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BGH Urteil vom 03.07.1951 – 2 StR 202/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2505 057

Im Namen des Volkes

In der Strefsache gegen

den Bäcker und Konditor Hermann ı EEE ‚ BB GE, :°:. = GE 1922 1: zu,

wegen Diebstahls i.R.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatepräsident Dr. Lloericke als Vorsitzender, Eundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, _ Erster Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstell

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 27. Februar 1951 im Strafausspruch aufgehoten. Die Sache wird

in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und £ntscheidung, auch üper die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Pechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

In dem Osterholzer Friedhof in Bremen befand sich auf der Grabstätte der Familie KB a1= Grabschmuck eine von Künstlerhand entworfene, etwa 60 Pfund schnere Zierurne aus Messing. Die Urne wurde nach den Morgen des 7. Dezember 1950 von einem Unbekannten von der Grabstätte entfernt.

Der Angeklagte fand sie am Wege neten einer Hecke im Friedhof, nahm sie an sich und verkaufte sie in der Metallwarenhandiung RD un 44.- Di.

Das Lendgericht in Bremen hat den Angeklagten mit Urteil vom 27. Februar 1951"wegen im wiederholten Rückfall tegangenen Diebstahls" zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt. Die erlittene Untersuchungshaft hat es auf die erkannte Strafe

sngerechnet.

Gegen dieses Urteil haten die Staatsanwaltschaft unter Beschränkung auf den Strafausspruch und der Angeklagte unbeschränkt Revision eingelegt.

I. Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorsckriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.

Als verletzt bezeichnet sie die Vorschrift des § 338 Nr 7 StPO, da das Urteil keine Entscheidungsgründe über die Ablehnung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und auf Anordnung der Sicherungsverwahrung enthalte.

Das Urteil führt insoweit aus; "Wenn der Angeklagte, wie oben ausgeführt, auch schon sehr oft bestraft werden musste, so hatte das Gericht bei der Gesamtwürdigung der Taten von ihm nicht, — jedenfalls noch nicht den Zindruck, - dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. Von einer Anwendung des § 20a, 42e StGB hat es daher abgesehen."

Das Landgericht hat demnach den Antrag der Stastsanwaltschaft nicht übergangen, sondern hiezu Stellung genommen und auch angegeben, welche Gründe es zur Ablehnung des Antrags bestimmten. Diese Gründe bestehen zwar nur in einer allgemeinen Beurteilung ohne Angabe der Tatsachen und Erwägungen, auf denen sie beruht. Darin liegt jedoch kein Fehlen von Ent-

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scheidungsgründen, sondern nur ein Nangel derselben. Der zwingende.Revisionsgrund des § 338 Nr 7 StPO liegt aber nur vor, wenn die Entscheidungsgründe vollständig fehlen oder unverständlich sind (RGSt 43, 297. BGH 1 StE 12/51).

Dagegen verletzt die mangelhafte Begründung die Verfahrensvorschrift des § 267 Abs 6 StPO, was die Keyision ebenfails rigt, sonie das sachliche Recht.

Die im Urteil festgestellten Srüheren Taten des Angeklagten und der Antrag der Staatsenwaltschaft machten es notwendig, dass das Gericht eingehend prüfte, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu betrachten ist.

Das sngefochtene Urteil lässt schon nicht ersehen, ob das Gericht das Erfordernis der zweimaligen rechtskräftigen Verurteilung vor der neuen Tat nach § 20a Abs 1. StGB oder der Begehung von ärei vorsätzlichen Taten nach § 20a Abs 2 StGB als erfüllt ansieht. Eine Klarstellung hierüber ist erforderlich, da die eine Hilfsvorschrift enthaltende Bestimmung des § 20a Abs 2 StGB nur dann anwendtar ist, wenn die Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB nicht vorliegen (RGSt DR 1940 S 682 BGH 3 StR 51/50).

Diese Feststellung ist auch nicht nur eine förmliche Voraussetzung, sondern eine der wesentlichen Grundlagen für die sachliche Beurteilung,

da sich aue den ihr zugrunde liegenden Taten der einen Genohnheitsverbrecher kennzeichnende verbrecherische Hang zu wiederholten Rechtsbrüchen ergeten muss (R6GSt 68, 149 f).

Das Urteil lässt weiter jede nachprüfbare Wilrdigung der früheren Taten des Angeklagten vermissen. Die kurze Begründung, "das Gericht hatte tei Gesamtwürdigung der Taten von ihm nicht den Eindruck, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei", genügt nicht. Das Urteil muss vielmehr die Gründe für die Überzeugung des Gerichts enthalten, demit das Revisionsgericht in der Lage ist, nachzuprüfen, ob das Landgericht seine Überzeugung auf Grund rechtsirrtumsfreier Würdigung der vorhandenen Grundlagen gewonnen hat (RGSt 68, 154 EGH 3 StR 51/50). Es ist somit erforderlich, dass das Gerickt in jedem einzelnen Falle den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der Tat nachgeht, so dass erkennkar iet, ob die Taten auf einem verbrecherischen Hang des Täters beruhen. Es hat weiter zu prüfen, ob nach der Gesamtwürdigung der Taten eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Täter auch in Zukunft durch strafbare Handlungen, die seinen vertrecherischen Hang entspringen, den Rechtsfrieden erheblich stören wird (BGH 1,StR 54/51). Erachtet auf Grund der eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten das Gericht den Angeklagten

als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, so ist weiter noch zu prüfen, ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert.

Das Urteil enthält diese erforderlichen Erörterungen nicht. 2s lässt deshalb nicht ersehen, ob das Gericht die Anwendung des § 20a und 428 StGB ohne Rechtsirrtum verneint hat.

Die Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, tildet einen wesentlichen Teil des Strafausspruchs, Die Revision erfasst daher notwendig den ganzen Strafausspruch (JI/ 1938 S 2889). Das Urteil musste, da es nicht den Vorschriften des § 267 Abs 6 StPO genügt und das sachliche Recht verletzt, im Strafausspruch aufgehoben werden.

II. Revision des Angeklagten.

Der Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Nach den Feststellungen im Urteil bat ein Unbekannter die Urne von der Grabstätte weggenommen und deutlich sichtbar am Wege neben einer Hecke in unmittelbarer Näher einiger Grabstellen niedergelegt. Dort hat sie der Angeklagte weggenommen.

Durch die Entfernung von der Grabstätte ist die Urne nicht herrenlos geworden. Herrenlos wird eine bewegliche Sache nach § 959 BGB, wenn der Eigentümer den Besitz der Sache aufgibt, in der

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Absicht auf das Sigentum zu verzichten. Dies ist

nicht geschehen. Der Eigentümer der Urne, offen-

bar der Inhaber der Grabstätte, hat nicht frei-

willig den Besitz aufgegeben und auf das Eigentum verzichtet. Sie ist vielmehr gegen seinen Willen

von der Grabstätte entfernt worden. Das Eigentunsverhältnis ist durch die üntfernung der Urne nicht verändert worden. .

, Voraussetzung eines Diebstahls ist weiter der Bruch eines fremden Gewahrsens.

Gewahrsam im strafrechtlichen Sinne ist ein tatsöchliches Verhältnis, das die Herrschaft über eine Sache ermöglicht. , Den Vorschriften des BGB über Besitz und Besitzdienerschaft kommt für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines solchen tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses keine massgetende Bedeutung zu (RGSt 50, 185; 60, 271). Die tatsächliche Verfügungsmacht des Zigentümers der Urne testand ohne Zueifel, solange sich die Urne auf der Grabstätte befand. Es kann dahingestellt f tleiten, ob die Urne, als sie nach der Entfernung von der Grabstätte am Wege lag, sich im Gewahrsam des Eigentümers oder der Fri edhofsverwaltung befunden hat, da nach dem Urteil der Angeklagte erkannt I. hat, dass sie Eigentum eines Dritten war und’ sich jo in fremdem Gewahrsam befand. Er hat das getan, um sich die Urne rechtswidrig zuzueignen. Das Gericht E \ hat daher zu Recht angenommen, dass der Angeklagte

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einen Diebstahl begangen hat.

Die Annehme des Rückfalls auf Grund der Verurteilungen des Angeklagten vom 6. März 1946 und 153. Januar 1949 ist rechtsirrtümlich, da die Verurteilung vom 13. Januar 1949 wegen einer am ll. Jamuar 1946, also vor der teilweisen Verblissung der Strafe sus dem Urteil vom 6. März 1946, begangenen Tat erfolgte. Voraussetzung des Rückfalls nach § 244, 245 StGB ist, dass der Täter zweimal wegen einer Rückfall tegründenden Tet bestraft worden ist. Die der zweiten Verurteilung zugrunde liegende Tat muss nach Verbiseung oder ärlass oder nach teilweiser Verbüs- ı sung oder teilweisem Erlass der ersten Strafe begangen sein. Sodenn muss der Täter nach, sei es auch nur teilweiser Verbüssung oder teilweisem Erlass der zweiten Strafe vor Atlauf von zehn Jahren eine neue Lückfallstat begangen haten.

Der Rückfall kann jedoch auf Grund der weiter im Urteil angeführten Verurteilungen des Angeklagten festgestellt werden. Hienach ist der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Verden vom 30. Oktober 1939 wegen Diebstablsmit vier Wochen Gefängnis bestraft worden. Die Strafe hat er am 2. November 1939 vertüsst. Durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. Januar 1949 ist er wegen eines am 11. Januar 1946 begangenen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Diese Strafe hat er am 4. Hai 1950 verküsst. Da er die jetzt zur

Aburteilung stehende Tat im Dezember 1950 begangen hat, ist der Rickfall gegeben.

Die Strafzumessungsgründe wären im Übrigen

nicht zu beanstanden. Der Revisionsangriff, dass das Gericht zu Unrecht angenommen hat, der Angeklagte habe durch Schwarzarbeit so viel verdient, um täglich 8 bis 12 Hark ausgeben zu können, richtet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen. Dies ist in der Revision unzulässig. Sine Ermessensfrage ist es, ot das Gericht mildernde Umstände als vor- - handen erachtet. Dass es von seinem Ermessen einen rechtsirrtümlichen Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich. |

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Henneka Werner.

Bundesrichter Dr. Sauer ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Koericke.