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BGH Entscheidung vom 28.06.1951 – 1 StR 636/51

1. Strafsenat

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2322 049°. #

In Namen des Volkes

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In der Str»fsache

gegen den Sch"'forncister Robert 7 EB , ;boren an

DB. ii: TD-EEED, zulctzt voinheit in KeB-BE: : 2: iu Lräzcrichtsgefiingnis Bcden - Boden,

zcgen erschwerten kindesreutsu.n.

het der 1.Strefsen-t des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 20.Lovenber ?951, an der teilsenomuen heben:

Senatsprüsident Richter als Vorsitzender,

Bunäsesrichier Dr.Peetz Bundesrichter Lliontel Eundesrichter Dr.Geier Bundesrächter Dr.Jagusch

als beisitzende Richter, Bundesemsalt >

als Vertreter der Bundesenwaltsch:ft, Justizsekretär >

als Urkundsbeenter der Gesch‘ftsstelle,

Mr

für Recht erkannt:

Auf die Revision dos Angeklagten wird das Urteil dos Landgerichts in Baden-Baden vom 28.Juni 1951 im Str:?- eusspruch einschliesslich der ilcbenstre?e und soweit dic Unterbringung Ges Angeklogten in einer .Icil- oder TFflcseanstelt angeordnet ist, mit den ihm insowcit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In dieser Umfeng wird die Scche zu neuer Verhandlung und Entscheidung, euch Über die Kosten des Rechtsmittcle, en das Lendcgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von.Rechts vwcgen

le Das Landgericht hat den ingeklagten wegen erschwerten Xindesreubs (§ 255 Abs 1 und 3 StCB) und wegen fortgosctzter Unzucht nit einen Abhiingigen in Tateinheit nit Unzucht „it cinen Kinde (§§ 174 Ür 1, 176 Abs 1 ir 3, 73 StGB), beide Streftaten begangen in Zustand vorninderter Zurechnungsf:fickeit nach % 51 ..bs 2 StGB, zur Gesentstrafe von drei Jehren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Daucr von drei Jchren eberkannt und scine Unterbringung in einer !ieil- oder Pilegeanstalt nach % 42 b StGB engeorünet.

2. Soweit sich äle Revision des Angeklagten gegen den Schuld- -

spruch wendet, konn sie keinen Erfolg haben.

Des Landgericht hat den ngeklagsten des erschwerten Kindesraubs nach § 235 bs 1 und 5 StGB mit der Begründung schuldig erkannt, er habe üio Scschiedene Thefrau Paula CB üurch seine wollliiberlegten, lügenhalten \nscben verenlasst, des elterliche Obhutsrecht an ihrer 12-j!ihrigen tochter Zolge cufzugeben, und üle Tct in der !bsicht be- ‚sengen, das liidchen zu seinen an ihm später verübten unzichtigen Zendlungen su missbrauchen. Damit hrt cs den “usseren und inneren Metbostınd des Verbrechens gesen % 235 Abe 1 und 7 StGB bedenkenfrei festgestellt. ‘las die Revision denssgenüber vorbringt, sind in Wirklichkeit nur unzulissige \ngrille gesen die Dewoiswilräigung, üle der Wachprüfung in Revirionsvorfahren entzogen ist.

Die Vorurtcilung wegen fortgesctzter Unzucht nit einen Abhiingigen in Tnteinheit mit (fortgosetzter) Unzucht mit einen Kinde nach §§ 174 Iir 1, 176 !bs.1 Ur 3, 73 StGB liost ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die ileinung

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der a “ angeklegte Inne sich cines Verbrechong # segen 8 174 Ü StGB nicht schuldig gemacht haben, weil

sei, i8t rechtsirrig. Ob ein Betreuungsverhliltnis in: Sinne des § 174 I!r 1 StGB gegeben ist, entschoidot sich nech der Gost: 1tung der totslichlichen Verhltnisse (Beüist 1, 55). Hier hat des Iondgericht festgestellt, ess dic Kindesmutter des Hüächen !lelge dem Angolklaston Hberliess, weil er cie in den Glauben versetzt hatte, er und scine Freu wollten das Kind adoptieren. Bei äleseor 7 Sechisge ist üle Annahnıe des „andgerichts gerechtfertigt, das iitdchen sei dem ‘ngeklazten mit der Überlassung min- R destens zur “ufsicht oder Betreuung anvortreut gewesen.

Auch der Feststellung der strefrechtlichen Verantworti ' lichkeit dos Angelilagten ist kein Rechtsfehler zu entnehnell Das Landgericht hat zwer, wie weiter unten dargelegt ur nit unzureichender Begründung angenommen, dass die Zurech-W nungszähigkeit des Angeklagten in Sinne des § 51 Abo 2 ii StGB erheblich vermindert sei; doch wird dadurch die Fre-. ge nicht berührt, ob er für seine Taten überhaupt verant- !

wortlich ist.

3. Unbegrindet sind cuch an sich dio Angriffe, die die Revision &csgen die strufzumessung richtet.

Soweit sic rüst, das Iendgericht habe sich unter Aus-' serschtlassung der medizinischen Begutechtung ceuf den Stan sunkt gestellt, dese sich die liindorung der Zurechnungsfibigkcit dcs Angekla;ten am oberen Rande der im Sinne ‘von § 51 bs 2 StCB erforderlichen Erheblichkeit halte, bekiian?t sie in ungulseiger weise die dem Tetrichter vorbehaltene Beweiswultrdigung.

D - 4 -

Ob Zür des Tortgesetzte Verbrechen gegen § 176 “bs 1. iv 3 StGB unter Zubilligung aildernder Vustlado nach bs 2 dieser Vorschrift und für das fortgesetzto Verbrochen gegen § 174 Hr 1 StGB auf Gefiinmmis zu erkennen war, hatte dns Landgericht nach seinem pflichtscu'ssen Ermessen zu entscheiden. Ebenso oblag es scinen Srmessen, ob die Einzelstrafen für diose Verbrechen und für das Verbrechen des Kindeercubs entsprechend § 51 !bs 2 in Verbindung nit 8% 44 StGB zu nildern weren. Das Landgericht hat bedenkenfrei äürrgetan, zus wolchen Gründen es von diesen ihm bewussten Köglichkeiten keinen Gebrruch genacht, vielnchr Einzelstrofen von je zwei Jahren Zuchthaus als angemessene und erforderliche, aber auch ausreichende Sühne erachtet hat. Dass es mildernde Urnst’inde anscheinend auch für das fortgesetzte Verbrechen tesen § 174 Ur 1 StGB verneint hat, obwohl diese Gesctzesbestinmung Zuchtheus und Gefiingnis woehlweise anäroht, und in den Urteilsgründen' nicht angeführt hat, ob es für die in Teteinheit stehenden Verbrechen sogen y 174 ür 1 und § 176 Abs 1 ilr 3 StGB die Strefe cus § 174 oder cus § 176 StGB festgesetzt hat, ist obne Bedeutw:g. Dei der Bildung der Gessutstrafe ist dcs Londsericht zwar, wie die Revision mit Recht rügt, drevon ausgegcensen, dess die Einselstrefe dem die schwerere Strare androhenden Qesctze zu ontnchmen sci. Der Angeklaste 1ct durch diosen Irrtum jedoch nicht benschteiligt, weil bei Gleichheit der Einzelstrrfen nech Art und Iöhc, wie hier, jede der Streien als Einsatzstrefo verwendot werden derf.,

Intgezen der ileinung der Revision liegst sich zuch nicht bem’'ngeln, d«ss des Lendgcericht angenommen hat, der Angchlegte hebe besonders chrlos gehandelt, und Ihm dengem'.ss die bürgerlichen Ehrenrechte aberliannt hat.

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Trotz alleden konn der Strefcussnruch keinen Destond heben, weil die inordnung der Unterbringung des Ingoklegten in einer iieil- oder Pfilegeenstalt aufgchoben werden muss und der Strafrussyruch durch dio Aufhebung berührt wird,

4. Die !.nordnung nach § 42 b StGD scotzt vorrus, dass Ger füter dic ihn vorgeworZene Tet in Zustand dor Zurocluungsunfhickeit nach § 51 bs 1 (oder § 58 :ps 1) StGB oder dor vorninderten Zurechnungsfthigi:eit nach § 51 bs 2 (oder

§ 58 Abs 2) StGD beganszen hat, . Tiernech genügt für die Anvoncung dos § 42 b StCD nicht dic blosse Feststellung, Ger Tüiter sci nt. der Wat nicht flhig gewesen, des Unerlaubte der ?ct einzuschen oder nech dieser Zinsicht zu hendeln, oder diese Flihlgielt sel erheblich vermindert gewesen; es muss vieluchr cusäriicklich zur Überzeugung des Ge-% richts foststchen, dess bei dem Täter zur Zeit der Tat eine Bewrusstsceinsstörung oder eine krankharte Störung der Geistest".tigkeit oder eine Geistcsschwfi.che bestanden het und Guss infolge cines solchen Zustendes scine Linsichtsfüihigzcit und suin Willensvermögen zuigehoben cder orheblich vermindert &ewesen ist.

I; Des Landgericht het scine Annahne, Acso die Zurcchnunge-; fhigkeit des Angeklagten in Sinne von § 51 bo 2 StCD ver- Bi mindert gewesen sei, in der Hcuytsceche cu? Gle mutechtliche „usserung des psychiatrischen Sachverständigen gostützt, Von diosen ist der Angeklagte noch den Urteilsgründen als ein "haltloser, unstetor, sexmell abwogiger und asozicler Ps;;choneth von einer intellektuellen Beschriünktheit, die jedoch nicht den Gred oines ausgeprüsten Schweachsinns erreiche", bezeichnet worden. Dieser Persönlichkeltswertung kenn nicht mit Ger erforderlichen Sicherheit entnomnen werden, dess die "Psychonathice" unä die "geschlechtliche \bartickeit® nicht blosse Cherckterf2ehler oder sittliche

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Sciwichen sind, sondern auf Yrankhalten Störungen der Goeistostätigkeit im Sinne dos § 51 StGB beruhen (RGSt 75, 121; RG

in IRR 1936, 1463 und in J 1939, 907). Die Zwsifel in dieser Beziehung werden noch dadurch verstürkt, doss des Lendgericht älo Zurechnungsft’higkelit dos Angeklagten als bloss knapp erlonlich vermindert betrechtet und bei der Frilfung

der Feüse, ob die Öffentliche Sicherlkceit die Llaserogcel des

9 42 db StCB orfordert, nur von der "perrchopathischen Voranlegung" does Angeklagten als Ursache sciner besondoren Hemrungslocrigleit spricht.

5, Venn euch die übrigen Ausführungen, mit denen das Landgericht des Erfordernis der Unterbringung im Interesse der öffentlichen Sicherheit begründet, keinen rechtlichen Bedenken begegnen, muss hiernach auf dic Revision den Ingeklegten des Urteil insoweit rufgehoben werden, als soine Unterbringung in einer ileil- oder Pflereenotalt angeoränct ist.

Die Proge der verminderten Zurechnungsfiihiglicit Ces ügcklesten 1 8 des § 51 Abs 2 StGB muss neu Geprüft werden. Ds ist nicht auszuschliessen, dene in dcr ücuen Eauytverhend-'

lung die Frage wiederum bejaht und unter Umständen such ein

höheros lass der Verminderung als bisher angenomnen wird. Die Feststellung, der Angeklo;te sol mur knapp erheblich vermindert zurechrungsfihig, wer zu cineon wosontlichen Teil der Anlass für drs Landgericht, von der durch ‚$ ‚SE „Abo 2 ÜtCR gebotenen siüglichkeit der Strafmilderung keinen :Gebreuch zu machen. Hiernach berührt die Fruge der: verninderten Zurechnungsftühlgkeit zugleich den Strafsussyruch.

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Die Aufhebung hot cich demgenise-cuch cu? ihn einschliesslich der Aboriiennung der birgerlichen öhrerrschte zu orstrecken.

Ein /nlass, die Srche entsprechend den „airug des Ange-. klogten an ein onderes Landgericht zu verweisen, besteht nicht.

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6.) Zum Sckulde»ruch ver die Revivion als unbegründet zu verworfen.

Richter Dr.Peetz Mantel Dr.Gelor Jagusch