Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 20.02.1951 – 3 StR 46/50

3. Strafsenat

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In der Strafsache

gegen den Schlosser Nicolai B , zuletzt wohnhaft in: ‚ Pt: ., geooren cn GEHE 1921 in vi | voın.

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wegen Raubmordes

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 20. Februsr 1951, an der teilgenommen haben:

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Scnatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Mantel Zundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. 0) els Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistent (>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

“ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 7.Juni 1950 ,

wird verworfen; jedoch werden im Urteilssatz die Torte " § 250 Ziff 1 und 4, " gestrichen.

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Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.

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Der Anseklagte ist wegen Kordes in Teteinheit mit besonders schwerem Raube zu lebenslangem Zuchthaus und zum Verlust der Ehrenrechte verurteilt. Seine Revision rüst die Verletzung materiellen Tlechtes.

In der Nacht 'zum 13. Februar 1950 ist der Angeklagte zusanıen mit seinem Gehilfen 5 beide mit geladenen, von Angeklegten beschefften Pistolen bewaff£nct, in das von dem früheren Geschäftsführer Yilly GW nit seiner wamilie bewohnte Holzhaus bei Hürtgene, eingebrochen,um dort vermutete erhebliche Geldbeträge sich anzueignen. Als G@@ ihn entgegentrat, schoß er eu? ihn, weil 6 ihm bei der weiteren Turchsuchung der Tohnung im Tege stand. Es wurden auf I arei Schüsse 2bgsefeuert, wovon der Anzeklaste mindestens zwei, einen möglicherweise aber auch IB 20::- geben hat. Zwei der Schüsse durchschlugen die Hauptschlagader und hatten den Tod cD zur Folge. Der Angeklagte, ein ehemaliger Soldät, rechnete mit der tötlichen "irkung der aus nächster Wähe abgesebenen Schüsse und hat diesen Erfolg gebilligt. Er wollte euch, daß seiüu Gehilfe SED 1: dem „lcichen vorgestellten Erfol; schoß; zu diesem Zweck hatte er ihm

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dic geladene Pistole gegeben. Damit ist die Verursachun; des Todes durch den Angeklasten, sein Tötungsvorsatz in der hinreichenden Form des bedingten Vorsatzes und sein Täterwille als littäter bedenkenfrei achgevwiesen. . Der Angeklagte hat die Tat nur bogangen, um sich fremdes Eigentum rechtswidrig anzueisnen. In diesem Tatmotiv ungezügelten, sittlich verwerflichen Verlangens nach ungerechtfertigtem vewinn vum jeden Preis hrt das Schwurgericht zutreffend das lierkmal der Hurdgier erblickt. Überdies sollte die Tötung, wie das Schwurgericht feststellt, die Tegnahme der Beute und somit eine andere Straftat ermöglichen ( vgl OGHSt Ba 1, 366). Der Angeklagte ist daher mit Recht als Mörder verurteiit worden ( §§ 4, Abs 1, 211 StGB; Art 102 BSG ). -

In weiterer Durchführung des Unternehmens zwang der Angeklagte nech der Erschießung Gi dessen Frau mit vorgehaltener Pistole und der mündlichen Drohung, er werde sonst schießen, zur Herzuszabe des vorhandenen Bargeldes im Betrage von 12 bis 15 Ti, das der 'ngekla;ste in die Tasche steckte. Nittels der das Leben gefährdenden Bedrohung der Frau GB und der ge;en ihren Ehemann angewendeten Gewalt hat der Angeklaste dei Ge„ahrsam der Eheleute GP an dem Geld

gebrochen und in rechtswidriger Zueignungsebsicht eige-

nen Gevwahrsem bezründet. Die verübte Gewalt hat den 104 CD zur Folge gehabt. Zutreffend hat das Schwur-

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gericht den Angeklagten daher auclı des besonders schweren -cubes ( 3§ 249, 251 StCB) für schuldig befunden. Die Annehme von Tateinheit zwischen Raub mit Todesfolge un] zum Zwecke der Berzutung begangenem liord entspricht bei einer derartigen Sachlage

fester kechtsprechung. Unrichtizg , wenn zuch für den Bes;and des

Urteils unschädlich, ist es nur, daß im Urteilssatz auch " § 250 Ziff i u 4 StöB " aufgeführt worden ist. Nenn die Bezehungsart des besonders schweren Roubes ( § 25% StGB ) sieht mit der des schweren Raubes ( § 250 StGB ) nicht in Tateinheit, sonderu zehrt sie auf ( vgl 2GSt 74, 309, 310).

iiit dieser Richtigstellung war deher die „evision des Angeklagten unter der Xostenfolge aus § 473 3tPO zu verwerfen.

gez. Richter, ge2. Engels, gez. „antel,

sez. Dr. Peetz, gez. Dr. Augustin.