Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 21.06.1951 – 3 StR 45/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

Ju Namen des Volkes

Jn der Strafsache

reren den Autoschlosser Hubert N a. 2US GEB. zeroren cn GE 1325 1: u; wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 21.Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Neumann

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberregierungsret 3

als Vertreter der Bundes: mvaltsche ft,

Justizangestellter | als Urkundebeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 27.llovember

1950 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Ange-

klaste zu tragen.

2281 065

* . ses . “ . Seo Per . Dr SS2r 2 s RR

als Vorsitzender, Krauss Dr.Koeniger Scharpenseel Dr. Baldus

Von Rechts wegen

-2.

‚&ründes:

u. —

I.

Der Angeklagte befuhr - wie schon oft vorher -

em 20.April 1950 nachmittags mit seinem 18 lieter langen,

aus einem Fotorwagen und zwei Anhängern bestehenden,

mit Koks betadenen Lastzug in Krefeld den Hohen-Krüllsdyk

in südlicher Richtung. Er wollte die gleichrengige 5,8 m breite, den Hohen-krüllsdyk von Westen nach Osten nahezu rechtwinklig kreuzende Strasse, den Breitendyk überqueren. Etra loo m vor dieser Kreuzung hatte er seine Geschwindiskeit von etwa 4o bis 45 km/st durch Bremsen so vermindert, dess sie beim Überqueren der Kreuzung noch etwa 30 km/st betrug.- Zur gleichen Zeit näherte sich dieser Kreuzung der Zeuge De mit seinem Leichtmotorrad "Triumph", auf dessen Soziussitz der 67jlihrige Karı Peg» sass, mit einer Geschwindigkeit von 35 km/st, auf dem Breitendyk von Westen nach Osten fahrend, also für den Angeklagten von rechts kommend. Diese Kreuzung war aus der Fehrtrichtung des Angeklagten nach rechts hin äurch eine im Zuge seiner Anfahrtstrasse Hohendyk sich hinziehende hohe Hecke sehr unübersichtlich.- Beide Fohrzeuge hupten etwa 30 Meter vor der Kreuzuag und begegneten sich dann in der Kreuzung. Um einen Zusammenstoss mit dem

Lastzug des Angeklagten zu vermeiden, schwenkte De

„entgegen seiner bisherigen Absicht — scharf rechts in den Krüllsdyk hinein und fuhr so noch 12 vis 15 Meter neben dem Lastzug her. Dort fiel Di nit

Nero

ıır

- ei R

” r

- 3.

seinem Kraftrad, das mit dem Lastzug nicht in Berihrung gekommen war, zu Boden. Sein Soziusfahrer TED ar indessen vom Lastzug erfasst worden, und zwer war er unter das letzte rechte Rad des ersten Anhlingers geraten und zuch noch von den beiden rechten Rädern des zweiten Anhängers überfahren worden. Er war sofort tot.

Auf Grund dieses vom Landgericht festgestellten Sachverhalts ist, nschdem in einem vorausgegangenen Verfahren vom gleichen Gericht DD freigesprochen worden war, der Angeklagte N] wegen fehrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt worden.

Hit der Revision rügt der Ingek1dgie äligenein eine Verletzung des formellen und des inäteritlien Rechtes, insbesondere Verstösse zegen die Kufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 St?0, sowie eine Verletzung des § 222 StGB und der §§ 1 und 15 StVO.

„I, ' 1.) Die verfahrensrechtlichen Rügen sind unbegründet.’ Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht hätte von Amtswegen einen Sachverständigen für das Kraftfehrzeuguesen zuziehen müssen, weil nur bei gründlicher Kenntnis der in Betracht kommenden physikalischen Gesctze, insbesondere unter Beachtung der Ver-

schiedenheit der Bremsvege der beiden Fahrzeuge, das TR

Dre

5%

arme!

. ..

s

Pa . . “ re 5 De ER ER N ER er RR .. & . EEE ii Schien

Nee A: er

gramm; daneben handelt es sich um die Errechnung

verhalt bei den tatsächlichen Schlussfolgerungen

-4-

Beweisergebnis richtig hätte beurteilt werden können, ® Diese Rüge geht fehl. Der Tatrichter ist zwar nach a; § 244 St?O zu bestmöglicher Erforschung; per Vahrheit verpflichtet und hat zu diesem Zweck‘ erforder- or lichen Falles auch von Amtswegen Sachverständige beizuziehen. Der Richter ist aber nach Abs 4 gerade bei der Prüfung der Trage, ob er einen Sachverständigen benötigt, freier gestellt als bei anderen Beweismitteln, insofern als es in sein Ermessen gestellt ist, ob bei Berücksichtigung der Lage des Einzelfalls zur Prüfung technischer Fragen nach der Lebenserfahrung seine eigene Sachkunde ausreicht. Das Landgericht hat die Beurteilung der hier in Be- +rscht kommenden technischen Fragen sich selbst zugetrsut. Darin liegt weder eine Überschreitung der Ermessensgrenze noch ist sonst ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung zu erkennen. An physikali- ' schen Grundgesetzen kommen hier nur in Frage das Trögheitsgesetz und das Gesctz vom. Kräfteparallelo-

von Wegstrecken zus bekannter Geschwindigkeit. Die Kenntnis dieser Gesetze und deren richtige Anwendung kann bei Richtern vorausgesetzt werden. Die Gründe geben auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht diese Gesetze euf den gegebenen Sach-

nicht richtig angewandt hätte. Auf eine genaue Errechnung der Bremswege beider Fahrzeuge kommt es -enigegen der Meinung der Revision... hier für die Entscheidung nicht an.

wur

wen mBı

Y

-5

Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht bei der Beweiswürdigung die Aussagen nicht herangezogen, die der Zeuge Dggp in seiner Eigenschaft als Angeklagter im vorausgegangenen Verfahren gemacht hatte. Das Gegenteil ergibt sich aus der im Urteil wiedergegebenen Beweiswürdigung.

2.) Auch die allgemeine Sachrüge ist. unbegründet. Nach dem festgestellten Sachverhatt: "nat das _ Lendgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der festgestellten Fahrweise des Angeklagten und dem Tode des I] rechtsirrtumsfrei angenommen. mıbri 151 die Bodinsungsthoorice zuswunde zulegt worden, die in ständiger Rechtsprechung vom Reichsgericht angewandt worden ist, und von weicher abzuweichen der erkennende Senat keinen Anlass hat. Des Landgericht hat zwar, wie der Revision zuzugeben ist, nicht genau festgestellt, an welcher 9% ‚elle und in welcher Weise im einzelnen PB unter die rechten Räder des ersten und zweiten Anhängers zu liegen gekommen ist. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Für die Erforschung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Willensbetätigung des Angeklagten und dem eingetretenen Erfolg genügt es, dass der Tatrichter nach erschöpfender und sorgfältiger Anwendung der vorhandenen Erkenntnismittel sich davon überzeugt, dass das festgestellte Verhalten des Angeklagten in der Kreuzung nicht weggedecht werden kann, ohne dass der eingetretene

[7

g.

Er3 ” . “ Pr RE x -

en

nu Ne

E30 . “ “

RES 1 ran.

RE a 27.257 7057 Een.

we, mn tea? ne

.. vr

I nr ie Re N ee VRR Rn ee

Fr

ns’ »

Todeserfolg entfäle. Das Landgericht hat sich, wie die Urteilsgründe zeigen, auf Grund der Beweisaufnahme von dem ursüchlichen Zusammenhang

in diesem Sinn voll überzeugt. Es war daher

auch nicht erforderlich, von Amts wegen noch den Polizeibeamten zur Erläuterung der von ihm gefertigten Skizze und zur genauen Feststellung der Stelle. an welcher etwa der Getötete unter das erste Rad gekommen ist, noch zu vernehmen. vadurchy dass der Motorr::dfahrer, als er an die Kreuzung herankem, unter Verzicht auf die beabsichtigte Geradeausfahrt scharf rechts in den Krüllsdyk abgebogen ist, wobei es dann zum Sturz des Soziusfahrers kam, ist eine Unterbrechung

des ursächlichen Zusammenhangs nicht eingetreten, da der Angekla;te durch sein rücksichtsloses Hineinfahren in die Kreuzung die Vorbedingung für das bezeichnete Verhalten des Motorradfahrers gesetzt hat (RGSt 64, 318). Dies gilt auch für das etwaige unzweckmässige Verhalten des Verletz-- ten selbst im Stadium der höchsten Notlage, die der Angeklagte verursacht hatte (RGSt 22, 173). Das Lendgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der ursächliche Zusammenhang nicht dadurch unterbrochen worden wäre, wenn der Getötete, wie die Revision meint, sich.bei dem plötzlichen Rechtsabbiegen des Motorre2ds nicht genügend festgehalten, sich nicht in die Kurve gelegt und, nachdem er das Gleichgewicht einmal verloren hat-

te, sich unzweckmüssig verhalten hätte. Was in dieser Richtung der Zeuge DB ausgesagt hat, ist vom Landgericht in einer Hilfserwägung richtig gewür-- digt worden. Es handelt sich dabei um reine Vermutungen dieses Zeugen über den Geschehensablauf. Es kommt in diesem Zusammenhang auch dem Umstand keine Bedeutung zu, dass das Kraftrad und dessen Führer vom Lastzug nicht erfasst worden ist, und dass erst auf der im Krüllsdyk liegenden letzten Strecke der Fahrt des Kraftrales rg zu Fall gekommen ist. dn den Urteilsgründen selbst ist ein Widerspruch hinsichtlich der von dem Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu erkennen.

Auch die Annahme des Verschuldens und zwar der fahrlässigen Tötung, ist von der Revision zu. Unrecht angegriffen. Das Landgericht sieht die fahrlässige Verursachung des Todes des Pu durch den Anzeklagten zutreffend darin, dass der Angeklagte an der Kreuzung des gleichrangigen . Breiten-Dyk unter Missachtung des Vorfahrtsrechts des von rechtskommenden Motorreds mit seinem 18 mn langen Lastzug die Durchfahrt durch die 5,8 m brei- . te Kreuzung erzwungen hat, obschon der Motorradfshrer etwa gleichzeitig von rechts her en die Kreuzung herankam. Die Einlassung des Angeklagten, äls er, der Angeklagte, an die nördliche Begrenzung des Breiten-Dyk herangekommen wäre, sei DB noch 25 m von dieser Kreuzung entfernt gewe- -

» . ; 22 . > .. . ”; ED a nd,

wer

£.. 2

PER

Sr ar chen wine DR ae at

ae Ben when

Ri: ii

-8.-

sen, ist auf Grund einwandfreier Beweiswürdigung vom Landgericht als widerlest erachtet, Bei dem '

festgestellten etwa gleichzeitigen Herannahen::.der bei- '

der in gleicher Geschwindigkeit fahrenden Kraftfchrzeuge an die Kreuzunß9&leichrangigen Strassen stand dem von rechts kommenden Kraftradfahrer DB das Vorfahrtsrecht zu. Der Angeklasıte war wartepflichtig. Er durfte, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, in die Kreuzung erst hineinfehren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstosses mit einem von rechts kommenden Kraftfahrzeug ausgeschlossen war. Es kann nicht anerkannt werden, dass dieses auf § 13 Abs 2 der Strassenverkehrs-- ordnung beruhende Vorfehrtsrecht des von rechts kommenden Kraftfahrzeuges aufgehoben oder beeinträchtigt wird durch den Gedanken, dass der Vorfehrtsberechtigte den flüssigen Verkehr nicht stören dürfe. Diesem Gedanken der Förderung des flüssigen Durchgangsverkehrs trägt die Sonderbe-: stimmung des § 13 Abs 3 StVO Rechnung. Gestützt

auf diese Bestimmung sind in den wichtigsten Kreuzungspunkten der Stääte Polizeibeamte aufge-- stellt, die in Abweichung von den Absätzen 1 und

2 des § 13 StVO zwingend den Verkehr regeln. Es

. geht nicht an, diese Ausnahmebestimmung zu einer

Einschränkung des im Abs 2 geregelten Vorfahrtsrechte: in Kreuzungen gleichrangiger Strassen auszuweiten. Es ist zwer richtig, dass der Vorfahrt«-

9...

berechtigte nicht ricksichtslos zuf sein Vorfahrts-- recht pöochen darf, vielmehr, wie die Revision hervorhebt, zuch seinerseits sich "bei der Annliherung an eine Kreuzung zuf die Möglichkeit, von rechts kommende Fahrzeuge vorlassen zu müssen, einstellen" muss, Daraus ergibt sich jedoch nicht eine Beein-:

trächtigung seines Vorfahrtsrechtes gegenüber dem . » -"'; für ihn von links kommenden und daher wartepflichti- u gen Kraftfahrer. Das Vorfahrtsrecht kann zwar,wie Be

die Revision geltend macht, dadurch verbraucht erden, dass der Vorfahrtsberechtigte an der Kreu.. zung nicht geradeaus weiterfährt, vielmehr selbst nach rechts abbiegt in dieselbe Richtung, in der

= das für ihn von links kommende, an sich warte--

l pflichtige Kraftfahrzeug weiterfahren will. Ein snlcher Verbrauch des Vorfahrtsrechts kommt jedoch nicht in Frage, wenn ein solches Abbiegen nach rechts durch die Gefahrenlage erzwungen worden ist, in die zuvor der Wartepflichtige durch rücksichtsloses Drauflosfahren den Vorfahrtsberechtigten gebracht hat, wie dies im vorliegenden Fall zutrifft, Der Angeklagte het nicht nur die aus § 13 Abs 2 StVG sich ergebende Wartepflicht verletzt, sondern auch gegen die Grundregel des § 1 StVO ver. stossen, die ihn bei Annäherung an die Kreuzung verpflichtete, seine Geschwindigkeit stärker her-- abzusetzen, so dass er in der Lage war, ein für ihn überraschend von rechts her kreuzendes Kraft--- fahrzeug durchzulassen und einen Verkehrsunfall zu vermeiden; 0 |

Pe Tee

nn

Jn den Urteilsgründen ist nicht ausdrücklich hervorgeh)ben, dass der Angeklagte bei Anwendung der im Hinblick auf diese Verkehrspflichten erfor-- derlichen Sorefalt in der Lage war, den Eintritt des Todes des Soziusfahrers des kreuzenden Motorrad.- lers als mögliche Folge seines Drauflosfahrens vorauszusehen und diesen Erfolg zu verhindern. Diese Feststellung ergibt sich jedoch mit hinreichender Klarheit aus dem Urteilszusammenhang. Der Angeklagte ist ortskundig, in Krefeld selbst wohnhaft und hat diese Kreuzung früher schon "oft, ‚befahren. Es war ihm daher auch die durch die höhe Hecke besonders unübersichtliche Kreuzung bekannt. Nach der Erfahrung des täglichen Lebens war unter diesen Umständen für ihn voraussehbar, dass, wenn ein von rechtskommender Kraftfahrer gleichzeitig und mit gleicher Geschwindigkeit -s0 wie dies für den vorliegenden Fall festgestellt ist: auf die Krev»ung zufuhr, er, der Angeklagte, selbst nicht mehr in der Lage sein werde, seinen Wagen innerhal.b der ersten Hälfte der Kreuzung noch zum Stehen zu bringen und so einen Zusammenstoss zu vermeiden. Bei der ausserordentlichen Länge seines Lastzuges brauchte er bei Zugrundelegung einer Stundengeschwindigkeit von 36 km 2 1/2 Sekunden für die vollständige Durchfahrt. Wenn er also. bei gleicher Geschwindigkeit seine : Durchfahrt, wie geschehen, erzwang, so.war damit für 2 1/2 Sekunden der von rechts aus dem Breiten-Dyk kommende Vöorkehr gesperrt. Es gab für den

Daepr ae BE Et

gleichzeitig von rechts an die Kreuzung kommenden Kraftredfahrer nur noch den Ausweg, nach rechts

ebzubiegen. Dabei bestend nach der Lebenserfah-

rung die Gefahr, dass durch das scharfe Bremsen und '/enden das Kraftrad ins Schleudern geriet und darauf beförderte Personen nach den Gesetzen der Trägheit und des Parallelogramms der Kräfte unmittelbar nach dem scharfen Rechtswenden des Kraftrads nach halblinks vorwärts fielen, ihr Gleichgewicht verloren und so unter die Räder

des vom Angeklagten geführten Lastzugs mit Todes--

folge zu liegen kamen, so wie dies im gegebenen Fall bei SB eingetreten ist. Die Voraussehbarkeit dieses Erfolges der Verletzung der Verkehrspflichten und damit die ‚innere: De Tatseite der fahrlässigen Tötung nach § 222 StCB ist hiernach rechtsirrtumsfrei festgestellt. Auch sonst sind keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten, auf denen die Annahme der fahr... l&ässigen Tötung nach § 222 StGB im angefochtenen Urteil beruhen könnte, ersichtlich.

Die Revision war daher mit der aus § 475 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegrün-

det zu verwerfen.

Neumann . . Krauss Koeniger Scharpenseei Baldus

Br

WIN Sr

Artım

- -* ” Fa . ee Re

2% Pi

"us =

rk

B ° . - - Vlt Zuss N ee, » WERE a en AR ee ae

Tre he