Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 26.04.1951 – 3 StR 164/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2281 032 17
im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Eduard 5 GE au: CD: SEE: @, zsboren an 1926
zu
wegen Unzucht mit einem Kind
hat der 3. Strafsenat Ges Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter (9 als Urkundsbeamter der Geschäfts-. stelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil. des Landgerichts in Darmstadt vom 11. Januar 1951 wird. verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Anreklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründen
Der Angeklagte wear vormittags vor 11 Uhr in der Zuei-
zimmerwohnung seiner Schwiegermutter ig nit der damals gerade 13-jährigen ilonika Ge ein. ör setzte sich mit ikr zunüchst auf das Bett, schloß denn das Tenster und warf die lionika mit einem leichten Stoß auf das Bett. Zr legte ihre Hände auf den Rücken und drückte sie mit einer Hınd fest auf das Bett, so dass sie sich nicht mehr wehren konnte. Lit einem Kule hielt er ihre Beine fest, mit der freien Hand zog er ihr den Schlüpfer her- ' unter und legte sich dann auf sie, Er versuchte hierauf seinen Geschlechtsteil in den des Kindes einzuführen, wobei es bei ihn zum Samenerauss kam. Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Mädchen unter 14 Jahren (§§ 176 Abs 1 Zif£ 1 und 3, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachbeschwerde, Diese ist unbegründet. .
1.) Was die Revision im Zinzelnen ausführt, liegt ausschliesslich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung. E Es wird die Bewertung der Zeugensussagen, insbesondere der Aussagen des 13- -jührigen Opfers beanstandet und weiter seltend gemacht, aus der Beweisaufnahme hätten sich Widersprüche ergeben, die bei der Beveiswürdigung nicht eusgeräunt worden seien. Dieser Revisionsaugriff geht fehl.
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Die Beweiswürdigung ist nicht von irgendwelchen rechtsirrigen Erwägungen beeinflusst.
Das Landgericht hat nicht verkennt, dass die /[ussagen des betroffenen Kindes allein zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichten, da es nach den Gutachten.des Sachrerstündigen denkbar sei, dsss das Kind durch suggesti.- ve Fragen zu seiner Darstellung gekommen wäre und an dem i einmal Errählten trotz aller Vorhaltungen festgehalten hätte, Das Gericht hat deshalb die Darstellung des Kindes der Feststellung des Sachverkaltes erst dann zu Grunde gelegt, nachdem es sich auf Grund der glaubhaften und eidlichen Aussagen der erwachsenen Zeuginnen 7] und Ss von der vollen irahrheit dieser Darstellung überzeugt hatte. Dabei hat ein von der Zeugin Hgiß® zenz kurz nach der Tat auf der Matratze des zur Tat benützten Bettes festgestellter schleimiger feuchter Fleck eine wesentliche Rolle gespielt. Diesen hatte die Zeugin, els sie gegen 8 Uhr morgens das Bett machte, an der Matratze noch nicht bemerkt. Tas Gericht‘ hat daraus gefolgert, dass dieser Fleck inner-: halb der Zeit von 8 Uhr morgens bis 1i Uhr vormittags, als üle Zeugin nach dem .lieggang des Angeklagten und der Zeugin BD) das Zimmer wieder betrat und den Fleck entdeckte, ent-- standen sei. Hieraus hat das Landgericht weiter gefolgert, die Schildezung des Kindes beruhe in dem wesentlichen Punkte, dass es bei dem Versuch eines Geschlechtsverkehrs bei dem Ängeklagten zun Samenerguss gekommen sei, auf Wahrheit; es sei daher auch im übrigen ihre Darstellung des Vorgangs glaubhaft. Diese Schlussfolgerungen sind denkgesetzlich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus möglich. Die r Glaubwürdigkeit der Zeugin Eglß ist vom Landgericht 2
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nach eingehender Prüfung fehlerfrei bejaht worden, Kit den wWidersprüchen, welche zwischen den Aussagen des Angeklagten und seiner ihefrau einerseits und den Aussagen der Zeuginnen HD. > und GB andererseits sich in der Beweis. eufnahme ergeben haben, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt; es hat daraus die bestimmte Überzeugung erlangt, dass die Sachdarstellung der Zeugin > der Wahrheit ent. spricht. In dem Urteil.:selbst. sind. keinerlei - . .: „ie. leı Widersprüche in der Feststellung des Sachverhalts zu erkennen, aıch keine Verstösse gegen die Denkgesetze, gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder gegen sonstige DNechtsnornen. Das Nevisionsgericht darf nach § 337 StPO nur die richtige Anwendung der Rechtsnormen auf den vom Tetrichter verbindlich festgestellten Sachverhalt prüfen, darf nicht, wie die Revision meint, neue Tatsachen an die Stelle der vom Tat-
richter festgestellten setzen. Es kann sich daher auch nicht
nit den neven Tatsachen museinandersetzen,. mit denen die Kevision versucht, die Unmöglichkeit des vom Tatrichter festgestellten Hergangs der unzüchtigen Handlung darzutun.
2.) In dem festgestellten Sachverhalt sind die gesetzlichen
Tatbestandsmerkmale ü6ss § 176 Abs 1 Ziff 1 und 3 StGB säntlich verwirklicht,
Für die Annahme der "Gewaltanwendung" nach § 176 Abs 1 Ziff i ist es ausreichend, dass die Anwendung körperlicher Araft zur Überwindung eines bestimmt erwarteten \iiderstands des Opfers angewandt wird. Dies trifft hier zu auf den Stoß, mit dem der Angeklagte das Mädchen auf das Bett zurückwarf. Unmittelber anschliessend hat er unter weiterem Aufwand körperlicher Kraft das üädchen auf dem Bett niedergehalten
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und gegenüber der alsdann an ihm vorgenommenen unzüchtigen Handlung wehrlos gemacht.
Zur inneren Tatseite ist im Urteil nur die wollüstige Absicht des Angeklagten ausdrücklich festgestellt, insbesondere nichts darüber gesagt, dass der Angeklagte bei der Tat nach § 176 Abs 1 Ir 3 das jugendliche Alter kannte und sich der Ernstlichkeit des durch seine Gewaltein-- wirkung gebrochenen \Widerstends des Mädchens bewusst war. Dies ergibt sich jedoch aus dem Urteilszusamnmenhang mit hinreichender Sicherheit. Der Angeklagte hatte erst wenige Wochen vor der Tat das 13-jährige Kind zum ilüten seines Kleinkindes angestellt und kannte deher sein Alter. Zine ausdrückliche Feststellung Äleser Kenntnis des Alters in Urteil ist im Übrigen, da sie nicht bestritten war, nicht erforderlich. Sie ist auch von der Revision nicht in Zweifel. gezogen worden.
Die Strafzumessung lässt keine Rechtsfehler er.- kennen. Das Landgericht hat zu Gunsten des Angcklagten vegen dessen kriegsbedingter Hirnverletzung seine, erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs 2 StGB zutreffend angenommen und ist bei der Strafzunessung an die unterste Grenze des nach den §§ 176, 51 Abs 2, 44 und 21 StGB gebildeten Strafrahmens gegangen.
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Auch sonst sind Rechtsfehler, durch die der Anzeklagte belastet wäre, in angefochtenen Urteil nicht zu erkennen. " "
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Die Revision war daher mit der aus § 473 StPO sich x
ergspenden Kostenfolge zu verwerfen. %
Neumann Krauss Koeniger “ Engels Scharpenseel
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