Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 20.03.1951 – 1 StR 61/50
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
2295 021
Gesets: S%CB I 172 Srı
Rechtssutz: j ‘ Auch bei Zreiwilliger Hingabe des Liinderjöehrigen liegt regelmässig ülssbruuch des
. wWinderjäärigen zur Unzucht vor. us 2ilt
olıne Binschränkung dann, wenn ihn inZolge geines jugendlichen Alters noch die Kıkenntnis von Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre abgeht.
€. €
/ Aktenzeichen: 1 S4i 61/50
2 Urt. v. 20. März 1951 16 Stuttgart . . nbEEEEEEEEEEN
In Nanen des Volke
In der Strefsache gegen
den Erufzunn Gaetano 2X ‚„ aus S =: gi: trasse @, zeboren an
1807 in oO 5) (Italien)
wegen Unzucht mit äbhängigen
hat der 1. Strafsenat des Burdesferichtshofs in der Sitzung von 20. kärz 1951, an der veilgeno.:: en habens
Senatsaräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. ?eetz Bundesrichter kantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter am als beisitzende lichter
Zundesanvalt als Vortreter der Bundesamwaltschads,
‚Justizassistent «ED els Urkundsbeamter ucr Geschültsstelle,
ür Recht erkannt: Die kevision des Angeklagten seren das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 10. Novenber 1950 wird verworfen, jedoch werden im »nischei-Aungssatz des angelochtenen Urtrily die Horte: "teils versuchten, seils vollenäcten" gestrichen. __
Die kosten des dechtcemittels hat der Ingekiagse ZU VLULON.
von KNechts wezen
- 2.
Gründe: Entgegen der Ansicht der Kevrision bestehen keine Bederker. gegen die “nnahme der Straikenmmer, dası die zur Zeit der Tat crut 14 Jahre alto Kelce Zn den Angolzlagten im Sinne des § 174 Ur 1 StGB sur Auf- ı sicht und Ausbildung anvertraut ccwosen sei. Denn vie hat folgendes fostgestellts Helga sg sei vom 26. Ol:tobor 1949: bis zum Ende des Jchres bein Anreklagten in dessen Zigarrengeschäft als Lehrling titig gewesen. Zwar cei ein schriftlicher Lehrvertrar nur ® von Gesehiftsführer des ängelilacten vorbereitet, vom Vater dos Küidchens und dem Angeklagten aber noch nicht unterschrieben worden. Der Beschwerdoftihrer habe jedoch i ‘gleichwohl das küdchen als Lehrling betrachtet und be- ' hendolt. Auf Grund dieser Feststellungen Lat deo Landgericht oime Kechteirıtum angenommen, dans Lelga s> EM iu. Beschverückührer zur Ausbildung anvertraut wang denn ca kommt -darin sind sich Schrifttum und Rechtsprechung oin!g- nicht auf den Abschluss eines Lorngerechten Lehrvertrages, sondern eu? dio tatzüchliche Gestaltung der Verhliltnissno an. Soweit die itevision geltend macht, Iclge Den sei nur probeweise beir::Angel:lagten boschüftigt tewesen, en habe erst geprüft worden sollen, ob sie sich Überhaupt Zür den Beruf: einer Verkäuferin eigne, stünde dieses Vorbringen, wenn es in der llevisionsinstang überhaupt borlicksichtigt werden könnte, den Feststellungen des Landgerichts ni1ca% ansgegen. 53 "bestt4igt violmchr nur, wes sich - aus der Jarlecungen des angefochtsaen Urteils ohnehin
en 0
n' [2 d
- 5).
R n i v Ri ” 3
ergibt, duss das erst 14 Jahre alte iütdohen, das keine fechlichen Lenntnisse für seine Tätigrl:ceits nitbrachte,
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Angeklugsen
und den Vator des wliüchens in das Geschüft des ingeklagten oufgenomnen warde,. um Zür den Full seiner. Eignung. (lese kenntnisse dort im Laufe der Zeit zu er-
"helten. Damit ist ausreichend dargetan, dass Holga
ZOG acıı Angcilagten im Sinne des § 174 Wr 1 StüB
‚zur Ausbildung anvertraut war.
. Ohne Nechtsigirtum ist. das Lendgericht auch der Auffaseung, dass der Angeklagte das Zädchen zur Unzucht missbraucht 'habe, denn es halt fü» erwiosen, er habe
‚eines Tages im loverber 1949 in seiner Wohnung das
ütächen in der Absicht, mit itim ochliescolich zum Geschlechtsverkekr zu konnen, umarnt, an sich gedrickt und gel.üisst und sel an weiteren nur dadurch gehindert worden, dass seine Haushälterin die liohnung betreten habe. kurze Zcoit darauf im. Dezember. 1949 habe der ıngeislacte in seinen Steuorlager bei vorschlossenen Tilren lolga ) wiederum unarııt, daun habe or sich, nechden sie auf seine Aufforderung ihrd Hosen ausgezo-
‘gen und sich auf cin dort stehendes Bett Lelects ‚ınbe,
auf sie Zelect und sein Geschlechtsteil in die Häle ihrer Scheide gebracht, wobei eg zuar nicht sur Vereinigung. der Geschlechtsteile, aber doch bei ihm zuu Samonerguss gelsommen sei. Die Strafkammer hat den
‚ersten Vorgang also versuchtes Verbrechen geson § 174 'ür 1 9t62, den zweiten als vollenlotes Verbrechen be-
urteilt, jedoch festgestellt, daso der „ugeklagte bei
. beiden zeitlich nur wenig auseinanderliegenden Vor. .göngen-auf Grund eines einheitlichen, einunl golass-
ton Vorsatzes Gehandelt habe, und darum eine in oich
A-
... -
-h-
Zortgesetste ilendlung angenommen. Dabei l:knn unerörvery bleiben, ob üor Strafkemner darin beizustinuıen 18%, dacs im ersten Falle nur ein Vercuch dos Verbrechens gegen % 174 ür 1 StGB vorliege, oder ob nicht
" das von ihr festgestellte Umarmen, Ansichärilol:en und
tüssen unter den räheson Umständen dcs Falles bereito als unzlichtige Handlung und denit als Unzucht im Sinne des 9 17/4 StGB ungoschen werden müsste und demit euch in dicsen Falle Vollendung und nicht nur Versuch zu bejaher. «üro; denn der.Angel:llegte ist durch diose Auffascung des Landgerichts nicht beschwert. Ein Ililosbrauch zur Unzucht im Sinne: des § 174 Nr 1 StGB liegt entgegen der Ansicht der Lovicion auch dann vor, wenn das üdchen, worüber cich das angefochtene Urteil nicht ganz klar ausspricht, wes abor jedenfalls durch seine barlegungen nicht ausgeschlossen wird, deu Augelilägten keinen \iderotand entgegengesetzt habon, sondern bereitwiliig auf seine Absichten eingegangen soin sollte.
I: Scari?ttur vwax zwar rersinsnit die Ansicht vertreten worden, os licge kein liiuubrauch vor, wenn die der ürsichung, Aufsicht, Ausbilduns odei Botreuung anvertraute iliinderjährige sich freiwillic preisgeceben oder gar selbot die Anregung sur Unzucht gegoben habe. Diese Auffascung, äle sich auch die llevision zu eigen macht, (Übrigens aber von Schönl:e 5. Aufl’Erl II 2 nicht mehr vertreten wird) ist jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Sie l:ann aus dem liortlaut. dos § 174 StGB nicht hergeleitet werden. Der Begriffi des Kissbrauchs zur Unsucht findet eich in der . Form dos "sich zur Unzucht It oobrauchenlunsens"eüolijr KEre
-5.
2,
-5.
in den § 3 175, 175 a StGB. Dass sich jemand auch bei freiwilliger ?reisgabe zur Unzucht missbrauchen lassen
‚kann, ist b>i der Auslegung und Anwendung der %$ .175,
175 a StGB unbestritten. Diesen Bestimzungen würde dort jede Wirkung genommen, wenn sich der duldende Betoiligte dareuf berufen lkiönnte, sein Gebrauch zur Unzucit sei nicht als Kissdrauch anzusehen, weil er sich bereitwillig preisgegeben habe. Dass der Begriff des üilssbrauchs zur Unzucht im § 174 StGB nicht anders ausge’ ert ‚werden darf, ergibt gich gerade auch aus dem Grundgedanken, auf dem die Vorschrift beruht. ür ist darin zu sehen, dass Überordnungs- und Betreuungsverhültnisse bestinmter Art von geschlechtlichen \!otiven rein gehalten und die geschlechtliche Freiheit der abhönrigen Personen vor Angriffen bewahrt werden soll (Schöni:e DR 1943, .721,. 725). Dieser Zwec! würde in vielen Füller nicht erreicht, wenn men einen .issbreuca zur Unzucht nur in jenen Füllen annehneu wollte, in denen der Täter eine unzüchtige Handlung an den kKinderjthrigen ohne oder gegen dessen freien „illen vorniumt. Wen 'ein Kinderjühriger im Sinne des § 174
ür 1 StG3 zur krsichung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, von dem erwartst das Gosets, Gass er seiner Winfluss ürhin eusübt, don ilinderj£hrigen in hakmen des Verantwortungsverkältuisses vor Schädlichkeiten zu bewahren. Nimmt er entgegen
'äieser Pflicht selbst mit dem Ainderjährigen unzüch-
vige sandlungen vor, so kennz eichnet sich eine solche
Handlung: erundeützlich allein aädurch, dass ‚die, Be- : teiligten in einem solchen Verhältnis zueinander
-6-
. - 6 -
"stehen, uls wisshrauch, Die Linwilligung oder Jereit-
willickeit der beteiligten kinderjährigen ist. daher in der iegel nicht gesicnet, der Tiandlung den Cliarak-
ser eines Lissbrauchs zur Unzucht zu nehmen. Die.
Rechtsprochung hat deshalb ganz Überwiegend sowohl zu § 174 Ur 1 wie zu § 174 Nr.2 SteB die Einwilligung. der abhängigen Person regelmässig für unerheblich erklärt (016 Stuttgart EESt 15 2905. : OLG Tübingen DFZ 1949, 915 OIG Houstadt DRZ 1949,.:925- OLG Hamm HESt 1, 292). ‘) Das hat uneingeschränkt in einem Falle wie dem vorliegenden zu gelten, in dem die. zur Unzucht missbrauchte linderjührige erst 14 Jahre alt war und darum noch keine klare Erkenntnis vom Wosen undyder Bedeutung der Geschlechtselire haben konnte, - Denn selbst wenn bei besonderer Sachlage die. Bereitwillickeit der :!inderjährigen der unzüchtigen Landlung - einzal ausnahmsweise den Charakter des iilssbrauchs sollte nehmen können, etwa wenn sie dem Ende des geschützten Alters nahesteht und in voller Erkenntnis des Vesens “nd der Bedeutung der Geschlechtsehre handelt, so verbietet im vorliegenien Falle schon die grosse Jugend des abhängigen ülidchens, den Jangel
an iiderstand oder einer an den Tag Gelecten Bereitwilligkeit eine solche Bedeutung beizulegen. Die Verurteilung des Angoklagten wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 174 Nr 1 StC2 weist nach alledem keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils bedarf nur insoweit der: Richtigstellung, als in ihm . .. } .
-71-
u u
- 1-
ausgesprochen ist, der Angeklagte sei dos Tortresetzten "teils versuchten, teils vollendeten" Verbrechens gegen § 174 Er 1 StGB schuldig. Stehen mehrere toils versuchte, teils vollendete Tatbestandsverwirklichungen in Fortsetzungszusemmenhang, wird das versuchte durch das vollendete Verbrechen aufgssehrt, und es ist nur wegen vollendeten Verhrechens zu verurteilen,
gez: Richter gez: Dr. Peetz ges: ‚lantel.
gezi Dr. Geier gezs Glenzuann