Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 27.03.1951 – 2 StR 225/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nsmen des Volkes

in der Strafsache gegen

äen Schiffsführer Johannes Friedrich 5 BD: gebcren am PP y 1914 in DW; wohnhaft in

EBENE, 7 Ti22 .®.

wegen Doppelehe

hai der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshanfs in der Sitzung vcm 6. Juli 1951 an der teilgenommen habens

® Senatspräsident Dr. Moerike als Vorsi'tzender, Bundesrichter Dr. Kirchner “ Bundesrichter Dr. Dotterweich Eundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer “ als beisitzende Richter, Oberstaatsaenwalt Dr. «BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundspeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkennt: Auf die Tevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in hamburg vom 27. März j 1951 in der RKcstenentscheidung dahin ergänzt, “ dass, soweit der Angeklagte freigesprochen ist,

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die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat,

Im übrigen wird die Revivision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Van Rechts wegen

Der Angeklagte ist unter Freisprechung von der Anklage eines Vergehens nach § 156 StGB durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. März 1951 wegen eines Verbrechens der Doppelehe zu neun ifonaten Gefängnis verurteilt worden. Die von der Revision erhotene Sachteschwerde beschränkt sich ersichtlich auf die Strafzumessung und auf die Kostenentscheidung, soweit sie den Freispruch nicht berücksichtigt. Eine sclche Beschränkung der Revision ist zulässig..Die.. _ Sachbeschwerde führt jedoch nur zu einen Teilerfölg.

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Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe sind unbegründet. Diese weisen keine Widersprüche auf und beruhen auch nicht auf einer fehlerheften Anwendung des sachlichen Rechts. Das Landgericht hat dem Angeklagten strafmildernä an-

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gerechnet, dass "er sich unter den verworrenen Verhältnissen der Nachkriegszeit über die Tragweite seiner Verfehlungen nicht viel Gedanken gemacht haben wird". Andererseits hat es zu seinen Ungunsten berücksichtigt, dass "er sich sehr leichtfertig über die gesetzlichen Bindungen hinweggesetzt hat, offenbar deshalb, um im Internierungslager eine andere Frau um sich haben zu können". Diese Erwägungen widersprechen sich nicht. Sie bringen zum Ausdruck, dass einerseits durch die Wirren des Zusammenbruchs nach 1945 - also durch allgemeine Zeitverhältnisse — das Verantwortungsbewußtsein des Angeklagten beeinträchtigt gewesen sein kann, dass jedoch andererseits selbst in Antetracht der allgemein gelockerten Ehrfurcht vor

den Einrichtungen des Rechts die persönliche Schuld

des Angeklagten erheblich gewesen sei. Das Landgericht hat also die allgemeinen Zeitverhältnisse zugunsten des Angeklagten, seine persönliche Gewissenlosigkeit zu seinen Ungunsten berücksichtigt. Das ist ohne Rechtsverstoss möglich.

Das Landgericht hat die Auffassung des Angeklagten über die Ehe und die Tatsache, dass er die

in Norwegen geheiratete Frau im schwangeren Zustand einfach zurückgelassen hat, ohne sich weiter um sie

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zu kümmern, etenfalls zu seinen Ungunsten in Betracht gezcgen. Die Bedenken der Revisicn hiergegen gehen fehl. Durch diese Begründung wird nicht etwa in unzulässeiger Weise der Grundgedanke, auf dem die Vorschrift des § 171 StGB beruht, strafschärfend berücksichtigt. Es wird vielmehr nur dae verantwcertungslase persönliche Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Frau aus der zweiten Ehe und damit seine Persönlichkeit gewertet. Diese Erwägung enthält keinen Rechtsirrtum.

Kein Rechtsverstcss liegt derin, dass das Landgericht aus den fadenscheinigen Ausreden des Angeklagten und seinem Leugnen einen Wangel an Einsicht und Reue gefclgert und diesen Umstand deshalb straferschwerenä kerücksichtigt hat, Mangelnde Einsicht und mangelnde Reue lassen einen Rückschluss auf das slass der Schuld im Zeitpunkt der Tat zu. Sie dürfen daher nei der Strafzumessung verwertet werden.

Zu Recht rügt jedoch die Revision, dass das Landgericht die Kosten des Verfahrens nicht insoweit der

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Staatskasse auferlegt hat, als der Angeklagte freigesprochen ist. Es handelt sich hier um einen offen--

sichtlichen Fehler, den das Revisicnsgericht selost richtigstellen kenn (§§ 464, 467 StPO).

Dr. NMcericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Henneka Dr. Sauer.