Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 11.06.1953 – 3 StR 511/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 SıR S12/s1 | 9278 90
In Namen des Volkes
in der Strafsache
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gegen den Ingenieur Karl F aus
wegen schweren Landfriedensbruchs u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus,
Bundesrichter kaaß, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt oem 2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
sustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Londgerichts in Wiesbaden vom 10. Januar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Xosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen schweren Landfriedensbruchs zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Verstöße gegen das sachliche Recht. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1) Ein Verfahre ısverstoß und zugleich ein sachlichrechtlicher Febler würde vorliegen, wenn das Landgericht den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt hätte. Dies behauptet der Beschwerdeführer, indem er ausführt, die jetzt zur Aburteilung gelangte Tat sei schon vorher Gegenstand eines "Sonderstrafverfahrens" vor den hessischen Spruchgerichten gewesen. In diesem Verfahren habe die Berufungsspruchkammer die Beteiligung des Angeklagten an den vom Lendgericht abgeurteilten Ausschreitungen nicht für erwiesen angesehen. Die rechtskräftige Spruchkammerentscheidung schließe eine neue öffentliche Klage vor den Strafgerichten aus; das Verfahren sei deshalb einzustellen.
Damit kann der Angeklagte nicht durchdringen. Die im Sprüchgerichtsverfahren zu verhängenden Maßnahmen stellen keine strafgerichtliche Verurteilung dar. Die auf Grund der allgemeinen Strafgesetze (Art 103 Abs 3 GrundG) verhängten Strafen und Eaßnahmen ahnden kriminelles Unrecht, während die in den "Befreiungsgesetzen" (Art 139 GrundG) vorgesehenen Sühnemaßnahmen ein bestimmtes politisches Verhalten treffen sollen. Dies wird durch 8 138 des hessischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit klargestellt. Auch in Art 22 des bayerischen Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Eilitarismus ist vorgesehen, daß strafbare Handlungen unabhängig von diesem Gesetz verfolgt
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werden können. Der Bundesgerichtshof hat deshalb bereit, ausgesprochen, daß die Entscheidungen der Spruchkammern der amerikanischen Zone einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht entgegenstehen (BGH Urt. v. 11. November 1951 - 1 StR 309/51).
.2) Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Wie das Land- ' sericht dargelegt hat, näherte sich der Angeklagte, der da. mals Ortsgruppenleiter in Wiesbaden war, am 10. November 1938 mit einer Gruppe von 8 bis 10 Mann der brennenden Synagoge am Liichelsberg. Er verweilte einige Zeit vor dem Ge. bäude und stieg dann mit dieser Gruppe zu den nahegelegenen Räumen des jüdischen Wohlfahrtsamtes empor. Nachdem sich di Beteiligten dort gewaltsam Zutritt verschafft hatten, machten sie sich daran, die Zinrichtungsgegenstände der Räume zu zerstören. Der Angeklagte nahm mit beiden Iländen einen Stuhl hoch und zertrümmerte ihn. Zur gleichen Zeit schlugen die Bnderen Männer des Trupps die übrige Zinrichtung des Wohlfahrtsamtes entzwei.
Das Landgericht hat in diesem Verhalten die Herkmale eines Verbrechens nach § 125 Abs 2 StGB gefunden. Hierge-
zulässiger Weise die tatsächlichen Teststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts an. lit seiner Ansicht, das Landgericht hätte dem Zeugen SW, der über das dargestellte Verhalten des Angeklagten ausgesagt hatte, nicht glauben dürfen, kann er in diesem Rechtszuge nicht gehört
ist, liegt auf der Hend und brauchte deshalb nicht ausdrück lich erwähnt zu werden. "
Auch die Verurteilung des Angeklagten als Rädelsführe! nach § 125 Abs 2 StGB wird von den Feststellungen getrage® Das Landgericht hat hierzu bemerkt, der Angeklagte habe schon unmittelbar vor dem Betreten des wohlfahrtsamtes
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.deführer meint, weil die übrigen Teilnehmer an dieser Aus- ‚schreitung gleichzeitig ebenso handelten. Da sie das Vor-
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gegenüber dem Zeugen SW ien Einaruck erweckt, daß er der Anführer der Rotte sei. Dsmit wollte der Tatrichter nicht etwa, wie es scheinen mag, eine Ansicht des Zeugen wiedergeben, sondern zugleich feststellen, daß der Angeklagte die Rotte führte, und ferner deutlich machen, daß seine Jberzeugung auf den \chrnehmungen des SB heruhe. Der Zeuge konnte offenbar nur noch dem Sinne nach wiedergeben, daß die Bemerkungen des Ingeklagten ihn als Anführer kennzeichneten. Dies brauchte den Tatrichter nicht zu hindern, seine Aussage zu verwerten, um die Rolle des Angeklagten festzustellen. Dazu war er deshalb berechtigt, weil er die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen Sg @&B zeprüft und das ärgebnis in den Urteilsgründen nieder- I gelegt hat. Bei dieser Rolle des Angeklagten konnte das wu: Landgericht weiter ohne Rechtsfehler feststellen, daß er : beispielgebend wirkte, als er einen Stuhl zertrümmerte. Darin liegt nicht deshalb ein Denkfehler, wie der Beschwer-
bild des Angeklagten vor Augen hatten, konnten ihre inneren Henzungen zurückgedrängt oder ihre Zerstörungslust gestärkt werden. Zuch auf diese Weise hätte der Angeklagte beispielgebend und damit als zöädelsführer wirken können.
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Schon diese Feststellungen des Urteils genügen, um die Verurteilung des Angeklagten als Rädelsführer zu rechtfertigen. Es bedarf deshalb keines “ingehens auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob das Lendgericht auch Gie Aussage des Zeugen AGB verwerten durfte, um aus ihr auf die Stellung des Angeklagten zu schließen.
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Auch die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils lassen keine Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht # war berechtigt, das Verhalten des ingeklagten als Anzeichen He
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sammenhang hat es seinen Eifer unterstrichen. Für die Be- % messung der Strafe wurden also keine Gesichtspunkte zum
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Nachteil des Angeklagten verwertet, die lediglich tHerknale
des gesetzlichen Tatbestandes des § 125 Abs 2 StGB darstel- ‚ len.
Nach alledem war das Xechtsmittel des Angeklagten zy
verwerfen.
Rotberg Koeniger Busch . . Baldus NMaaß