§ 39 Mißbrauch der Disziplinarbefugnis
Stand: 10.06.2019
Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 39 WStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.06.1951 – 3 StR 207/51Zitiert von 1
- BVerwG, 18.08.2023 – 2 WDB 5/23Rechtmäßigkeit von Nebenentscheidungen nach § 126 WDOZitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 4013)
BGBl. 2001 I S. 4013
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