Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 22.02.1951 – 1 StR 479/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

2322 053 -.

ImNSTamnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den .abrikenten iichard D ee +; TEB/SEEEB, dort geboren en WW. in ED,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Eovenber 1951, en der teilgenomnen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter :antel Bundesrichter Glenzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, .. ,„ . Oberstaatsanwalt Dr. END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär EBD als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 22. Februar 1951 wird verworfen, Der Angeklagte hat die kosten des l!echtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

wur Zee sa 27 Sue?

anne.

Pe For Puppe

tn Sinn.

a ar

er LITT

PER Er 5

-2.-

Gründes

Der Angeklagte befuhr am 4. Oktober 1950 nach 23 Uhr mit seinem Personenkreftwagen die ihm bekann“ te Strasse "Geroläsecker Vorstadt" seiner Heimatstadt IB in Staätrichtung, Die Strasse hat eine Fahrbahnbreite von 7,80 ms. vor dem "Schlüssel", either Strassengabel, verbreitert sie sich auf 9,90 m und noch mehr und gabelt sich dort in die Friedrichstrasse, die den Zug der Geroldsecker Vorstedt mit geringer Rechtsabweichung fortgetgt," . und die mebr nach links abgehende Bismarckstrasse, In die Fahrbehn der Geroldsecker Vorstadt ist rechts ein Bahngleis ohne besonderen Bahnkörper "eingelassen. Vor der Gabelung schneidet dieses Gleis die Fahrbahn des Strassenzuges Geroläsecker Vorstadt-Frieärichstrasse schräg derart, dass es em Beginn der Friedrichstrasse, in Stadtrichtung gesehen, nun links von der !'ahrbahn verl&uftz3 es erweitert sich dort zu einem geschotterten Schienengelände, Der Angeklagte fuhr vor der Gebelung mit 70 km/st; er befuhr "beinahe die litte des eigentlichen Fahrdemnms" einschliesslich des Gleises. Als er sich der Gabelung näherte und nun Sicht auf die !riedrichstrasse erhielt, sah er dort "noch über >0 m entfernt" einen vorschriftsmässig rechts fahrenden Radfahrer mit Licht herankommen. Daraufhin bremste er stark, indes nicht mit voller Stärke, behielt seine Fahr- ‚Tichtung eber bei, dle der leichten Rechtskrümmung der Strasse kaum folgte und ihn deshalb von der liütte der Fahrbahn der Geroläsecker Vorstadt allmählich auf die

3.

“> Te

zeigen ten.

Be

rn: . “

dort: Sauer Ze 1

nn

ABER

TEE ER TEL t

: sammenstoss noch mindestens 40 km/st. Das Lendgericht ha:

EEE DIT Ten BR SEELE RER LREEET

zu m.

- 3 -

linke Scite der Triedrichstrasse führte, Dedurch liefen die beiderseitigen Tahrrichtungen aufeinander zu. Als der Radfahrer den Kraftwagen auf sich zukommen sah, wich er in seiner Fahrrichtung nach rechts. euf das geschotterte Gleis und kurz danach noch weiter nach rechts aus, wurde aber vom Kraftwagen erfasst, über 17 ım veggeschleudert und schwer verletzt; an den Verletzungsfolgen starb er, Die gesemte, gleichmässig kräftige Bremsspur des Angeklagten betrug bis zum Stillstand des \agens 45,20 m, seine Geschwindigkeit beim Zu-

den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnis verurteilt. Seine Sackrüge kann keinen ürfolg haben,

Sechliche Beweisregeln, die das Landgericht nach nung der Revision verletzt heben soll, kommen hier nich in Betracht. Nach § 261 StPO sind die erhobenen Beweise frei zu würdigen. Das hat das Lendgericht getan, Dabei sind weder Widersprüche ersichtlich, noch ürfahrungssätse oder anerkennte Denkgesetze verletzt. u

Der Begriff der Fahrlässigkeit im Strassenverkehr ist nicht: verkannt. Das Lendgericht stellt fest, der ‘Angeklagte habe die örtlichen Verhältnisse en der Ga-. belung gekannt und gewusst, dass er vorher etwaigen G%- genverkehr aus der Friedrichstrasse, mit dem zu rechnen . war, nicht werde erkennen können, Nach §§ 1, 9 Abs 2 StVO sei er verpflichtet gewesen, an dieser Stelle mit einer Geschwindigkeit zu fehren, die ihm erlaubte, bel

he

our Ba j z

Hindernissen auf kürzeste Strecke — gemeint ist offensichtlich die von dieser Stelle noch Überschaubare Fahrbahnstrecke von etwa 50 Metern — zu halten, Diese nach den örtlichen Verhältnissen gebotene Höchstgeschwindigkeit habe er mit

70 km/st weit überschritten. Das Landgericht stellt damit

fest, ohne es ausdrücklich zu sagen, dass der Bremsweg

des Angeklagten beim Erblicken des Redfahrers infolge

zu hoher Fahrgeschwindigkeit wesentlich länger gewesen

ist als die überschaubare Fahrstrecke, Dagegen ist

rechtlich nichts einzuwenden. “

Auch der Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot des § 8 Abs 2 StVO ist ohne Rechtsirrtum festgestellt. Der Angeklagte hat sieh vor, der Gabelung, ohne dafür einleuchtende Gründe zu haben und enzuführen, nicht auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts gehalten, sondern vorschriftswidrig nahezu auf der Mitte der Gesemtfahrbahn, Er hat nach der Überzeugung des Lendgerichts gewusst, dass er zu schnell fuhr, im Notfall nicht mehr rasch genug werde bremsen können, dass sich Anlass ergeben könne, sofort auf die rechte Fahrbahnseite zurückzusteuern, dass ihm dies bei seiner Geschwindigkeit aber nicht sofort gelingen werde, zumal nicht während des Bremsens, Wenn das Landgericht unter diesen Umständen davon überzeugt ist, der Angeklagte habe durch fahrlässiges Fahren den Tod des Radfahrers verursacht, so ist das rechtlich nicht zu ‚beanstanden. Be:

Die Revision wendet dagegen ein, wie auch der Angeklagte schon in der Hauptverhandlung, aus dem ungewöhn-

5.

ern.

De

De Te ze u ze

u We BEE ihn EST EETT TE

‚ geschlossen, der Radfahrer torkele hin und her und wclle

ıfı 5 .n lich starken Schwanken der Radlampe habe. der Angeklagte

- in seiner lahrrichtung - nach liuksin die Hebelstrasse einbiegen, die Fahrbahn des Angeklagten alsc schneiden, Deshalb habe dieser versucht, links an ihm vorbeizufahren, Dieser Irrtum des Angeklagten sei entschuläbar, der Begriff der Fahrlässigkeit deshalb verkannt, mindestens keine grobe Fahrlässigkeit festgestellt. Soweit die Revision einen andern Hcergang; insbesondere eine andere Fahrweise des Radfahrers behauptet, als das Landgericht sie feststellt ist sie unbeachtlich. Das Revisionsgericht ist an üle Urteilsfeststellungen gebunden. Nach dem Urteil wollte

der Radfahrer nicht in die Hebelstrasse einbiegen; er ist ardnungsgemäss gefahren und hat nur das übliche, beim Rad-. fahren unvermeidliche Schwanken seiner L..mpe gezeigt,. etwas verstärkt dadurch, dass die Lempe nicht an der Lenkstange, sondern auf dem vorderen Kotblech des Rades angebracht war und dadurch, dasn er vor dem Kraftwagen des Angeklagten nach rechts (in seiner Fahrrichtung) auf das geschotterte Gleis ausbiegen musste, nicht, wie der Angeklagte behauptet, nach links, Bei diesen Feststellungen zur Verkehrslage ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt hätte, zumal das Urteil ergibt, dass der Angeklagte vom Erblicken des Radfahrers bis zum Zusammenstoss trotz kräftigen Eremsens nur drei Sekunden und bis zum Stillstand des Wagens fünf Sekunden gebraucht hat. Der kurze Zeitraum von drei Sekunden, be-- ruhend auf überschnellem Fahren des Angeklagten, konnte nach den Tatfeststellungen aber nicht ausreichen, dem

6.

6 -

Angeklagten allein aus der Beobachtung der 3ewegungen

der Radlempe den erforderlichen sicheren Aufschluss

über die Absichten des vorschriftemässig sich bewegenden Radfahrers zu verschaffen, Unerfindlich ist daher, wie der Angeklagte bei derart ungewisser Verkehrslage annchmen konnte, links an dem: vermeintlich einbiegenden Radfahrer mit erheblicher Geschwindigkeit vorbeifahren

zu dürfen, und wie er dazu gekommen ist, einen so leichtfertigen öntschluss alsbald auszuführen,

Der Hinweis der Revision auf das mit der Revisionsschrift vorgelegte Sachverständigengutachten genügt nach § 345 StPO zur Begründung nicht; es muss daher ausser Betracht bleiben, RG IW 1936 S 2144. Sein Inhalt würde die Entscheidung aber auch nicht zugunsten des Angeklagten beeinflusst haben,

. Wegen der inzwischen verjährten Verkehrsübertretungen (§§ 1,9 Abs 2, 8 Abs 2 StVO), bedarf. es keiner Änderung des Schuldspruchs, .weil sie im entscheidenden Teil des . Urteils’ nicht enthalten sind. Da die Übertretungen mit - der fahrlässigen Tötung in Yateinheit stehen, ist das ! Verfahren insoweit auch nicht einzustellen; u !

Zur Strafzumessung ist zu bemerkens Das Lcendgericht ist. nicht vom "üblichen Strafrahmen" abgewichen, Die Strefe ist dem § 222 StGB entnommen. Strafschärfend ist die vom Lendgericht als verantwortungslos erachtete Fahrweise des Angeklagten erwogen, der keine verst£endige ürkl&örung und keinen Milderungsgrund für sein Verhalten anführen

m.

rn nn nn nen o.-

-71-

nn

en m en

ae te

en we.

br: er TR.

EEE NET ET NEE

re en De}

könne. Der Getötete sci das Opfer einer Spazierfahrt, die der Angeklagte bei körperlicher Leistungsfühigkeit unternommen habe Solche Tatumstände können strafschäörfend wirken. Bei diesen Er. wägungen kann es dahinstehen, ob die Bemerkung im Urteil. der Angeklagte habe den Kitfahrenden seinen Schneid und die Lei-. stungsfühigkeit des Wagens zeigen wollen und sich dafür gera.. de diese Strasse ausgesucht, auf eine gerichtliche Feststellung oder auf eine blosse Vermutung hindeutet; denn sie stellt sich nur als ein Schluss eus den die Fahrlässigkeit begründenden Urteilsfeststellungen dar. Nach dem Zusammenhang der Gründe will das Lendgericht damit nur sagen, der Angeklagte habe keinen verständlichen, wenn auch noch immer zu missbilligenden Grund für seine Fahrweise gehabt, deshalb bleibe nur der Schluss auf die angegebenen Gründe übrig. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, Die zunehmenden Unfälle im Strassenverkehr straf.: schärfend zu berücksichtigen, war das Landgericht nicht gehindert.

Richter Dr. Peetz Mantel

Glanzmann Jagusch