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BGH Urteil vom 12.08.1952 – 1 StR 284/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“ı 18tR 284/52

Ta Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Eisenbahnsekretär i.R. Friedric BD aus xD

geboren am EBD 550 in ‚2

Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

} hat der _. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesritchter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. “A stin als beisitzende Richtsr,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stuttgart vom 15. Dezember 1951 wird verworfen, j

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt.

Der Angeklagte hat seiner Ehefrau wiederholt Milch zu trinken gegeben. in die er ein arsenhaltiges Schädlingsbek“mplungsmittel geschüttet hatte, und sie dadurch vergiftst.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschrilten und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts»

Das Schwurgericht hat die Nichtbeeidigung der Zeuginnen EEE uni WB damit begründet, dass es ihren Aussagen keine wesentliche Bedeutung beimesse und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten sei, Diese Begründung ist entgegen der Auffassung der Revision ausreichend (BGH Urteil vom 6. März 1951 - 2 StR 20751 -), Auf die Ausführungen, mit denen die Revision nachzuweisen sucht, dass die Aussagen der Zeuginnen wesentlich gewesen seien, braucht im einzeinen nicht eingegangen zu werden, denn die Nichtvereidigung eines Zeugen gemäss § 61 Nr 3 StPO kann mit dem Vorbringen, seine Aussage sei wesentlich, in der Revision mur dann angegriffen werden, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass das Gericht den Angaben des Zeugen eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat (BGH Urteil vom 9. Februar 1951 - 2 StR 5/5i - JZ 1951, 184). Das "ist hier nicht der Fall. Ob nach einer Vereidigung eine wesentliche Aussage zu erwarten sei, hatte das Schwurgerichr nach seinem Ermessen zu beurteilen.

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Auf die AÄblehaung des Antrags, die Aussage des Zeugen Up nachträglich in das Protokoll aufzunehmen, kann die ievision nicht gestützt werden (RGSt 58, 143; 68. 212). Das Schwurgericht musste den Zeugen auch nicht

nochmals hören. Der Verteidiger hatte die nochmalige Verneh-

mung nur beantragt, um eine Aufnahme seiner Aussage in das Sitzungsprotokoll zu erreichen.

Dass das Schwurgericht mit der Ablehnung der Ladung der Wiltruä BD die Grenzen seines Ermessens überschritteiu habe, trifft nicht zu. Es hat den Tatsachen, die durch die Zeugin bewiesen werden sollten, keine Bedeutung für die Intscheidung beigelegt. Dass es hierbei von irrigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. |

Das Schwurgericht hat zu allen "ragen, die eine besondere Sachkunde erfordern, Sachverständige gehört. Es hat ihre Gutachten für ausreichend gehalten, dem Gericht ein selbständiges Urteil zu ermöglichen, keine Zweifel en der Sachkunde der Gutachter gehabt und festgestellt, dass die von der Verteidigung benannten weiteren Gutachter über keine Forschungsmittel verfügen, die denen der früheren Gutachter überlegen sind.

Au? die Rüse, zu Unrecht sei der Antrag der Verteidigung abgelehnt worden, äie Voruntersuchung nochmals zu eröffnen, kann die Revision nicht gestitzt werden. ‚Der Antrag ist mit dem Tröffnungsbeschluss erledigt (RGSt 44, 580, 382; 55, 226; BGH Urteil vom 11. Dezember 1951 - 1 StR 309/51).

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Die Revision rügt ferner die Ablehnung des Beweisamtrags. den Ange’'lagter, seinen Sohn Robert, dessen ühefreu Wiltrud und Frau Helene 1 üurch Dr. Be krimincologisch-psychiatrisch untersuchen zu iassen. Der Verteidiger wollte durch die Untersuchung die Glaubwürdigkeit dieser Personen geklärt wissen. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, da die Untersuchung die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zu Untersuchenden zum Gegenstand habe, diese Beurteilung aber die vornehnste Aufgabe des Gerichts sei, das hierfür die erforderliche Sachkunde besitze. Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten haben zwei Sachverständige bejaht (UA S 14). dber die Frage der Glaubwürdigkeit hatte das Gericht zu entscheiden. Auch die Revision bringt keine Tatsacher. vor. die dem Gericht eine Begutachtung erförderlich erscheinen lassen mussten. Die Rüge ist somit ebenfalls unnvegründet,

Die sachlichrechtliche Rüge ist nicht näner ausgeführt. Das Schwurgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe seiner Frau unter der Naske des treusorgenden Shemannes mehrere Male heimlich Gift in das Ässen getan. Damit hat es das Merkmal der Heimtücke ausreichend begrün-!“ det und damit ein Tatbestandsmerkmal festgestellt, das die Tötung als Mord kennzeichnet. Die Verurteilung wegen Mordes ist schon aus diesem Grunde rechtlich bedenkenfrei, ohne dass noch darauf eingegangen zu werden

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breucht, dass das Schrurgericht zusserdem aus den Umständen der Tat herleitet, dass der Angeklagte auch grausam und eus niedrigen Beweggründen gehendelt hat.

Richter Dr. ?eetz »lantel Krurme Dr. Ausustin