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BGH Entscheidung vom 28.06.1951 – 3 StR 336/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3.StR 336, 51

Im Namen

— 0.

2281 055

ses.Volkes

In der Strafsache segzen

den JHilfsarbeiter Rudolf r ,

geboren sm ED 1925 in m, Kreis DD (EEE)

ohne festen Viohneitz, z.4t. in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Diebstehls i.R. U.&.

hat der 3. Strafsenat des Bundes;erichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1951, zn der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. \eumann

als Vorsitzender,

Bundesrichter Ereuss Bundesrichter Dr. .Koeniger Bundesrichter ‘;chearpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter,

ürster »taatsanwalt Dr. els Vertreter der Bundesanwaltscheft, Justizangestellter «> als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, _

‘ für bLecht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/ilcin vom 5. Februar 1951, soweit dieser wegen kotentwendung und Cenussmittelentwendung verurteilt ist, sowie hinsicht- ‚ich der Gosamtstrafe mit den dem Urteil insoweit zug-unde liesenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Seche zur neuen Vorhendlung und äntscheidung, auch über üle Kosten des Koechts-

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen. . Im übrigen wird die. Revision des Angeklagten verworfen.

ie. Von Rechts wegen _

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§ 3 ®:

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Der Angeklagte ist weger schweren Liebstahls i.R. und vegen "!'otentwendung (§ 248 a St('3) zu einer Gesanutstrafe von zwei Jahren Gefängnis sowie wegen Cenussmittelentiiendung (5 370 Abs 1 Fr 5 StCi;) zu einer Heftstrafe von fünf? \iochen Terurteilt worden. Die Untersuchungehaft ist auf di. $Str:fo angerechnet \orden. Wicrgegen richtst eich die Rcvieion der .ngeklasten, mit (er lic Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rochtsmittel ist nur in dem erkannten Unfenge begründet.

Ohne Erfolg musste die Revision bleiben, soweit sie sich im Falle SchlD gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls i.R. wendet. Die hierzu getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Anwendung des § 243 Abs 1 Ziff 2 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatscite. Auch die Voreussetzungen des strafschärfenden rückfalls (§ 244 StGB) sind ausreichend dergetan. Ebensowenig geben die Strafzumessungsgründe Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen. Lurch die Zubilligung mildernder Umstände ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Strafhöhe gibt keinen Anhaltspunkt für die. Annahme, dess das Landgericht bei der Festsetzung der

Strafe von dem ihm zustehenden Ermessen einen rechtlich fehler-

haften Gebrauch gemacht hätte.

Tegegen ist die Revision im übrigen gerechtfertigt. Zwar ergeben, sorreit das Landgericht im Falle RD die Voraussetzungen des § 370 Abs 1 Hr 5 StGB und im Falle \ı das Vorliegen des § 248a StGB an sich als erfüllt ansieht, die Ausführungen des Urteils nicht, dass das Landgericht sich hierbei von rechtsirrigen Zrwägungen hat leiten lassen.

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Beide Delikte sind jedoch gemäss §§ 248 a Abs 2 und 370 Abs 2 StGB nur auf Antrag verfolgbar. Des hat allerdings auch das Landgericht nicht verkannt, das die erforderlichen Strafentrüge in den polizeilichen Strafanzeigen von 24. Oktober 1950 (Fell KW) und vom 27. Oktober 1950 (Tu1ı Tg)

geschen hat. Insoweit handelt es sich eber um eine von Amts. 4 wegen zu beschtende Verfahrensvoraussetzung (R6St 68, 120 /I247; n 77, 160, 183). Deshalb hat das Revisionsgericht ohne Bindung E an Sie Beweisrwürdigung Ges Tetrichters in der levisionsinstanz 4 frci zu prüfen, ob ein ordnungsmässiger Strafantrag angebracht 3 ist (RGSt 62, 263; 64, 107). Diese Prüfung hat indessen ergeben, : dnss entgezen der Annchnme des Lendgerichts die polizeilichen Strafan-'" ”

zeigen so, wie sie vorliegen, als Strafanträge im Sinne des Gesetzes "* nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres ausreichen, Nach § 158 > Abs 2 StPO muss der Antrag, soferu er nicht bei Gericht oder a bei der Staatsanweltochaft gectellt wird, schriftlich ange- ' bracäat werden. Dazu’ genügt zwer eine bei der Polizei zu Trotokoll gegebene Strafanzsige. Des Protokoll muss aber von den Antragsberecht tigten oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet “4 sein (vgi Loewe-Dosenberg StPO 19. Aufl Ann 10a zu 8 158; Schwarz 5120, § 13. Aufl Anm 2 B zu § 158). Daran mangelt es hier bei beiden n sträfanzeigen. R

Im ralle RD ist das milizeiliche Protokoll mit Frau Mo |) unterzeichnet, während als Geschädigter der Oberzusführer Johann zgB> - wohl der Ehemann - angegeben. ist. Insoweit fehlt es also an der Unterschrift des Antragsberechtigten. Tas ist jedoch insofern ohne Bedeutung, als - “ die Antragstellung auch durch einen Bevollmächtigten zulässig

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ist (vgl Loewe-Rosonberg aaO Anm 11 und die daselbst angeführten kochtsprechungs- und Schrifttunsnachweise‘.Dabei orstreckt sich des urfordernis der Schriftlichkeit nicht auf die Vollmacht. | Diese ist auch dann wirksam, wenn sie nur mündlich erteilt

ist, und ihr Nachweis ist auch nach Ablauf der Antragsfrist zulässig. Dass Frau a] von den Geschädigten Vollmacht

zur „ntragstellung hatte, geht aber weder aus dem Protokoll selbst noch sonstwie aus den Strafakten hervor. Das Landgericht wird desnalb hierzu festzustellen haben, ob Trau > von

dem Antrc.ssberechtigten zur Stellung des Strafantrages ermächtigt. war. Trifft das zu, so steht der Durchführung des Verfehrens ' gegen äen Angeklagten wegen sundraubes'! insoweit der liangel

einer Verfehrensvoraussetzung nicht im Wege.

In Falle TE enthält 'des polizeiliche Protokoll am Schlusse nur den Vermerk: "geschlossen" und die Unterschrift des Polizeivachtmeisters,';der' die. Anzeige aufgenomnen hat. Eine sonstige Unterschrift ist nicht vorhanden. Somit liegt in dieser Strafenzeige kein ordnungsmässiger Strafantrag. Das Lendgericht wird deher in der neuen Verhandlung versuchen müssen, zu klären. ob noch anderweitig ein solcher innerhalb der Frist des § 61 StGB gestellt ist, der etwa nicht zu den utrefekten 'gelengt ist. Sollte das nicht geschehen sein, so mues hier auf Einstellung des Verfahrens erkennt werden.

Allein wegen dieser - möglicherweise - vorliegenden Verfchrensmängel war des Urteil insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen Hotentwendung und Hundraubes verurteilt worden ist. Da die wegen der ersteren ‚Straftat erkannte

Zinzeistrefe mit der wegen des schweren Diebstalls im Lückfall verwirkten kinsatzstrafe gemäss § 74 StGB auf eine Gesemtstrafe zurückgeführt worden ist, musste die Aufhebung sich auch auf diese erstrecken. In übrigen war Cie Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Heumann Krauss kKoeniger Scharpenseel Baldus