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BGH Entscheidung vom 07.06.1951 – 3 StR 207/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR, _20US1 2281 039 |
ImNanmnmen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Salomon L aus MED Kgpstr. ©. geboren am 1893 in vB (Rumänien),
wegen Wirtschaftsvergehens UsB.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär iD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 4. November 1950
1.) soweit die Einziehung von 43 Ballen Anzugstoff &ngeordnet worden ist;
2.) soweit der Angeklagte wegen Vergehens nach Artikel IX des Anhangs zum Gesetz Nr 64 der britischen Millitärregierung verurteilt ist, im Strafausspruch
samt den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an die Vorinstanz, und zwar an das Landericht in Düsseldorf, zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtemittels zu entscheiden hat.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Lendgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe gegen § 1 KIVO - nach § 104 WStG ersetzt durch § 1 TStG - . „und in Tateinheit damit gegen § 1 a KiVO - ersetzt durch g 15 Abs 1 Ziff 2 UStG - verstossen. Es hat jedoch insoweit, weil keine höhere Freiheitsstrafe als sechs Monate Gefängnis in Frage komme , unter Anwendung des $- 3 Abs 1 StTG das ‚Verfahren eingestellt. Gemäss § 39 \StG, der an die Stelle des § 1 co KWVO getreten ist, und § 3 Abs 3 StFG ist im Ur- "teil die Einziehung der beim Angeklagten beschlagnahnmten 43 Ballen Anzugstoff angeordnet worden. Weiter ist der Angeklagte wegen eines Vergehens nach Art IX des Anhangs zum Gesetz Nr.64 der britischen lilitärregierung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Gelüstrafe von 1000 verurteilt worden, '
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil im vollen Umfange an und rügt die Verletzung formellen und sachlichen : Rechtes. Sie hat teilweise Erfolg.
II,
1. Fehl geht die verfahrensrechtliche Rüge, der § 265 Abs 1 StPO sei dedurch verletzt worden, dass ohne vorherigen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes wegen böswilliger Bederfsdeckungsgeführäung (8 1 KUVO) ein \irtschaftsvergehen nach § 1 WStG im Urteil angenommen vorden sei, während in der Anklageschrift nur eine \arenhortung als Verstoss gegen, denselben § 1 WStG zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht war. Diese Revisionsrüge ist schon, deshalb unbegründet, weil die behauptete Tatsache in Wider-
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“spruch steht mit dem Inhalt der Anklageschrift vom 12. November 1949. In dieser war der Angeklagte der llarenzurückhaltung o d e r der Beiseiteschaffung von Gegenständen
des lebenswichtigen Bedarfs und dadurch verursachter Ge- "fährdung der Bedarfsdeckung, "sowie daneben des verbotenen Bezugs von Textilwaren ohne Bezugsberechtigung im Kompensationswege beschuldigt worden. Eines ausdrücklichen Hinweises auf das Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit nach
8:1 KWUVO bedurfte es nicht, da der Angeklagte durch § 104 WStG in Verbindung mit § 2 a StGB rechtlich insofern begünstigt ist, als eine Verurteilung’wegen des vor dem 1. Ok-. tober 1949 begengenen Wirtschaftsvergehens nur erfolgen darf, wenn das Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit des aufgehobenen $-1 XiVo verwirklicht ist. Dies ist vom Landgericht
‘nicht übersehen worden. Es liegt auch keine Veränderung
des rechtlichen Gesichtspunktes gegenüber der Anklage- . schrift vor. Keinesfalls beruht das Urteil auf der Unterlassung des ilinweises.
‘2. Die Revision hat Erfolg, soweit die Einziehung des 'Anzugstoffes und soweit der Strafausspruch wegen des Vergehens nach Art IX des Anhangs zum Gesetz Nr 64 je wegen Verletzung sachlichen Rechtes angegriffen ist. Im übrigen ist die Revision unbegründet. :
a) Die 'angeoränete Einziehung des Anzugstoffes muss schon deshalb ‚aufgehoben werden, weil sie auf der irrigen Erwä- “ gung beruht, diese Einziehung sei zwingend vorgeschrieben. Diese Stellungnahme des Landgerichts muss daraus gefolgert . werden, dass es in den Urteilsausführungen lediglich heisst: "Gemäss § 39 WStG waren die sichergestellten 43 Ballen
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Anzugstoff ...eihzuziehentund irgendwelche weitere Begriindung nicht gegeben ist. Tatsächlich ist durch § 39 WIStG wie auch durch § 3 Abs 3 StFG der Richter nicht zur- Einziehung gezwungen, vielmehr die Einziehung in sein Ermessen gestellt.
Die Einziehung ist überdies nur zulässig, wenn die einzuziehenden Gegenstände äurch eine Zuwiderhandlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz erlangt worden sind und die Tirtschaftsstraftat hinsichtlich der äusseren und inneren Tatseite als Verletzung des sachlichen Rechtes festgestellt ist. Die Annahme des Lendgerichts, dass die rechtlichen Voraussetzungen nach dem festgestellten Sachverhalt gegeben seien, ist rechtlich nicht bedenkenfrei. Es braucht hier nur der Erwerb der beschlagnahmten Menge Anzugstoff gegen Verschaffung von Kohlen, und die Hortung des Stoffes begangen im April 1946, geprüft zu werden. Danach müssen die säntlichen gesetzlichen Merkmale nicht nur der §§ 1 und 15: vwetg: Y.. sondern auch der §§ 1 und 1 a der'zur Tatzeit geltenden Kriegswirtschaftsveroränung verwirklicht sein. Bei Prüfung der inneren Tatseite war nach § 2a Abs 2 StGB der § 31 WStG zu beachten, der bei unverschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer rechtlichen Vorschrift Straffreiheit gewährt. Da die Urteilssusführungen keinen Hinweis auf diesen § 31 WStG enthalten, ist die Annahme begründet, dass das Landgericht sich über die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht im klaren war. Diese Bestimmung ist von ganz besonderer Bedeutung bei der Aburteilung von Wirtschafts=r.Y:' straftaten, die vor der Währungsumstellung unter den dama- ‚ ligen, ganz besonderen Umständen begangen worden sind. In den der Währungsumstellung unmittelbar vorausgegangenen ‘zwei Jahren sind in weiten Kreisen des Wirtschaftslebens,
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besonders im rheinisch-westfälischen Industriegebiet, zu dem der \iohnsitz des Angeklagten gehört, die unter Umgehung der Bewirtschaftungsbestimmungen abgeschlossenen Kompensationsgeschäfte weithin als zur Selbsterhaltung der Wirtschaft notwendig betrachtet worden, wobei das Unrechts-. "bewusstsein allmählich immer mehr zurlickgedrängt worden ist. Da das Geschäftsgebaren); des. Angeklagten beim Absatz seiner Waren, wie in den Gründen festgestellt worden ist, offenbar ‚korrekt war, Üiberdies der Angeklagte vom Leiter des zuständigen 'Wirtschaftsamts zu solchen Kompensationsgeschäften angeregt und dabei gefördert worden ist, hatte das Landgericht besonderen Anlass die Entschuläbarkeit des Irrtums
des Anzeklagten Über die Unrechtmässigkeit der Kompensation des Anzugstoffes gegen Kohlen unter Beachtung der Umwelteinflüsse der damaligen Zeit sorgfältig zu prüfen. Da.der Sachverhalt llickenhaft ist, muss die Einziehungsanordnung auch wegen möglicher Verletzung des § 31 WötG aufgehoben werden.
Bei der neuen Verhandlung wird auch die Frage zu Üüberprüfen sein, ob bei diesen Geschäft -— nur darauf kommt es für die Einziehung an - die Annahme gerechtfertigt ist, der Angeklagte habe im Sinne des § 1 KWVO böswillig die Deckung des Bedarfs an Kohlen und Anzugstoffen gefährdet. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass der für die Bewirtschaftung dieser Güter im Bezirk > in erster Linie verantwortliche Leiter des Wirtschaftsamtes diese Geschäfte angeregt und. gefördert hat, Die in dem angefochtenen Urteil gegebene Begründung der Bösnilligkeit wir reicht nicht aus. Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, dass die sämtlichen
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Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der ss und 1 KUVO und 8$ i und 15 WStG verwirklicht und. 5 31 Abs 1 WStG nicht sachlich begründet seien, so wird bei Prüfung der Frage, ob die Einziehung nach § 39 angebracht ist,
die Tatsache nicht übersehen werden dürfen, dass seit
der Tat fünf Jahre vergangen sind und dass seitdem, wie auch die gesetzliche Entwicklung zeigt, die allgemeine Rechtsanschauung über Verstösse gegen die damaligen Bewirtschaftungsbestimmungen sich grundlegend verändert hat.
b) Die, Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte sich durch eine weitere selbständige Handlung einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen § 8 des Art IX des Gesetzes
Nr 64 der britischen Militärregierung schuldig gemacht habe, ist frei von Rechtsirrtum. Die Revision wendet sich besonders gegen das Strafmass, aber auch dagegen, dass insoweit dem Angeklagten nicht Straffreiheit gewährt sei. Das Bundesstraffreiheitsgesetz ist nach § 12 aa0, der diesen Anhang IX zum lllitärregierungsgesetz ausdrücklich nennt, auf
‚solche Zuwiderhandlungen nicht anwendbar. Die Revision be-
ruft sich aber auch zu Unrecht auf § 18 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl S 205). In § 18 Abs 4 Ziff 1 ist ausdrücklich bestimmt, dass die in diesem Gesetz für derartige Zuwiderhandlungen besonders gewährte Straf-
‚Zreineit nicht eintritt, soweit dem Abgabepflichtigen -vor der Berichtigung seines Bestandsverzeichnisses über Vorrats-
vermögen durch die zuständige Behörde eröffent worden ist, dass gegen ihn eine Untersuchung wegen solcher Vergehen bereits eingeleitet worden sei. Der Angeklagte hat aber nach
. dem festgestellten Sachverhalt überhaupt nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist (20. August bezw. 20. Oktober 1949) das
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von ihm eingereichte Verzeichnis berichtigt, Überdies die Straffreiheit dadurch verwirkt, dass vor tatsächlicher Berichti.gung ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet und ihm dies bekanntgegeben worden ist. Mit der blossen Absicht des Angeklagten, eine solche Berichtigung einzureichen, von welcher der Angeklagte spricht, konnte er sich nicht die Straffreiheit nach dem Soforthilfegesetz verschaffen.
Nur soweit die Revision die Strafzumessung rügt, hat sie hier Erfolg. Der § 8 des Art IX des Anhangs zum Gesetz Nr 64 bedroht die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung zunächst lediglich mit Gelästrafe in unbeschränkter Höhe. Erst im zweiten Satz wird strafschärfend für den Fall des Vorsatzes vorgeschrieben, dass neben der Geldstrafe auf Gefängnis zu erkennen ist. Daraus ergibt sich bereits, dass das Schwergewicht der Strafdrohung auf der Geldstrafe ruht und ‚dass die Gefängnisstrafe nur eine zusätzliche ist. Bereits aus: diesem Grunde hätte das Landgericht es besonders begründen müssen, warum es neben der Geldstrafe eine Gefängnisstrafe und dazu noch eine so hohe für erforderlich hielt und warum es keinen Gebrauch gemacht hat von der Möglichkeit, gemäss § 27 b StGB anstelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe auf Geldstrafe zu erkennen. Bei Steuerstrafen wird die Geldstrafe in der Regel geeignet sein den Strafzweck eher zu erfüllen als eine Freiheitsstrafe. Anders liegt der Fall, wenn es sich etwa um schwerere oder um beharrliche Verfehlungen gegen die Steuergesetze oder um eine ehrlose Gesinnung handelt. Da eine in dieser Richtung 1llegende Begründung in dem Abschnitt der Urteilsgründe,
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der diese Strafzumessung betrifft, nicht erithalten ist, jedoch bei der im Urteil vorausgegangenen Begründung der für die Wirtschaftsstraftat in Betracht gezogenen Strafe als strafschärßend hervorgehoben ist, der Angeklagte habe sich "gewissenlos" über die Bewirtschaftungsbestimmungen hinweggesetzt, er habe "kaltblütig" als Kaufmann diese Bestimmungen missachtet, so erscheint es nicht ausgeschlossen, dass diese Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten, die das landgericht bei der Beurteilung seines \lirtschaftsvergehens angenommen hat, die Strafzumessung für das Steuervergehen beeinflusst hat. Dies wäre ein Rechtsfehler. Hiewegen muss der Stratausspruch :äufgehoben: wörden..-Der.Vorwurf der Gewissenlosigkeit und der Kaltblütigkeit steht schon bei Beurteilung des \iürtschaftsvergehens in Widerspruch mit den im Urteil an anderer Stelle enthaltenen Ausführungen, wonach der Angeklagte bis zum letzten Tag vor der Währungsreform nach dem Rate des Wirtschaftsamtes auf, die ihm vorgelegten Bezugscheine Waren an die Kundschaft abgegeben hat, und weiter mit ler Feststellung, dass dem Angeklagten ein Handeln aus Gewinnsucht nicht nachgewiesen sei. Die Bestandsverzeichnisse über das Vorratsvermögen sind seitens der Gewerbetreibenden seinerzeit in weitem Umfang nicht oder nicht vollständig eingereicht worden. Wenn gegen den Angeklagten nicht besondere Vorwlirfe auf diesem steuerrechtlichen Gebiet erhoben werden können,
so erscheint es unhaltbar, ihn in diesem Zusammenhang als gewissenlos und kaltblütig zu bezeichnen und ihm aus diesem Grunde die iohltat des § 27 b StGB zu versagen.
e) Su.-Soweit die Revision auf Grund der allgemeinen Sachrüge die wegen der Wirtschaftsstraftat. nach dem Straffreiheitsgesetz erfolgte Einstellung des Verfahrens bekämpft,
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verfahrensrechtlichen Gründen. Der Angeklagte ist
durch das Einstellungsurtoil nicht beschwert, da er nach '\ dem Sitzungsprotokoll in der Hauytverhandlung des Lond- k gerichts von § 6 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes, wonech er unter der DBehcuptung seiner Unschuld die Durch- E führung des Verfehrens beentregen konnte, keinen Ggebreuch gemacht hat. Dass der Anzekleste durch die Einstellung des Verfelhrens sich nicht beschwert gefühlt hat, gelit auch dcrcus hervor, dass in der ievisionsrecht?ertigungsschrift nur unter dem Gesichtspunl:t der fehlerhaften Einziehung die Innchnie des üusseren und inneren Tetbostendes eines Wirtsc.acttsvergehens bekänpft, nicht die Freis»rechung beantrast worden ist. us diesen Gründen ist im übrigen die Revision zu verwerfen.
Soweit Aufhebung erfolgt ist, muss die Zurückvcrweisung der Sache en die Vorinstanz erfolgen, da weitere tetsächliche Feststellungen getroffen werden müssen. üs erschien angezeigt, die Sache an das benachbarte Lendgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.
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Neumann Krauss Koeniger Scharpenseel Baldus