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BGH Urteil vom 09.06.1951 – 4 StR 936/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der "besonders schwere Fall" eines Vergehens ist kein Verbrechen. kktenzeichen: 4 StR 936/51 Urteil v. 28.Februar 1952 SchwG Hünster 4_StR 956/51 Im Nemen DU Zr es —— In der Strafisache gegen den Iandvirt Wilnelna T m ::: (> Krs, MP: zeboren dort en ii 1915. 2.21. in Suraihaft. wegen wischandlung kriegsssofanrgener Kaueraden nat der A, Straiscnat des Bundesgerichtshefs in der Sıtzung vom 28. Fehruar 1952. an der teilgenommen nabens Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Lundesrichter Krumne Dundesrichter Dr. Engels Dundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr. Augustin eis beisitzende Richter, Bundesanvalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, sustizangestellter GEB a_s Urkunädspeamter der Geschäftsstelle, IR PP ER u für necht erkennt: auf Gio Nerision Ges Angeklagten wird das Urteil des Somwvvrgerichis in Münster vom 9. Juni 1951 eufgchoben, Toweit Ger a geklaste wegen „ischardlung cincH "Wohrlos ‚en :Pall IT 10° und wegen Götigung {Fall II 2). beides »ezengen in einen besonders schweren Tallc, verurteilt worden ist; auch insoweit wi ird das Verfchren auf Kosten er Svaaigiasse eingestellt, Die Gesemtstrelc wird eul-SENIIENe ur Dilsung einer nouen Gesamtstraic und zur Inte enciung Über Cic Kosiun des Rechtsmitiels wird die Soehe an ale Sirafkemucr des Lendroriunts in Ünster zurück “erwiesen, .. „nm Üsrıgen wird Gie Rovisi.'n des Anszolrlagton vervworieio, Yon Rerhis wegen 2, Erü 2 le» Der Angeklagte war als Angehöriger cines Bevwährungs-- hataillons in russische Rriegsgefangenschaft geraten, In Ieger Vikitovka wer er stellvertretender Lagerleiter und Führer einer eus mehreren Brigaden bestehenden arbeitskolonnez dicses Lager wurde Ende Oktober 1945 euicolüst. Lnde NDozenmber 1945 wurde Cer Angeklagte Übor ein uischonlager ins Ieger Dzerjinsk verlegt; hier war er zuräüchst als Führer der deutschen Bewachungsmann » schaft und enüiter als Drigadier eingeteilt. In beiden Lasern misshandelte er kriegssertangene Kanereden. Das Schwurgericht ha

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Rechtssatz: Der "besonders schwere Fall" eines Vergehens ist kein Verbrechen.

kktenzeichen: 4 StR 936/51

Urteil v. 28.Februar 1952 SchwG Hünster

4_StR 956/51

Im Nemen

DU Zr es ——

In der Strafisache

gegen

den Iandvirt Wilnelna T m ::: (> Krs, MP: zeboren dort en ii 1915. 2.21. in

Suraihaft. wegen wischandlung kriegsssofanrgener Kaueraden

nat der A, Straiscnat des Bundesgerichtshefs in der Sıtzung vom 28. Fehruar 1952. an der teilgenommen

nabens

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Lundesrichter Krumne Dundesrichter Dr. Engels Dundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr. Augustin eis beisitzende Richter,

Bundesanvalt iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

sustizangestellter GEB

a_s Urkunädspeamter der Geschäftsstelle,

IR PP ER u für necht erkennt:

auf Gio Nerision Ges Angeklagten wird das Urteil des Somwvvrgerichis in Münster vom 9. Juni 1951 eufgchoben, Toweit Ger a geklaste wegen „ischardlung cincH "Wohrlos ‚en :Pall IT 10° und wegen Götigung {Fall II 2). beides »ezengen in einen besonders schweren Tallc, verurteilt worden ist; auch insoweit wi ird das Verfchren auf Kosten er Svaaigiasse eingestellt, Die Gesemtstrelc wird eul-SENIIENe

ur Dilsung einer nouen Gesamtstraic und zur Inte enciung Über Cic Kosiun des Rechtsmitiels wird die Soehe an ale Sirafkemucr des Lendroriunts in Ünster zurück “erwiesen,

..

„nm Üsrıgen wird Gie Rovisi.'n des Anszolrlagton vervworieio, Yon Rerhis wegen

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le»

Der Angeklagte war als Angehöriger cines Bevwährungs-- hataillons in russische Rriegsgefangenschaft geraten, In Ieger Vikitovka wer er stellvertretender Lagerleiter und Führer einer eus mehreren Brigaden bestehenden arbeitskolonnez dicses Lager wurde Ende Oktober 1945 euicolüst. Lnde NDozenmber 1945 wurde Cer Angeklagte Übor ein uischonlager ins Ieger Dzerjinsk verlegt; hier war er zuräüchst als Führer der deutschen Bewachungsmann » schaft und enüiter als Drigadier eingeteilt. In beiden Lasern misshandelte er kriegssertangene Kanereden.

Das Schwurgericht hat den Angeklaton wegen Liser-: handlun; Wehrloser in zwei Fällen (§ 223 b StGB), vwegon sefäihrlicher Körperverletzung in sechs Fällen (§ 223 a StCD), wegen einfacher Körnerverletzung in sechs Tällen (§ 223 StCD) und wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu cinor Gesamtstrafe von Grei Jahren Zuchthaus verurteiltz im iibrigen hat des Schwurgericht den Anseklasyten teils manscls ücweises Zreigesprochen, teils das Verfahren Seren ihn wegen Verjährung eiugestellt,

Die Rovision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts, wendet sich aber nur gegen ärei der festgestellten Fälle, von Genen sich zwei in NWikitowka und oiner in Dzerjinsk zugetregen haben; sie sind abtrenntaxrıo Teile der Entscheidung,

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Die Stva@verfolgung von Vergehen, die mit einer

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lähgeren als Creimonatigen Gefängnisstrale peäroht sinds

verjihrt nach 53 67 Abs 2 StGB in fünf Jahren. Der Tall erı kat sich im Jerbst 1944, der von Storz beobach-- seta Zwischenfall in Yinter 1944/45 zugotragen. Die ersvo richscerliche Nendlung, die gesen den Anscklassen wegen Gcr kKenerademmiochandlungen in Likitowka gerichtot ver, nänlich die richterliche Vernchuung &cs Zougen EEE vor ccı ants;ericht in Banberg,datierv jedoch orst von 26.,0lrtoner 19505 sie

war also nicht mehr gceignet, die Verjährungsfrist

zu unterbrechen, selbst wenn man in Übereinstimmung it Ger Wntscheidung des Bundesgerichtshofs vom

5. April 1951 (BEISt 1, 85, 88) annehmen wollte,

dass der Ableuf der Verjührungsirist vom Zeitpunkt Ger alliierton Besetzung des Tatgerichts (gegen liitte April 1945) bis zum 16. August’ 1945, also etwa währenä vier lionsten, geruht habe (§ 69 StGB).

Gleichwohl hat das Schwurgericht die Begeben-- heit Igp. Gie es als einen besonders schweren Fall der Lötisung (§ 240 StGh) gewertet hat, und dem vom zeugen St ;seschilderten Vorgang, in dem es cinen Dosonders schieron Fall der Lisshandlung eines “eirlosen (§ 225 b Abs 2 StGEB) erblickt hat, noch eburteilen zu können vermeint, de sich die "besonders seiweron Fülle" des StGB als Verbrechen darstellten; deren Verfolzung erst nach 10 Jahren verjühre /3% 57 Abe I StGB).

Dar Bundesgerichtshof hat sich schan in seiner ‚atischeidung vom 30. August 1951 - 3 StR 496/51 - (vel

J5 1051, 754) zu der ständigen Rechtsprechung des Reich

B-

gerichts bekannt,nach der bei der Zinordmung der strafl-

beren Nendlungen in dic Dreiteilung des § 1 StGB von ordsmtlichen Strafrehnen euszugchen und dabei die höchste ultenico Btrafart und das höchste zulässige

Strainaß onischeidend ist. Dieser Auffassung schliesst sicli der orkennendo Scnat anz sic ist cuch dic des Schwurgerichts, ereus corgibt sich als notwendige Folcorung, dass die blosse underung des Strafrahmens ohne nleichzseitige Iirflisung nwuer Tathestvendsmerlnele ksine ınderung der Deliktsnatur bewirl:t. Diesen Schluss sleubt jedoch das Schwurgericht Zür die "besonders Eeiweron Fülle" nicht ziehen zu können. "da der Gescoiüzgcber euch ohne Abwendlung des Grundtatbestandes nicht dercuf habo verzichten wollca, qualifizierte Verbrechen

zu schaffen."

Des Schwurgericht neints “io "besonders schweren Fällc" stellten sich els Urschwerungsgründe dar, die nicht in der Persönlichkeit dcs Miters, sondern immer iu Unrceivvsgchalt der Yat lägen; denn dic gleiche strafbare Gandlung verschiedener Tüter könnte aus Gründen, Gico mit der Tat als solcher nichts zu tun hätten. sonderfr nur in der ?erson des jeweiligen üterg gescben seien, nicht das eine Mal als gewöhnicher und ein anderes lial als besonders schwerer Fell nit Strafe bedroht sein. Teogen Giesos sachlichen Gehelts dor besonders schweren Fälle künne es für ihre: zinstufung in die Treiteilung Gos $% 1 StC3 keinen Untorschiod machen, ob der Gesetzgener durch Fellweine., Aufzöhlung die zrschwerung en (ie Abwandlung des Grundtosbestendos geknünft, oder 00 er au? eine ihm nicht sech@ienlich erscheinende Aufzählung und deuit eu eine Abvondlung des Tatbestences verzichtet, aber den Rich-

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. 5 es

tor angewiesen habe, in "hesonders schweren Fällen" euf Zuchthous zu erkennen,

Den Ausgonzspunkt dieser tatrichterlichen Üüberlesung hält der Senat nicht für richtig. Die Frage, ob ein beronäers schwerer Fall vorliegt, kann nur eus der Gespntheit der Eusseren wie der inneren Seite des Verbrechens gewürcigt, mitain nicht beantwortet werden. chne dass die Persönlichkeit des Täters und die Gründe, Cic ihn zu seiner Ver.’chlung bewogen haben, sorgfültig gewertet werden. Die äusseren sind gegen dic inneren Vustände abzuwöägen, Fot, Verführung oder langel an Überlegung und Lebenserfahrung können eine an sich äusserst verwerfliche Tat in ein milderes Licht rücken. Da jede Persünlichkeit naturgemäss von beson: derer Art ist. so kann eine von uchreren hegangene schrrere Siraftat je nach Lebensalter, Reife, Vorleben und. f sonstiger xigenart des einzelnen Sowie je nach seinem »ersünlichen Verhalten vor und nach der Tat bei dem , einen Teilnetner einen besonders schweren Fall darstel-- len. hinsecen bei dem anderen nicht als solcher anzusehen sein (NGSt 69, 164, 169, 240. 242; 73, 172, 176)o Ob die Tat oder das "Mätersein" oder ob beide zusammen letzten indes zur Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens nötigen. gilt gleichviel. Können eber nereönliche Unstände sehr wohl Gie Tat aus der Ebene einer scweren Straftat der in 3etracht kommenden Art zu Lesien des Täters herausleben,. so ist die Frage, ob der Fall besouders schwer ist, keines?alls bloss eine Frage des Socverhaltsumwertes und damit einer Loweandlung Ges Grunstetbeostandos, Verlangt Ges Gesetz also zeine zusütslichen Tatbestrnäsmerkreico Zür den ausserordentli.chen Siyelrahmen -: wie bei den "besonders schweren FEllen"-;

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so hendelt cs sich nur un Strafbestimaungs-- oder -nwlessungsgründez;z sic machen ein Vergehen nicht zum Verbrechen. Dieses Ergebnis entspricht euch allein dem Gebnt der Rechtssicherheit; denn die Frage, ob ein Tüter wegen einer longe zurückliegenden Tat noch verfolgt werden darf, muss unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden können und darf nicht ven Voraussetzungen abhängen, dic cine wertausfüllendo Betrachtung QAurch den Richter erfordern und diese bald in dem einen. bald in dem enderon Sinn erfahren können, Die Auf-Pessung des Senats entspricht auch inscweit der den Reichsgerichts (vgl RGSt 69, 49).

Nur diese Lösung entspricht der verfassungsrecht-

lich festgelegten Grundhaltung. Die Dreiteilung des

§ 1 StGB ist cine Grundlage für die Anwendung des sachlichen Strafrechts, vornehmlich für die gesetizliche Bestimmtheit der Straiberkeit (z.B. Versuch, Doihilfe). wie Art 105 Abs 2 CG sie verlangt, ZLiera ist aber nur gewährleistet, wenn sich die Dreitei-

die den "bosonders schweren Füllen" nicht eignen, nicht aber zu? die Bewertung der Tatschwere durch

Gen Richter gründet,

In beiden als "besonders schwer" gewerteten Tillen sind die Kriegsgefengenen drei oder vier Tage nach der jiiscphandlung Ääurch den Angeklagten gestorben. Dass eine Körperverletzung des I Gurch zrangsweise Abstellung zu einer mühsamen und kräftezenrenden Arbeit begengen werden konnte, hat der Senat in

u

scinen Urteil von 14. Juni 1951 - A StR 156/51 -: schon en: erkannt. Jedoch hat das Schwurgericht weder in Tallc

Tgggp noch in den von St beliundeten Falle des unbckarnten Kriecszefangenen die Jberzcugung gewinnen

können, dass die Landlungsweise des Angeklagten den

”säa dieser Lüinner herbeigeführt oder auch rur beschleunigt hatz denn beide waren schon vor Ger 11isshandlung krank, Des Schwargericht hat deshalb die Voraussetzungen les § 226 StGB verneint, Der Tatrich-

ter hat zwar nicht untersucht, ob die Fisshandlungen des Angeitlagten nicht Siechtum in Sinne des Verbrecheng zeren % 224 StCR zur Folge schabt haben; seine Opfer haben noch arei oder vier Vagce gelebt, elıce sie Sstarben, Dor Yaaitivecis chronischer Gesundheitsschäden (vr. Ra&s 72, 322; OGI JR 1950, 565). die § 224 insoweit voraussetzt, begegnet jedoch denselben Teschveisschwierigkeiten wie die Srforschung der Todesursache; Cie ohne die ÄAraonlienseschichte mit einer zur Verurveiluns hinreichenden Gewissheit nicht geklärt werden Kornte„ Zine erneute Verhandlung verspricht insoweit erkennbar koine neuen Feststellungen, £s verbleibt also dabei, dass in beiden Fällen nur Vergehen nachweisbar sind. Die Strafverfolgung ist deshalb verjährt.

Da es insoweit an einer von Amts wegen zu heach-- tenden Frozeßvoraussetzung Zehlt, war das Veriahren veren der beiden Verfehlungen in Nikitowka ohne weitere sachliche Trüfung auf Kosten der Staatskesse einzustellen.

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II,

Im Lager Dzerjinsk konnte der der Arbeitskolonne des Angetilagten zugeteilte Kriegsgefangene TE» beim Abladen und Aufstapeln von liolzbalken wegen Artkräüftung die schwere Arbeit nicht mehr verrichten, Ken seh ihm an. dass er "fertig" war. Als FEED leim Aragen eines Balkens zusammenbrach, schlug und trat der Angeklagte auf ihn ein und liess auch nicht von ihn ab. als Pe rief: "Willi, ich kenn Goch nicht mehr".

Das Schwurgericht hat den Angeklagten aus $% 223 b StGB verurtoilt, PM unterstand der Fürsorge und Obhut des Angeklagten als Seines Kolonnenführers; denn "der Angeklagte war auch nach dem fillen des russischen Gewahrsanstaates, der im Rehmen des ‚löglichen um eine £rztliche betreuung der Kriegsgefengenen schon zur Ürhaltung ihrer Arbeitc!l:raft bemüht war, vernflichtet, cinem zusamiengebrochenen Kriegsgefengenen seine Fürsorge angcdeihen zu lassen." PB var auch wegen Gebrschlichkeit wehrlosz; denn nach der Überzeugung Ges Tatrichters konnte er sich aus Schwäche den Lisshandlunsen durch den kräftigen, weil gut genährten /nscklarten nicht erwehren. Dieser hat auch nindestens mid beäingten Vorsatz und aus Gefühllosigkeit gegen die Leiden seiner schwächlichen Kaineraden gehandelt, und durch das Schlagen und Treten dem Zusenmengehrochenen auch erhebliche Schmerzen bereitet, Diese rechtsirrtumsfrai gewonnenen Feststellungen tragen den Schuldspruch, ohne dass es auf die weiteren Erwägungen des Tatrichters noch ankommt. Was die Revision gegen Gen Schuläspruch

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vorbringt. licgt auf dem Gebiet des Tatsächlichen, Gas dan Senat verschlossen ist (§ 337 StPO). Auch die Strafzumessung lässt in diesem Falle einen den Angeltlagten besciwerenden kechtsfehler erkennens

ob im § 225 » StGB mildernde Unstände angenommen werden können. braucht nicht entschieden zu werden, da cas Schwurzericht selbst für den Fall der Bejekung dieser umstrittenen Frage (vgl Kohlrausch-Lense Arm II) sie ohne Rechtsirrtun verneint hat.

III;

Zur Bildung der neuen Gesamtstrafe ist die Stralkermer in der Lage, nechden das Schwurgericht die Veraussetzungen des § 226 StGB rechtskräftig verneint hat. Der Senat hat deshalb von seiner Befugnis aus § 354 Abs 3 StTO Gebrauch gemacht,

Groß Krume Engels Dr. Eülle Dr. Augustin