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BGH Entscheidung vom 19.06.1951 – 2 StR 98/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Yb

Jm Namen des Volkes

Jn der Strefsoache

., gegen

1.den Metallarbeiter Karl Horst 4 aus H

WER, zcb. cm GE 1925 in N — 2.den Techniker Osveld B aus

sch. cm EEE 1919 in N ’

wegen Bendenschmuggels ua.

het der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofsiliääider = Sitzung vom 19.Juni 1951,. an der teilgenommen ha

ben:

Bu

. :Bundespiöhter::i Dr .Kirchner u els Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter \erner Bundesrichter Dr.Sauer els beisitzende Richter,

Bundesenvalt WERBEN

els Vertreter der Bundesanveltscheft, Justizengestellter als Urkundsbsemter der Geschäftsstelle,.

für Recht erkannt:

' Zuf die Revision des Hauptzollemts wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19.Oktober 1950 insoweit mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgeho- . ben, als

i) der Angeklaste 4 iD wegen fortgesetzter

Lolıhagterzi ehung in Tateinheit mit fortgesetztem Bennbruch, Bu 2) der Angeklagte B WEM wegen eigenntziger Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Bennbruch verurteilt worden ist.

eigen ei WR en

-2-

Ausserdem wird der Gesamtstrafenausspruch geren beide Angeklegten aufgehoben.

Im Umfenge der Zufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuriickverwiesen.

Von Rechts wegen .*

Grände:

Steuerhinterziehung in Tateinheit mit forigesetztem Bennbruch, der Angekla:;te Da Usa. tiegen eigenn Htziger Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Bennbruch verurteilt worden, und zwar jeder neben Geld- und Wertersatzsirefen zu einer Gesamtgefüngnisstrafe, die bei

amp 3, bei DER 2 Monate beträgt.

" Des Nauptzollamt greift als Nebenkik ; . teil insoweit en, als KM wegen beider Ströftsten nicht unter dem erschverenden Gesichtswunkt der 'Geverbsmüssigkeit nach’ § 401 b der Reichsabgebenordnung (=R£LO) und Bm nicht wegen Nittäterscheft anstelle =: blosser Beihilfe verurteilt worden ist. VERS

I. Zur Revision im Falle Mag: | |

lo ) Die Revision beanstendet zuar nur, dass das Urteil gegen Ham die Geverbemissigkeit der Zollhinterziehung und des Bannbruchs verneint Trotzdem erfasst sie den ganzen Schuldspruch, soweit er auf Hfortgesetzte

a *

.3-

Stcuerhinterziehung in Tateinheit mit Bannbruch" lautet. Die vom Heuptzollemt offenbar beabsichtigte Beschrünliung des Rechtsmittels zuf die Prüfung der Frage der Geverbsmässigkeit ist jedenfalls für die Steuer- (Zo11-).Hinterziehung unzulässig und wirkungslos. Denn der für diese Str-ftat in § 401 db RAO besonders ‚vorgesehene strafer-- höhende Umstond der Geverbsmissigkeit ist ein’ unters 12 barer Teil der Schuldfrage ( vergl für die gleichärtige Frage bei § 260 StGB RGSt 64, 151). Die Frage, ob der -Pöter gewerbsmissig, d.h. in der Absicht, sich Vorteile von gewisser Dauer zu verschaffen, Zoll hinterzogen hat, kenn n’'mlich nicht geprüft werden, ohne dass erneut darauf eingegengen wird, .ob er such den Grundtztbestand der

- Zoll-- (Steuer-) Hinterziehung des.§ 396 acO verwirklicht, d.h. seines Vorteilswgen Zolleinnahmen verkürzt hat.

Weil dem ingeklazten ferner zur Last liegt, durch dieselbe Hendlung ausser Zollhinterziehung auch Bannbruch begangen zu haben, ist sein gesemtes unter beiden recht-- lichen Gesichtspunkten tateinheitlich zusammentreffendes Verhalten der. rechtlichen Würdigung des Revisionagerichts unterworfen.

2.) Nach den Feststellungen der Strofkammer schmuggelte der im Saargebiet beheimatete Angeklagte, der eu? der Universität in Hop studierte, zwischen Herbst 1948 und Sommer 1949 wiederholt grössere Ifengen an Lebensund Genussmitteln sowie Gebrsuchsgegenstände aus den. Saargebiet in die Deutsche Bundesrepublik, um sie hier zu verkeufen und mit den erzielten Dii-Beträgen sein Studium zu finenzieren. Auf ähnliche Veise versuchte

er, einigen Studienkemereden zu Dli-Einnchnen zu verhelfen: er liess durch den Ängeklarten Bi, der in einem nehe der saarländischen Grenze gelegenen Ort des Zullinlands wohnte und von dort tüglich zu seiner Arbei tsstelle im Saargebiet Über die Grenze hin und. zurück.; | reiste, nach und nach 600 Tefeln Schokolade und‘ 50 000 Päckchen Ziccrettenpapier ohne Erl:ubnis und ohne Entrichtung des geschuldeten Zolles in das Bundesgebiet bringen. BB brachte nach und nach in kleinen kengen die Schokolade teils selbst über die Grenze, teils’ liess er sie durch Arbeitskamereden einschwärzen. vn sollte :den Verkauf der Schokolade im Jnland übernehmen und als seine Vergätung den dabei zu erzielenden Wehrerlös en DI erhalten, der sich {ber die bei amtlicher Umwechslung der zum Einkauf verwendeten Frankbeträge hinaus ergebende Summe würde gewinnen lassen. Als Entlohnung für die’ Durchführung des Zigarettenpapierschmuggels beksm er 6000 frz.Franksz ausserdem sollte. . er den Erlös aus dem Verkauf von 10 000 Päckchen als weiteren Verdienst behalten dürfen,

3.) Wit Recht weist die Revision darauf hin, dass diese Feststellungen zur Annehme gewerbsmässiger Steuer- (Zoll-) hinterziehung und gerierbsmissigen Bannbruchs nach § 401 b RAO führen müssen. Gewerbsmässig im Sinne des Strofrechts und such des Steuerstrafrechts handelt, wer debei die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Begehung einer Streftst Einnahmen von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Die Strafksmmer führt zur inneren

J)

Tatseite insbesondere zus, der Angeklagte habe auf Grund eines einheitlichen Gescmtvorsatzes gehandelt, niimlich, "durch Einfuhr und Verkauf ausländischer veren Wäührungsgesch'ifte zu t&tigen". Darsus, folgt, dess er von I.nfang an Schmuggelgeschäfte wiederholen und sich dadurch die liittel zur Bestreitung seines auf eine gewisse Deuer berechneten Studienaufenthelts in Deutschlend verschaffän wollte. Seinem Plane gemäss vurde die Einfuhr, insbesondere der beträchtlichen Schokolede- und Zigerettenpapiermengen, nech und nach in kleinen Einzelvosten durch Di und endere Grenzgänger, die diesem halfen, bewerkstelligt. Der Gewinn, der dem /ngeklarten aus dem Sich über einige Zeit hin erstreckenden Absatz der \aren im Jnland zufloss oder zufliessen sollte, war vor allem bei Hinzurechnung der Beträge, die ihm bei gegl’:cktem Verköuf in Aussicht standen, so erheblich, dass er davon längere Zeit hätte leben können.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das lerkmal der Gewerbsmissigkeit ablehnt, sind. pen, stichhaltig. Fan erster Linie derum zu tun wer, nit Hilfe der Schmiggelgeschifte "zusländisches Geld in deutsches zu transferieren", da eine erleubte Umwechslung höherer Frankbeträge in DM unmittelber nech der wirtscheftlichen Losiösung des Saergcetietes aus dem deutschen Zellverbend nicht möglich gewesen sei, so steht dies der Anne hme geverbsmüssigen Handelns nicht entgegen.

Denn auch denn, wenn er nur die Di-Summen aus dem Verkouf der \.eren im Bundesgebiet erzielen wollte, die

sich bei amtlicher Umwechslung der zum Einkauf im seargebiet zusgegebenen Frankbeträge ergeben hätten,

„ eine Feststellung, die sich bei den für Studienkanera.- den in Szene gesetzten Schmugfelunternehmungen nicht demit verträgt, dass es ihm dabei gerade um die Erzie-. lung eines liehrerlöses gegenüber dem amtlichen Umwechslungskurs ging-, so wer seine ibsicht jedenfalls darauf gerichtet, grössere D--Beträge durch Geschäfte von einiger Dauer zu erlengen. Dess er bei den u Gunsten seiner Studienkollegen durchgeführten Schmuggel- ‚geschften überwiegend aus Gefülligkeit und in deren Interesse gehandelt hat, schliesst nicht aus, dass er daneben zuch seinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil

im Auge hatte und deshalb in der Absicht handelte,

euch für sich selbst Einnahmen zu erzielen.

4.) Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme der Strafkammer, die Einfuhrhandlungen Ne seien eine fortgesetzte Stroftat. Die alle seine Schmuggelunternehmungen tragende Absicht, "äurch Einfuhr und Verkauf | eusländischer \iaren Währungsgeschäfte zu tätigen", 3 5 reicht zur Begründung des Gesemtvorsatzes, der mehrere x Hendlungen zu einem fortgesetzten Delikt verbindet, nicht aus. Zum Gesemtvorsatz gehört vielmehr, dass der Täter von Anfang an die mehreren geplanten Taten wenigstens in den wescntlichen Grundzügen ihrer sp&-- teren Ausführung nach Zeit, Ort und Begehungsweise

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kennt. Dies:kenn, wenn überhaupt, nach den bisherigen Feststellungen der Strefkemmer für die Handlungen Hs nicht bejeht werden.

5.) Das Lendgericht wird schliesslich auch nochmals die Frage zu prüfen hoben, ob I durch seine Beteiligung . em Schokoledenschmuggel nicht zugleich Be endenschmuggel nach § 401 b, Abs 2 Ur 1 RAO begangen hat Die‘ ‚bisherigen Feststellungen schliessen diese Möglichkeit. nicht aus. Vienn, was bisher nicht restlos geklärt ist, die Schokolade von BEER und anderen Grenzgängern unter Umgehung der Zollstellen über die sog."grüne Grenze" gebrecht worden sein sollte, so ist sie durch die vorlibergehende .‚ufbewahrung in einem Schuppen innerhalb des Zollgebietes nahe der Zollgrenze noch nicht "zur Ruhe: gekommen". Denn war das Einfuhrunternehmen zwar recht-- lich vollendet, aber noch nicht beendet, (vgl RGSt 35, 13 (16); 52, 23 (26); 69, 195). Die \are wurde alsbald aus dem Versteck im Schuppen weiter ins Jnlend befördert; bevor sie ihren Bestimmungsort Lo erreichte, wurde si.e beschlagnahmt. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand die löglichkeit, für DW sich äurch tätige Teilnehne beim Weitertransport schuldig zu machen, sofern ausser ihm mindestens noch 2 weitere Personen gemeinschaftlich durch unmittelbe re äussere Mitwirkung tätig wurden, um die Vere ihrem endgültigen Bestimmungsort zuzuflihren (vgl auch. RGSt 39, 535 71, 50). Ob eine so geartete Beteiligung Ups bereits für seine im Grenzort IB EEE en tfaltete Tätigkeit angenommen werden kann, erscheint nach den bisherigen Feststellungen zwar fraßlich, aber nicht gsusgeschlossen.. Umsomehr aber legen

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die Feststellungen der Strefkemmer die Möglichkeit nche, dess er em Bchnhof in Ti mit seinen beiden Studienkemeraden ilendlungen beging, die das lierkmal der Bendenmässigkeit verwirklichten. Denn dort tref er sich mit beiden, die die Schokolade mit einem

Lku bis dorthin hatten transportieren lessen und sie nach Log zur Weiterbeförderung durch die Bahn aufgaben. Möglicherweise wirkte ld bei dieser Gelegenheit zum Zwecke der Weiterbeförderung der \fare mit . den anderen zusemmen. Denn hätte er sich euch nach 8 401 b Abs 2 Ir 1 RAO strafbar gemacht.

IT; Zur Revision im Falle Be:

Dieser Ingeklagte kaufte im Auftrag Milde 50 000 Päckchen Zigarettenpapier im Saargebiet ein, liess es Gurch einen Träger über die Grenze in einen bei seiner Wohnung gelegenen Schuppen bringen und schickte es en verschiedene Interessenten im Bundesgebiet. Dafür erhielt er 6 000 frz Franks und ‚ausserdem aus dem Verkaufserlös 100.- DM.

Die Strafkemuer nimmt an, Be habe, ellerdings seines Vorteils wegen, die Tet Du nur unterstützen wollen, habe aber nicht den Töterwillen gehabt. Diese Entscheidung lässt sich nach den Feststellungen des Urteils nicht rechtfertigen. Bei der Ibgrenzung zuischen Täterschaft (Mittäterscheft) und Beihilfe kommt es nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden und pilligenswerten Auffassung nicht auf

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das lass des äusserlich erkennbaren Beitrags eines Beteiligten zur Tatbestendsverwirklichung an, sondern

euf seine innere Willensrichtung. Ungeachtet des Umfengs seines Tetbeitrrgs ist derjenige Täter oder klittäter, der die Tat als eigene will. Darüber, ob

dies zutrifft, wird der Grad seines Jnteresses am Taterfolg, das ihn zur Teilnahme bewegt, regelmüssig Aufschluss geben. Entscheidend ist, ob der Beitrag eines Beteiligten einer so sterken inneren Beziehung

zu dem von ihm verursachten Geschehensableuf und dem bevirkten Erfolg entspringt, dass beide massgeblich von seinem Willen obhüngen. Denn hat er ein solches inneres Verhöltnis zum önsseren Geschehen und dem Erfolg,

dass ihm die Herrschaft oder wenigstens die Mitherrschaft drrüber zugesprochen und die Tat als seine

Tot bezeichnet werden derf. Dies konn der Fall sein, euch wenn er im eusschliesslichen oder überwiegenden Interesse eines enderen handelt.

Von solcher ihn zum Herrn der Hendlung ‚stempelnden Irt war die Mitwirkung des /ngeklagten beim Schmuggel \ des Zigarettenpepiers. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob er etwa schon deshalb als littäter verurteilt werden müsste, und nicht bloss

_ als Gehilfe gelten könnte, weil er den vollen Kusse-

ren Tatbestand der Zollhinterzichung und des Bannbruchs in eigener Pereon veruirklicht hat. ‚Es ist |

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nicht ausgeschlossen, dass die Strafe gegen Bgp trotz des § 398 R/0, wonach die Strafe für die

Tot zuch für die eines eigenen Vorteils wegen begangene Beihilfe gilt, höher ausgefallen wäre, wenn er

' anstatt als Gehilfe als Littüter verurteilt wor--

den wäre (§ 337 StPO).

Dr. Kirchner Dr.Dotterveich Ienneka Verner Dr. Seuer