Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 27.02.1951 – 3 StR 230/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2281 0°0 b
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Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Journalisten Jose? S EB :ı: ®. Am ED ©, zevoren cn EEE 1907 in
x 7 z.2t. in der Provinzial-leil- und ?Pflegeanstalt
in Be.
wegen Sicherungeyerfahrens
hat der 3« Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. kai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann 5 als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss \ Bundesrichter Dr. Koeniger on Bundesrichter ° Dr. Baldus u Bundesrichter " Scharpenseel als beisitzende Richter, srster Staatsanwalt Dr. I] els Vertreter der Bundesanwaltscheft, Justizengestellter = als Urkundsbesnter der Geschäftsstelle, "
für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Aöln vom 29. Wovenber 1950 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechts-- mittels zu tragen.
V.n Rechts wegen
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Gründe§
Gegen den Beschuldigten ist die Unterbringung. in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden, weil er in der Zeit vom 1. Oktober 1949 bis 10. Lärz 1950 im Zustand der Zurechnungsunfühigkeit den objektiven Tatbestend des § 10 Abs 1 Ziff 1 des Opiungesetzes verwirklicht hat. iit seiner kevision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Sie ist nicht begründet.
vs 1.) Die Rüge, das’ Gericht habe seine Aufklärungs
licht verletzt, greift nicht durch. Ausweislich
der Sitzungsnicderschrift sind Beveisamträge nicht gestellt: worden. Von sich aus hatte das Gericht kei-- nen Anlass, ‚weitere Beweise zu erheben, als tatsäch-- lich: erhoben worden sind. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann, wenn Umstände vorlenden sind, die dem Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen oder wenigstens nahelegen (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1951, 1 St R 73.50). Das. war hier nicht‘ der Fall.
“Auch das, Vorbringen, der Beschuldigte sei in seiner Verteidigung unzulässigerwceise beschränkt worden, ist nicht gerechtfertigt. wach dem Sitzungsprotokoll ist er nech der Vernehmung eines jeden Zeugen und Sachverständigen sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstückes gefragt worden, ob er et-- was zu erklären habe. Eine Erklärung hat er nicht abgegeben. Ihn war auch gemäss § 140 Abs 1 Ziff 3 StPO Rechtsanwalt ra als Pflichtverteidiger
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beigeordnet worden. Für diesen übernahm Rechtsan-- walt Dr. ZB auf Grund einer ordnungsmässig erteilten U„tervollmacht die Verteidigung in der
Hauptverhandlung. Hiergegen hat der Beschuldigte nach der massgeblichen Sitzungsniederschrift nichts eingewendet. Er kann daher mit seiner in der Revi-
sion erhobenen Behauptung, Rechtsanwalt | sei unvorbereitet gewesen, nicht gehört werden.
Der in der Revision geäusserten Vermutung, das.
Protokoll sei nicht vollständig, ist keine Bedeutung beizumessen. Denn gegenüber seiner Beweisckraft ist
nur der Nachweis der Fälschung zulässig, § 274 Satz 2 5t20. Tatsachen hierfür sind nicht einmal angedeutet.
Ungeeignet zur Unterstützung der Revision ist endlich das Vorbringen, die sachverständigen Zeu-
gen Dr. Ig@ und Dr. ei ] seien während der kanzen lauvtverhandlung im Sitzungssaal anvesend gevie-
sen. Denn diese beiden sind nach Inhalt des Protokolls nur als Sachverständige vernommen worden. Auf. sie ist die - übrigens nur eine Sollvorschrift dar. stellende - Bestimmung des § 58 StPO nicht anwend.- bar (AGSt 52, 161).
Die rormalrügen Konnten sonach nicht zum Er-
‚folg führen.
2.) Das gleiche gilt für die Sachrüge.
Soweit sie die Richtigkeit der ärztlichen Gut-- achten und die daraus vom Gericht gezogenen Schlüsse bekämnft, ist sie als Angriff auf die Beweiswürdigung unzulässig. Das angefochtene Urteil gibt aber
auch hinsichtlich..der rechtlichen Beurteilung der Be %
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festgestellten Tatsachen keinen Anlass zur Beanstandung. .. Das Landgericht ist auf Grund der Sachverständigen. gutechten zu der Überzeugung gelengt, dass die Ver-
schreibungen von Betäubungsmitteln, die der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Oktober 1949 bis zum 10. üärz
1950 erschlichen oder auf andere \icise erlangt hat, 23 Erztlich nicht gerechtfertigt gewesen seien. Dieses en Verhalten hat es ohne Rechtsirrtum objcl-tiv als Ver- n stoss gegen § 10 Abs 1 Ziff 1 des Opiumgesetzes er- Ze achtet. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bi
Beschwerdeführers für sein Tun hat das angefochtene Urteil abgelehnt. Es ist mit dem Sachverständigen
Dr. Frank der Ansicht, der Beschuldigte habe seine Uendlungen unter der Wirkung seiner korphiumsucht aus-- geführt, um sich die zu deren Befriedigung nötigen Littel zu verschaffen. Er sei zwar fähig gewesen,
däB Unerleubte der Tat einzusehen, wegen seiner Sucht . eber unfühig, nach dieser Einsicht zu handeln, weil = die Bestimmbarkeit seines Willens durch vernünftige A Erwägungen infolge seiner Sucht ausgeschlossen gewe-- RR sen sei. In dieser Beurteilung, die von einer krank- ae haften Störung der Geistestätigkeit des dem Rausch er gift verfallenen Beschuldigten im Sinne des § 51 Abs i E> SteB ausgeht (val EGSt 73, 121), ist ein Rechtsfehler u nicht zu erblicken. Eid
Gegen die auf Grund dieses Sachverhalts angeord- SE nete Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- “ oder Pflegeanstalt bestehen ebenfells keine Beden- B
ken.
Diese ılassnahme stellt eine schwere Beeinträchtigung der Freiheit des Betroffenen dar. Sie ist daher nur denn zulässig, wenn der Bestand der üechtsordnung durch die bestimmte Wehrscheinlichkeit künfti-- ger gegen sie gerichteter Nandlungen unuitvelbar und ernstlich bedroht wird und eine Abwendungz dieser Ge-- fahr auf andere V/eise nicht erreicht werden kenn (RGSt 69, 12; 73, 303). Beide Voraussetzungen hat das Landgericht eingehend und sorgfältig geprüft und deren Vorliegen mit Recht bejaht.
Zunächst kommt es im Anschluss an das Sachverständigengutachten ohne Kechtsirrtum zu dem Ergebnis, dass bei dem derzeit noch nicht entwöhnten Beschuldigten eine hochgradige Gefahr des Rückfalis in die "orphiumsucht bestelie, die mit Sicherheit, mindestens aber wit grosser Wahrscheinlichkeit strafbare Handlungen zu ihrer Befriedigung erwarten lasse. Denn auf normalen Wege könne er sich die hierzu erforderlichen iiengen von Rauschgiften nicht verschaffen. Das Landgericht vertritt hierbei den Standpunkt, die künftigen Verfehlungen des Beschuidigten würden sich nicht auf Verstösse gegen das Opiumgesetz beschränken. Das schliesst .es rechtlich pedenkenfrci aus der Vergangenheit des wiederholt und nicht unerheblich pestraften Beschuldigten, die seine völlige Haltlosigkeit beweise und die Befürchtung der Begehung, von; Rezeptfälschungen oder anderen Straftaten - nementlä,ch Bedrohung und Beleidigung von Ärzten - zur Erlangung von Betäubungsmitteln rechtfertige.
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“Auch die weitere Frage, ob äurch ein anderes „ittel die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr beseitigt werden könne, hat der Erstrichter untersucht und in Anlehnung an das ärztliche Gutachten verneint.. In den Urteilsgründen ist im einzelnen dargelegt, dass eine andere Möglichkeit, den Beschuldigten von Rauschgiften zu entwöhnen, ausge-- schlossen sei. rine freiwillige .Entwöhnung, selbst unter Aufsicht, verspreche einen zrfolg. Ein Ver-- such dieser Art sei bereits unternommen worden, jedoch {ruchtlos geblieben. Demnach sei die Unterbrin-
gung das einzige Kittel, eine empfindliche Störung der Rechtsordnung durch den Beschulüigten hintan-
zuhalten. Diece Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Da somit die Vorsusssetzungen des § 42 db StGB gegeben sind, ist die Anordnung der Unterbringung mit Recht getroffen worden. Als Folge ergibt sich die Verwerfung der Revision des Beschuldigten.
Der Kostenausspruch beruht auf § 473 Abs i Satz 1 StPO.
Heumenn Krauss Dr. Koeniger Baldus Scharpenseel