassung bekennt, dass der Angeklagte für alle seine Taten voll verantwortlich ist, weil weder Ausschluss noch auch nur erhebliche Verminderung seiner Zurechnungs-

fähigkeit vorliegen, so kann die Revision mit irfolg dagegen nicht angehen; auch die von ihr behauptete Verletzung

des § 330 a StGB durch Nichtanwendung findet danach in

dem Urteil keine Stütze, ’

In den Fällen lassen die Urteilsgründe auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen. Da der Zatrichter die bei Zubilligung mildern-

der Umstände zulässige gesetzliche Mindeststrafe für die Verfehlungen gegenüber und GE nur wenig überschritten hat und im Falle aus zutreffender, dem Revisionsangriff entzogener Ermessensentscheidung auch nicht erheblich über die Mindeststrafe hinausgegangen ist, kann keine Rede davon sein, dass die Einzelstrafen für

diese Verfehlungen zu hart sind; das gleiche gilt für den

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Fall WD, für den die kinzelstrafe zwei jonate Gefäng-

nis beträgt.

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Das Landgericht war auch nicht gehalten, zur Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 Stellung zu nehmen. Da der Angeklagte eine der ihm zur Last gelegten Straftaten nach dem 15. Septenber 1949 begangen hatte - Fall -, war die nach diesem Gesetz etwa mögliche Vergünstigung des bedingten Straferlasses für eine Gesamtstrafe von nicht über einen.Jahr ohne weiteres verwirkt. Die hevision in den erörterten vier Fällen war zu verwerfen.

Dagegen kann ihr im Falle MD ser zrtoig nicht versagt werden.

Tas Urteil lässt Zweifel hies® in der nichtung aufkommen, ob es den ersten der beiden Teilakte der fortgesetzten Handlung, die es im Falle am angenommen hat, rechtsirrtumsfrei als Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB gewertet hat. Wenn auch der Schluss der Sachdarstellung zum Falle EB von der Handlungsweise des Angeklagten als von "unzüchtigen Berührungen" spricht, so geht andererseits die rechtliche Küräigung des Urteils hierzu davon aus, dass der Griff nach dem Gliede des W über der Hose gegen das allgemeine Schamgefühl verstösst, und, da er zur Erregung der Geschlechtslust geschah, als Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB zu werten ist. Diese Auffassung übersieht, dass die mit einer Fandlung des Täters verbundene wollüstige Absicht für sich allein nicht ausreicht, um diese unzüchtig zu machen (RGSt 67, 111). Dazu gehört vielmehr, dass sie der Absicht entspringt, den Geschlechtstrieb oder die Geschlechtslust zu erregen, und, dass sie nach der äusseren Tatseite, das Anstands- und Sitt-

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lichkeitsgefühl auf geschlechtlichem Gebiet nicht nur in unbedeutendem Ausmasse verletzt (RGSt 67, 170 ff, 173). Diese Voraussetzung ist im Urteil nicht festgestellt, wenn FF)

“ wurvon einer Verletzung des allgemeinen Schamgefühls ausgeht.

Eine solche bedeutetnicht dasselbe, wie die Verletzung auch des Sittlichkeitsgefühls (RGSt 67, 171). Mag es oft fraglich sein, ob und wann Handlungen, die das allgemeine Schamgefühl beanstandet, darüber hinaus das allgemeine Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen, jedenfalls muss die Grenze, auch wenn sie nicht immer leicht zu ziehen ist, widerspruchsfrei abgesteckt werden. Daran lässt es das angefochtene Urteil fehlen, wenn es von unzüchtigen Berührungen ausgeht, diese als das allgemeine Schamgefühl verletzend, wertet und in den Strafzumessungsgründen die zum zweiten hHale erfolgte Belästigung des aD straferschwerend heranzieht, obwohl der Angeklagte dessen Abneigung bereits beim ersten Male erkannt hatte. Diese in sich widerspruchsvollen Feststellungen, insbesondere ihre Bewertung des Vorgehens des Angeklagten als Belästigung, lassen es jedenfails nicht ausgeschlossen erscheinen, dass das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten innerhalb des ersten T!eilaktes der fortgesetzten Handlung nicht mehr als nur eine grobe Zudringlichkeit gesehen hat, mag eine derartige Auffassung auch für den zweiten Teilakt mit seinem andersartigen Angriff des Angeklagten möglicherweise nicht zutreffen.

Die erörterten Bedenken müssen zur Aufhebung des Urteils im Falle iD führen, die sich notwendiger Weise auf den ganzen Schuldspruch der fortgeset zten Hand-

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lung zu erstrecken hat. Als weitere Folge war die Aufhebung der Gesamtstrafe geboten.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen und widerspruchsfrei festzustellen haben, ob das Verhalten des Angeklagten gegen 0) im ersten Teilakt lediglich ehrverletzender Natur ist oder darüber hinaus nach gesunder Anschauung der sittlich anständigen Volkskreise auch gegen das Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verstösst und in wollüstiger Absicht erfolgt ist. Dabei wird es alle in Betrackt kommenden Umstände und besonderen Verhältnisse, unter denen sich der Hergang abspielte, nicht unberücksichtigt lassen dürfen.

Dr. Gross Dr. Hörchner Dr. Bälle

Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Zngels ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der

\ Unterschriftsleistung verhindert. Ir. Gross