Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 21.03.1952 – 1 StR 546/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2325 083
ImNamen des Volkes In der Strafsache
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den Bankdirektor Adolf _ W = aus np, geboren : am ®@. > EB in "ann (CHE) ,
wegen Unzucht mit Aöhängigen |
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1952, an der ‚Feilgenonmen haben:
ent Richter | zender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesric ber Naht eieter u 'Bundesricht | Geier Bundesrichter Glanzmann als‘ beisitzende- Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ‚Justizangestellter [7 . \ als Urkundsbeamter der Geschäftgstelle, |
für Recht erkannt
Die Revision des Angeklagten a gegen das Urteil nn des Tandgerichts, in ‚Auberg v vom 18. Juli 1951 . . . wird verworfen. on nn EEE Der Angeklagte. hat die Kosten des Rechtani btels = zu tragen. 2 en
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. ein "Lehrlingspate" bestellt. war. (Rest 32,.59 und für
Der Angeklagte nahm als Leiter einer Bankzweigstelle. wiederholt unzüchtige Handlungen mit zwei Lehrmädchen vor. Das. Landgericht hat ihn wegen Tortgesetzter. Unzucht mit u . Abhängigen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem .. | Jahr und. vier Monaten Gefängnis verurteilt.
| Die Berision zugt die Verletzung d des sachlichen Rechts. durch unrichtige Anwendung. des s 174 StOB.. ‚Sie ist unbegründet. Bee u
Als der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen mit Erna A: vornahm, galt der § 174 StGB in.der alten Fassung. Das Landgericht hat den Angeklagten. zutreffend als ER Bi
töhlerr'der As im" "Sinti Bleser Gesetzesfassung angesehen. Der Lehrherr,. dessen Aufgaben von dem Angeklagten wahr- . genomien wurden, ist Lehrer im Sinne des § 174.Abs 1 Nr 1 af . (RGSt 27, 129). An dieser. Eigenschaft, änderte entgegen der " Auffassung” der ‚Revision nichts,. dass neben dem Angeklagten
§ 174 Nr 1.nF das zum Ihäruck bestimmte Urteil des Senats. 1 StR 119/51 vom 19, Februar. 1952).. Nach den Feststellun- "gen widmete sich. der Angeklagte der. Ausbildung der: Lehr- . nn linge mit besonderer. Sorgfalt, überwachte ‚die verhältnismässig kleine Zweigstelle nach allen Richtungen, hatte BER mit allen Angestellt en und Lehrlingen. enge Fühlung und .
erteilte den. letzteren. Unterricht. zu ihrer besseren zen theoretischen ee
. Im Falle der Erika BI. vertritt ‚die Revision die . Auffassung, der ‚Angeklagte hätte nicht nach § 174 Nr. 1.
nis der in § 174 Nr 1 genannten Art zueinander stehen.
. Auslegung rechtfertigt schon, ‚der Wortlaut des Gesetzes
nF bestraft ‚werden dürfen, da die Pl. nicht’ mehr unbescholten gewesen sei und sich freiwillig hingegeben . habe, Es sei daher ausgeschlossen, dass sie unter "Autoritätsdruck" gehandelt habe. Die Revision verkennt - ebenso wie das Landgericht, das aber einen solchen Druck hier. feststellt — den Sinn des § 174 StGB. Wie u. _ der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (2.Bo | BCHSt 1, Tl} 2315 1 StR 214/51 vom 12. Juni 1951 und für I die Fälle des § 174 Nr 2 SteB BEHSt 1, 122 sowie das zum Abdruck. bestimmte Urteil des Senats 1 StR 561/51 ga vom 8. Januar 1952), ist an dem Grundsatz festzuhalten, „® dass das Gesetz von demjenigen, (dem ein Minderjährigerim Sinne des § 174 Nr 1 anvertraut ist, erwartet, dass er seinen Einfluss dahin ausübt, den Minderjährigen vor schädlichen Einflüssen i in sittlicher Hinsicht zu beratren. | Nimmt er entgegen dieser Pflicht selbst mit dem Minderjährigen unzüchtige Handlungen vor, so kennzeichnet sich eine solche Handlung als Nissbrauch ‚grundsätzlich schon dadurch, dass: die Beteiligten in einem Verhält- .
Ein über diesen Zusammenhang hinausgehender Einfluss des . Abhängigkeitsverhältnisses auf das Zustandekommen der
‚ unzüchtigen Handlungen, wird vom. Gesetz, ‚nicht gefordert, Alle gegenteiligen. Auffassungen, wie sie im Schrifttum ' vertreten ‚werden ‚legen in. den Begriff. des Missbrauchs. Merkmale aus dem ‚Begriff. des Verführens. Eine solche
nicht, noch viel ‚weniger. aber sein, Sinn und Zwecks. Dass die 18 Jahre alte Pl., die am Beginn ihrer Lehrzeit ;
‚stand, sich dem über 30. Jahre älteren, verheirateten, L | Angeklagten freiwillig. hingegeben. ‚hat, ist ‚deshalb für gein . ‚Strafbarkeit ‘ohne "Bedeutung (Beust 1, m). Das Tanäge- u
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richt hat dem Angeklagten geglaubt, dass er seine Taten, nicht für strafbar erachtete, Es ist dabei davon ausgegangen, dass § 174 StGB zu dem Rechtsbewusstsein des Volkes in . Widerspruch stehe. Diese Auffassung beschwert den Angeklagten nicht, ist aber ganz abwegig. Die Eltern minderjähriger Schüler und Lehrlinge verlangen mit vollem Recht, dass Erzieher und lehrer ihre Überlegenheit nicht zu unzüchtigen Handlungen missbrauchen. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung
getragen, indem er unter Strafdrohung, fordert, dass Überordz‘ nungs- und Betreuungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen wingehalten werden müssen,. Dass das ‚Landgericht den Irrtum, den es dem Angeklagten glaubt, zum Schuldspruch für unbeachtlich gehalten hat, ist rechtlich bedenkenfrei. Denn es hat ausgeführt, dass er auf Fahrlässigkeit beruhte, Es hat ihn als ‚strafmildernd berücksichtigt.
Das Urteil enthält im übrigen keinen Rechtsirrtum. .
Richter Dr. Peetz Mantel
Dr. Geier . .. Glanzmann.