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BGH Urteil vom 08.03.1951 – 1 StR 309/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
An der lechtsgültigkeit des Gesetzes bestehen _ A keine Weifel,
Für das Nachschlägenerk | 2322 073 | h |
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Gesetzs Bayer. Gesetz Nr. 22 zur Ahndu netionalsczielisti- : scher »traftaten vom 31. Hai 1946 (GVBL S. 182). .
Rechtssatz: An der lechtsgültigkeit des Gesetzes bestehen _ A keine Weifel,
Aktenzeichen: 1 StR 309/51 Urt. vom 11. Dezenber 1951 SchwG in Yürzburg
A StR. 309/51
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den \iaschinenschlosser Tritz GC ED au: Um, geboren em iM. ED EB in ::0,
wegen Beihilfe zur Aussageerpressung u.8.
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hat der 1, Strafsenat des üundesgerichtshofs in der t Sitzung vem 11. Dezember 1951, an der teilgenommen I: haben: De
Senatspräsident ichter nr
als Vorsitzender, “ Bundesrichter ıuntel 04 Bundesrichter Dr. Geier Bu Bundesrichter Glanzmann a Bundesrichter Dr. Jagusch 4
als beisitzende Kkichter ‚Oberstaatsanwalt Dr. GENE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
s Justizsekretär als Urkundebeamter der Geschäftestelle,
für Recht erkamt;s
Die kevisicnen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen dag Urteil des Schwurgerichts in \ürzburg vem 9. März : i 1951 werden vertWorfen. m Die Staatskasse hat die “orten des Rechtsmittels der Staatsanvwaltschaft zu tragen, der Angeklagte die Kosten seines techtsmittels.
Von Rechts wegen
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l.e DEE Schwurgericht hat den ängeklagten wegen vier Verbrechen der .eihilfe zur Aussageerpressung je in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. &s hat ihn in einem fünften Fall, sowie wegen
Totschlags in Wateinheit mit Raufhandel (Tötung eines Mllch-
tenden) mangels 'lachweises freigesprochen.
Am 20. April 1933 hatte der Führer der städtischen zolizei in Ei festgencmmene Angehörige der KPD im Gerichtsgefängnis zu vernehmen. sr erbat sich zu seiner Unterstützung einige SS-Leute und wies diese darauf hin, dass sie die zu Vernehmenden mit Gummiknüppeln zu schlagen hätten, ‚wenn sie kein Geständnis ablegten. Der Angeklagte misshandelte mit einigen SS-Leuten vier Perscnen mittels eines Gummiknüppels schwer, um das von dem Pclizeibeemten gewünschte Geständnis herbeizuführen.
II. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil im vollen ” Umfang an, Sie rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
Io Sie bringt vor, ‘die Zeitspanne von drei Wochen zuischen Zeugenladung: und Hauptverhandlung sei zu
kurz gewesen, un den in der Ostzone wuhnhaften Zeugen die Beschaffung eines Interzonenpasses zu ermöglichen, Im Fı.1le einer längeren Ladungsfrist wären die Zeugen vermutlich erschienen. Es sei daher ein. irmessensnissbrauch, wenn das Schwurgericht den Antrag auf Aussetzung der Eauptverhandlung abgelehnt. habe und nach § 251 StPO verfahren sei.
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_ vernımmenen Zeugehirzu verlesen, da "dem Kommen der Zeugen.
3.
Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Volkspolizeiemt in A@® sei am 15. Februar ” 1951 ersucht werden, den Zeugen bei der Beschaifung von Interzonenpässen behilflich zu sein, damit die Zeugen rechtzeitig- zur Hauptverhandlung am 8. März 1951 eracheine könnten. Das Gericht sei überzeugt, dass diese Beschaffung Wi; möglich gewesen wäre, wenn das-Volkspolizeiamt sie unterstützt hätte. Es sei daher anzunehmen, den Zeugen seien äle Interzonenpässe verweigert worden, so dass eine Aussetguim der Nauptverhandlung keinen .srfolg verspreche. Gegen diese Überzeugung des Schwurgerichts, die sich auf gerichtsbekannte ärfabrungen stützen konnte, bertehen keine rechtlichen Bedenken,
2, : Die kevision rügt, es seien richterliche Vernehmung;;
protckclle der unbeeidigten Zeugen Up, Vi, Tri, I;
ED und Helene SUEEBED verlesen worden, ohne..dass ein nabh bi; § 251 Abs 4 StPO erforderlicher Gerichtabgschluse, ergangef sei.
Das Schwurgericht hatte allerdings aur beschlossen; 7 die beeidigten Aussagen der gerichtlich oder komissarisch.
offenbar auf unabsehbare Zeit nicht zu beseitigende Hin- BR td dernicse entgezenstehen," \irotzdem sind zur Aufklärung des Totschlags auch unbeeidigte Aussagen der genannten beugen verlesen worden. Auf diesem Vorstoss beruht je- . dcch das Urteil nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verlesung der unbeeidigten Äussagen den Trei-. spruch beeinflusst hat.
4.
Der Aussage des Unger hat das Schwurgericht entn.mmen, er habe selbst keine Beobachtungen gemacht, sondern nur von : den beugen ax und Arthur ID. sowie Uri gehört, | dass der Angeklagte an dem Mord des FEB beteiligt gewesen sei (UA S 4). Die genannten Zeugen haben jedoch erklärt, der Angeklagte sei ihnen völlig unbekannt, ‚sie wüssten nicht, ob er überhaupt am Tatort gewesen sei. Sr ULEB und Ur sind zunächst eidlich vernommen vorden. Da sich ihre Aussagen widersprachen, wurden sia später nochmals richterlich vernommen und gegenüber- . gestellt. Beide verblieben bei ihren früheren Aussagen, ' 3ie wurden bei dieser üelegenheit nicht mehr beeidigt. EB vurde bei Heiner richterlichen Vernehmung durch Be das Amtsgericht nicht beeidigt. ir hat den Vorfall ze nicht beobachtet. Frau EggWp, die hitwe des Tui. wurde, am 25. „ai 1950 vernommen und beeidigt. Sie wusste nichts ven einer Beteiligung des Angeklagten an den ı.ord ihres u „annes. Sei späteren richterlichen Vernehmungen, bei denen Du sie unbeeidigt blieb, bekundete sie nur, was sie von , ... Dritten über den üustand der Leiche gehört hatte, H
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. Das ächwurgericht hat, wie die ievision zutreffend rügt, keine „ntscheidung über die Nachholung der Beei- " digung getroffen. Zu einer solchen war es von Amts wegen Y verpflichtet, wie der senat schon in seinem Urteil vom .: 26. Juni 1951 TyBGHSt 1, 269 ausgesprochen hat. Das | ME Urteil berunt jedoch nicht auf diesem Verstoss, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
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‚ Unter „seschtung von Abs 4 verlesen worden.
der hafklerungspflicht nicht darin gefunden werden, dass . des Garicht nicht eine nochmalige kommissarische "Ternehmur der beugen Ui, Urin, SCHIED und ZB enzeoränet hat; ", nachdem sich widersprüche mit ‘der Aussage eines in der AK ‚Hauptvorhandlung vernomnenen, Beugen ergeben hatien. # “
3, Die Aussage; , "die Adolf Tip; natsbote in si@>- Ze GEB, über seine liischendlung em 25. ılal 1948. vor der
dürfen, -s war weder ein Gerichtsbeschluss ergangen, noch. ist ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 251 Abs 2, StPO gegeben waren, Auf diesem Verstoss kann das Urteil aber nicht befühen. Denn Tb hat diese Aussage am 27, ui 1948 und em 23. Cuni 1950 vor dem Amtsgericht in JiWD- : . GEB v:iederholt und sie beeidigt. Diese Vernehmungsprotokolle sind in der EK.uptverhanälung gemäss § 251 Abs 1 Nr 2
der erlittenen lilsshandlung und der von ihm behaupteten W. 60 $igen ürwerbsbeschränkung varnomıen worden ist, verletst 2 nicht die Zufklärungspflicht. Dem das Schwurgericht
geht von eingzg60 digen i Srwerbsbeschränkung zus. Us sieht.
aber in ikr kein Verfallen in Siechtum im Sinne von 5 224: StGB.
4. Nach der Auffassung der Revision int das si.chliche aecht dadurch verlotzt, das: das Schwurgericht den Angeklegten nicht alc 3eamten im Sinne des § 359 StGB angesehen hat. Als Hilfspolizist zähle er hierzu. Nach den Bu Feststellungen wurde der Angcklegte von der 39 dem Polizei- |
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- 6.
führer für den 20. April 1933 sur Verfügung gestellt. is kann dahingestellt bleiben, ob geeine irklärung, dic 38-Leute seien nun "Hilfspolizisten",als ordnungsegemässe Bestellung engesehen werden kann. Denn Voraussetzungen dafür, dass ein Hilfspolizist als Beamter A
im Sinne des § 559 StGB zu gelten hat, ist, dass er “4 Eelfer der Polizei bei der Ausübung pulizeilicher Aufgaben sein soll (0OGH in NW 1950, 196). Das war aber bei dem Angeklagten nicht der all. Sr war nur zugezugen, um . | | in rechtswidriger Weise KPD-Angehörige zu schlagen und Er so ein Geständnis zu erpressen. Dass er irgendwelche ; polizeiliche Aufgaben wahrgenomuen hätte, ergibt das } ürteil nicht. Das Öchwurgericht hat daher äle Beanteneigenschaft rochtsirrtunsfrei verneint.
5 Gegen das Urteil bestehen euch im übrigen keine R hlosnaen siffer rechtiichen Bedenken. Die Revision war sF hieraach züfverwerlen. Der Oberbundesanwalt hat mur M die Sachlichrechtliche Rüge vertreten. . "|
III. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung ar des sachlichen und des Verfahrensrechts.
1, Sie bringt vör, das Schwurgericht sei zur Sntscheidung nicht zuständig gewesen. Der Verteidiger habe beantragt, N. das ilauptverfahren wegen des "otschlags nicht zu eröff- N nen, Tas Gericht habe diesen Antrag nicht verbeschieden und das tauptverfahren eröffnet, obwohl kein hinreichen- ifo der Watverdacht vorgelegen habe. Durch den äröffnungste- . |!
schluss ist jedoch über’ den Antrag des Verteidigers ent- I
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2, Die Zevieion rügt die Verletzung des Grundsatzes'
..konnte, was "die Hevision anerkennt, zwang aber das Schwur-': R
überheupt abzusehen, us konnte und musste mit Hilfe der. Im u in.§ 251 StPO eingeräunten i Höglichkeiten versuchen, die
worden ist, kann die Verurteilung nicht beruhen. Denn die
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schieden worden. Da die Strafkamner das Verfahren auch wegen Totschlags eröffnete, war das Schwurgericht ” zuständig (§ 80 GVG, § 2 Abs.1.StP0).
Auf die Rüge, die Sirafkammer habe über den hilteweise gestellten Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung: ! ‚keine „ntscheidung getroffen, kenn die Xevision nicht "8 gestützt werden. Auch er ist mit dem zröffnungsbeschluss ME erledigt (RGSt 44, 3825 55, 226). . ;.
der Unmittelbarkeit der Bcweisaufnehme und eine dadurch.. verursachte unählkerige Beschränkung der Verteidigung. Ver Umstand, dass zu der ıı: uptverhandlung elf Zeugen aus der Ostzone nicht erschienen seien, habe von vornherein. die Durchführung einer liauptverhandlung mit dem ürgebnis . einer Verurteilung unmöglich gemacht.
Dass mit einem erscheinen der in der Ostzone wohnenden.
Zeugen ür eine ungewisse lange :-auer nicht gerechnet werde u
gericht. nicht, von der Durchführung ciner Hauptverhandlung‘.
“ahrheit zu erforschen und sich eine Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden,
Die Revirion rügt die Verlesung, der unbeeidigten
Auszagen Cer Zeugen Up, Uriiip, gg uni zen. Auf diesen Verctoss, auf den schon unter II 2 eingegangen
- 8.
Zeugen haben nicht zu den “isshandlungen ausgesagt, sondern nur zu dem Totschlag, von dem der Angeklagte freigesprochen ist.
3. Die Rüge, das Schwurgericht habe die Ladung der Zeugin GOWEB zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet. Sie sollte bekunden, der Angeklagte habe es nicht fertig gebracht, Kleintiere zu schlachten, da sie ihm leid geten hätten, Tadurch, dass das Schwurgericht diesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt hat, diese Bekundungen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, hat es weder gegen § 244 Abs 3 StPO verstossen noch seine Aufklärungspflicht verletzt. Sie waren auch entgegen der Auffassung der Revision für die Frage, ob § 9 Abs 3 Ges Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 die
Straffreiheit des Angeklagten ausschliesst, ohne Bedeutung.
Da die Straftaten vor dem 8. Hai 1945 begangen sind, scheidet Straf?reiheit nach § 9 Abs 1 ohne weiteres aus,
ohne dass zu prüfen war, cb sie aus Grausamkeit verübt worden sind.
4. Das Vorbringen, das Schwurgericht hätte den Angeklagten nicht verurteilen dürfen, da die Aussagen verschiedener Zeugen einander widersprächen, greift nur in
unzulä:;siger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Be... weiswürdigung an.
Die rechtliche Würdigung ist zutreffend. Rechtsirrig ist der Einwand, der Angeklagte habe kein Verbrechen
der Beihilfe zur Aussageerpressung begehen können, da er nicht Beamter gewesen sei,
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5 Die Revision rügt ferner die Verletzung des Grund- I satzes "ne bis in idem", da die Spruchkammer schon vorher . { erhebliche Sicherungsmassnahmen gegen den Angeklagten ausa gesprochen habe, Solche Massnahmen bildeten keine strafgericht-Kr liche Verurteilung (Bayer. ObIGSt 1,4, OLG Frankfurt NIW 1948; 678). Auch Art 22 des bayer. Gesetzes zur Befireiung von Nationalsozialismus und Kilitarismus spricht aus, dass strafbare Handlungen unabhängig von diesem Gesetz verfolgt werden können. Art 184 der bayerischen Verfassung _ bestimmt ausdrücklich, dass die ‚Giltigkeit von Gesetzen, die gegen Nationalsozialiemus und Wilitarismus gerichtet sind nder ihre Folgen "beseitigen wollen, durch die Verfassung nicht berührt oder beschränkt werden. Denselben Grundsatz enthält Art 139 des GG.
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Bei der Strafzumessung hat das Schwurgericht die Sühnemassnahbmen weitgehend. zu Gunsten des Angeklagten u u berücksichtigt. . ET
6. Die Straftaten sind auch nicht verjährt, wie die Revision annnimmt. Das Schwurgericht hat rechtlich ein- v# wandfrei festgestellt, dass sie eine nachträgliche Sühne F erfordern, Nach Art 2 Abs 3 des Ähndungsgesetzes, gegen . :. wu dessen Rechtsgültigkeit der Senat keine Zweifel hat, ruhte: $ ; daher die Verjährung bis zum 1. Juli 1945. Sie wurde durch | j die richterliche Ancränung einer Zeugenvernehmung am I}. 28. Februar 1950 unterbrochen.
- 18. To Die Revision ist somit unbegründet und drher zu
verwerfen,
Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Richter kantel Dr. Geier Glanzmann Jagusch Er. 9
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