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BGH Entscheidung vom 17.02.1951 – 4 StR 1047/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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N FH er. 4 StR 104/51 R Ge 2296 013

ImNamen des Volkes

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In der Strafsache gegen

1.! den Xaufmenn Albert S EEE aus Dim, üort

geboren em min 218, 2.24%. in Untersuchungshaft, “

2,) den Altmetallwarengroßhänäler zkerl 8 aus

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wegen Hehlerei

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hat der 4. strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung Tom 29. “Ei 1952, an der teil;;enommen haben:

Bundesrichter KXrumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichver Lr. Külle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Bundesanvelt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizanfsstellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle y

für Recht erkannts u BE

Die Revision des Angeklagten Karl SW ;e;sen das Urteil des Lrenägerichts in Bochum vom 22.0ktober 1951 wird verworfen mit der heßgabe,dess dieser Angeklaute im übrigen unter Übernchme der insoweit erwachsenen weiteren Verfehrenskosten auf die Staatskasse freigesprochen wird. Dieser Angeklagte hat äle Kosten seines „echtsmittels zu tragen.

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Aaf die Revision des Angeklagten Albert Sg WW :ird das vorbezeichnete Urteil, soweit es die-

sen Angeklagten betrifft und soweit dem Angeklagten " TED die Ausübung des Gewerbes untersagt worden ist mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben |

und die Sache zu neuer Verhendlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land- °

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1. Ob der Zeuge VB, vie die Revision meint, der

e Beteiligung an den dem Angeklagten zur Lest gelegten strafbaren Handlungen verdächtig war, hatte Gie Strafkemmer

" jn freier tatrichterlicher „Urdigung zu ermessen. Sie hat R ausweislich des Sitzungsprotokolls die Vereidicunz; des Zeugen CE wegen Teilnehmeverdachts abgelehnt, dagegen die Vereidigung Ges Zeugen VeorREER angeordnet. Daraus er-- "gibt sich zur Überzeugung des Senats, dass das Gericht die Frage eines Teilnahneverdachts such hinsichtlich des Zeugen VB geprüft, hier aber verneint hat. Ob diese tatsächliche Beurteilung richtig war oder nicht, darf das evisionsgcricht gemäß § 337 StPO nich‘ nachprüfen. Ist somit der Zeuge VORM ser Strafkanmer nicht als der Betei-- ligung veräüächtig erschienen, so mußte er ‚ gerEß § 59 5tPO vereidigt werden.

. . ri 2o Zu Unrecht erblickt ais Revision in der Verwer-- tung anderer Strafakven eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit. j

‘Das in der Strafsäche 4 Kis, , 21/51 gegen die iitangeklagten Li und zu sm 16.. April 1951 ergangene Urteil. ist ausweislich des Sitzungsprotokolls ver ‚lesen wor-- den, soweit es den Dicbstahl vom 17. Februar 1951 betrifft. . Das war gemäß, § 249 StPO zulässig. Der in den Urteilsgrün- ‚den wiedergegebene VWortleut dieses Strafurteils durfte da-

her‘ der Überzeugungsbildung der ‚Strafkammer mit zugrunde gelegt werden. - lu Bu

Der für die Feststellungen sbenfalls verwendete Inhalt der br ‚en Beiakten ist, wie das Sitzungsprotokoll

ereibt, dedurch in die Sauptverhendlunz eingeführt worden,

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de gemäß § 267 StPO nicht erkennen zu lassen.

Angeklagte Karl ss insoweit Zreizusprechen, als die

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dass er zum Gegenstand der Vernehmung der Angeklagten gemacht worden ist. Den Inhalt nicht verlesener und

selbst nicht verlesbarer Urkunden dadurch zur Kenntnis der Prozeßbeteiligten zu bringen, dass den Angeklagten k über ihn Fragen gestellt und Vorhalte gemacht werden,ist 2 verfahrensrechtlich einwandfrei; denn die tatrichterli.. che Überzeugung gründet sich al.sdann auf die unmittelbar ” von den Gerichtspersonen wahrgenommenen Lrklärungen der angeklagten. Welche Feststellungen im einzelnen auf äic-- sem \iege getroffen worden sind, brauchen die Urteilsgrün-

3. Die hinsichtlich des Angeklagten Karl su ge troffenen Feststellungen ergeben einwendfrei, dass dieser Angeklagte den äusseren wie den inneren Tatbestand der Hehlerei verwirklicht hat. Die Revisionsangriffe gegen die Beweiswüräigung können nicht durchgreifen; insbeson.. iere sind Verstösse gegen ‚allgemeine Erfehrungssätze nicht ersichtlich. Da die Strafzumessungserwägungen ebenfalls seinen zum Nachteil. dieses Angeklagten ausschlagenden Nechtsfehler erkenhen lassen, war seine Revision unter Aostenfolge aus § 473 StPO zu ‚verwerfen. Jedoch war der

Strafkammer ‚Ihn: ‚der ‚der Anklage zugrunde gelegten Einze)-- handlungen. nicht für überführt" ‚grächtet hato

4. Dagegen kann die Annahme’ der Strafkanner, der «1: 3 geklagte Albert sw; habe die 'Hehlerei geuerbsnässig j betrieben, ‘durch Rechteirrtun: beeinflusst sein...

Albert Sm 'hahm laufend äie von dem Rohprodukten j händler Egg aufgekauften. Rohprodukte ab. Im Zuge dieser ständigen Geschäftsverbindung hat der ingeklagte in zue!

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-? pällen, nämlich am 12. und em 19. Februar 1951, je ei-

” nen Posten Inäustriekupfer gckauft, dessen strefbare ,

R, Herkunft er nach’ der mit Rechtsgründen nicht engreifbaren Überzeugung der Strafkammer aus Art und iienge der

“ Ware erkannt hat.

Die Strafkammer führt aus, die am 12. und 19.Februar verübten Taten bewiesen, dass der Angeklagte Aldert SW in der Absicht gehandelt habe, sich durch wiederholte Begehung eine wirtschaftliche Einnahmequelle

RE zu sichern, und erblickt derin das lierkmel der Gewerbs-- R mässigkeit. Da diese Begründung nicht erjibt, ob der An-

geklagte auch schon am.12. Februar in sclcher „.bsicht gehandelt heben soll, ätes vielmehr ledi- ‚lich aus dem äusseren Umstand der einmaligen Wiederholung abgeleitet wird, so ist der Verdacht begründet, dass die Strefkammer den Begriff der Gewerbsmässigkeit schon dann für verwirklicht erachtet, wenn eine aus 'Erwerbsgründen, begangene tat wiederholt verübt wirds Der. "Sinn ihrer Darlezung kenn. nämlich der sein, der Angeklagte habe den Ankauf vom 19.Februar zu dem Zweck vorgenommen, "durch diese \iederholung einer bercits einmal verübten „traftat erneut Geld zu verdienen. Die Tatsache ‚der Wiederholung ist indessen für den ausschliesslich, dem, inneren Tatbestand angehörenden j Begriff der Gewerbsmässi£ keit nicht. entscheidend; maßgebend ist vielmehr die in die: Zukunft gerichtete Absicht der Wiederholung mit dem Ziele, sich eine fortlaufende. Einnahmequelle von. einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1:

Da den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden Kann, dass der, Angeklagte‘ Albert Sp als cr am.

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12. Februar oder als er am 19.Februar je einen Posten Kupfer aufkaufte, in der Absicht gehendelt het, künf- ! tighin weiteres DLiebesgut zu erwerben, so ist scine Ver. Bi urteilung wegen rewerbsmässiger Hehlerei bisher nicht ‘ ausreichend begründet. Dieser Liangel führt zur Zufhe- B bung des ganzen ihn betreffenden Urteils, weil ie Gean werbsmässizkeit einen untrennbaren Bestandteil der Schuld-.; frage bilüet. Bei der erneuten Verhendlung wird die Straf” | . kammer auf die Erschöpfung der Anklage, die ausser den E ” erwähnten Vorgängen auch noch frühere lletallankäufe von Bu dem Hitengeklagten KB unfasst, Bedacht zu nehmen haben.

SR Auf einem Rechtsirrtum kann auch das Verbot der Ge- B werbeausübung beruhen.Nach den Vrteilsgründen ist nämlich ” möglicherweise der Gesichtspunkt ausser 3etracht gelassen bi worden, ob nicht bereits die Vollstreckung; der Freiheits- = strafe genügt, um dem erstmals wegen Hehlerei verurteilten Angeklagten nach seiner Entlassung von der weiteren Begehung gleichartiger Streftaten abzuhalten, Insoweit war die Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten un ZU

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