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BGH Entscheidung vom 23.01.1951 – 3 StR 374/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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008 2a: 048

3 StR 37a a

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

i ) den Vertreter Fagn „“ GEEEEEEEEEEEEN. aus WED / TED, geboren an § 2.) den Vertreter. m Jose? H aus Du: gebcren am @. in ;

3.) den Vertreter Heinrich Sc en — aus MED RED; geboren am ®. in Me

4.) den kaufmännischen Angesteilten Fritz R_o aus ‚ geboren am @. inE ;

5.) den beruflosen Lorenz We aus MW,

durt gebcren am &. EEE 6.) den Anstreicher Eicäuin a f) «> aus VD Ei,

dort gebcren am

wegen Zı 11- und Steuervergehen

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshcfs in der Sitzung "m 1?. März 1953, an der teiigencmmen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prcf. Dr. Busch Bundesrichter Scharpensee) Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwait als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

1.) Auf die Revisionen der Angeklagten D>, Schi; Ro und O@EB wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. Januar 1951, scweit es sie betrifft, im Strafausspruch einschliesslich der Wertersatzstrafe aufgehoben; jedoch bleibt die Einziehung aufrechterhaıten.

Ihre weitergehenden Revisicnen werden verworfen.

Im Umfangeder Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kcsten der Rechtsmittel, an das landgericht zurückverwiesen.

2.) Die Revisionen der Angeklagten Fb und We gegen das Urteil werden verworfen.

Diese beiden Angeklagten haben je die Kosten ihres Rechtsmitfels zu tragen.

Von Rechts wegen un

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- 3 -

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten je eines fortgesetzten Vergehens der Zcll- und Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO in der nach § 401 b RAbgO erschwerten Begehungsfcrm, und zwar die Angeklagten DEEED, HB-EB Sch@B und O@MB je eines gewerbsmässigen, die Angeklagten Rome und We@iiiEB je eines bandenmässigen Schmuggels schuidig gesprochen. Sie sind je zu einer Gefängnis- und Geldstrafe und zu einer Wertersatzstrafe in verschiedener Höhe verurteilt worden. Zugleich wurden die beschlagnahmten Schmuggelwaren und der zu mehreren Schmuggelfahrten verwendete Personenkraftwagen des Angeklagten HOME sowie zwei Eisenbahneruniformen, ein Reichsbahnstempei, zwei Lichtbildausweise und zwei Ausweisformulare eingezogen. Das Landgericht hat es in Abreihung vom Eröffnungsbeschluss abgelehnt, die Angeklagten je zugleich zu verurteilen wegen anderer in Tateinheit miv der Zoli- und Steuerhinterziehung begangener Vergehen, und zwar a) wegen Vergehen gegen die §§ 132, 265 a StGB und Abs 1 Satz 1 unä Abs 3 MilRegG Nr 161 - und b) wegen Devisenvergehen nach dem MilRegG Nr 53. Es begründet die Ablehnung damit, die oben a) bezeichneten Vergehen seien nicht erwiesen und die oben b) bezeichneten Vergelien seien durch das Straffreiheitsgesetz2 vom 31. Dezember 1949 (StrFfr&) amnestiert.

Soweit sie verurteilt worden sind, greifen die sechs Angeklagten das Urteil mit der Revision an. Verfahrensrügen

haben nur die Angeklagten DE. Schiiie und Rode

erhoben; sie sind unzulässig, da sie entgegen der zwingen-

E00 § 0 U 227, SUPErWeze

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den Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht durch Angabe der den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen begründet sind. Die von allen Angeklagten erhobene ”%, _.. Sachbeschwerde ist

A. hinsichtlich des Schuläspruchs

unbegründet.

I. Allgemein

Die Angeklagten haben innerhalb der Zeit von Mitte Februar 1948 bis Ende Juni 1949 wiederholt mit Personen-, insbesondere Arbeiterzügen von Kaisersiautern (Rheinpfalz) aus über die Grenzz-Ilstelle Homburg Fahrten in das Saargebiet unternommen, dert sich Schmuggelgut, insbesondere Zigarettenpapier der französischen Marken ZigZag und Job, verschafft, diese Waren regelmässig auf dem Rangierbahnhef in Saarbrücken ir einem Güterwagen versteckt, der bestimmungsgemäss im nächsten Güterzug nach einem RangierbahnhUf in Mannheim gefahren wurde. D’rt heiten sie jewei.s nach Ankunft des Güterzugs das Schmuggelgut aus "ihrem" Wagen heraus und setzten es, ohne es zur Entrichtung des Zolls, und der andern Abgaben zu gestellen, innerhalb des deutschen Zollgebietes, insbesondere in Mülheim a.d Ruhr mit Gewinn ab.

Darnach hat das Landgericht den äusseren und inneren Tatbestand der Verkürzung von Abgaben nach § 396 RAbgO zutreffend als verwirklicht angenommen. Die von den Angeklagten in das deutsche Zollinland verbrachten Waren waren zollbar und wurden mit dem Eingang über die Homburger Zollgrenze zcilhängig (§ 6 Zc11G). Das Zollgut war jeweils von den Angeklagten als den Einfuhrzcllschuldnern (§ 47 Abs 1 Ziff 2 ZollG) der zuständigen Zollstelle®

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-5_

zur Entrichtung des Zolls nach dem Übergang der Ware über die Zcllgrenze, spätestens in dem Zeitpunkt zu gestellen, in dem sie über das Zollgut erstmals vorschriftswidrig so verfügten, als wäre es im freien Verkehr (§ 45 Abs 1 Nr 2 Zoll@). Gleichzeitig war die Ware dort auch zu gestellen zur Entrichtung der sonstigen auf Einfuhrwaren geiegten Abgaben: es war dies für französisches Zigarettenpapier die Tabaksteuer, für französisches Parfüm und Kognak die Monopolausgleichsabgabe und aus allen diesen Einfuhrwaren die Umsatzausgleichssteuer nach § 11 Abs 2 UmsStG. Alle diese Rechtsnormen des Zoll- und Steuerrechts hat das Landgericht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt.

Diese Gestellungs- und Abgabepflicht haben die Angeklagten jeweils bei ihren Fahrten verletzt. Das Tatbestandsmerkmal der Steuerunehrlichkeit dee § 396 RAbgO ist durch den festgestellten Hergang hinreichend dargetan, weil die Angeklagten durch unbefugte Verwendung von Eisenbahneruniformen und - -ausweisen ein dienstliches Tätigsein bei ihrem Durchgang durch die Grenzstelle Homburg sowie bei ihrem Aufenthait auf den Güterbahnhöfen Saarbrücken und Mannheim vortäuschten und zum geheimen Verbringen ihres Schmuggelgutes über die Grenge die vor einer Grenzzcllkontrclie geschützten, zur Abfahrt bereiten Kohlengüterzüge ausnützten. Auch die Vorsätzlichkeit der Abgabenhinterziehung steht nach dem festgestellten Sachverhalt ausser Zweifel, ebenso das Tatbestandsmerkmal des Handelns "zum eigenen Vorteil"; dies hat das Landgericht zutreffend darin gesehen, dass die Teilnehmer

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1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-23/3-str-374-51#rd_7

an jeder Fahrt das gemeinsame Schmuggelgut, ven dem sie nur einen sehr kieinen Tei: selbst verbrauchten, in Mülheim mit einem jeweils unter sich verteilten Gewinn absetzten, der für das Zigarettenpapier auf durch-

schnittlich 8 DM für den Karton in den Gründen festgestellt ist.

II. Spezieii zu den einzelnen Sachrügen:

ER:

1.) Die Angeklagten DEENEED, OP und ci greifen den Schuldspruch in erster Linie mit der Begründung an, das Landgericht habe rechtsirrig das Saargebiet ls Zo1l1laus1land behandeit.

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Das Landgericht hat diese Frage geprüft und dahin entschieden, dass das Saargebiet nicht nur devisenrechtlich und hinsichtlich des Aussenhandelsverfahrens, scndern auch zollrechtiich ab i. April :948 Ausland war.

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Das kann rechtlich nicht beanstandet werden. Frankreich hat vom 15. November 1947 ab durch verschiedene Gesetzes- und Verwaltungsmassnahmen die Ausgliederung des Saargebietes aus dem deutschen Zollgebiet und seine Angliederung an das französische Zollgebiet schrittweise vollzogen. Dieser Zustand ist durch ein Berliner Abkommen der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierungen vom 20. Februar 1948 mit Wirkung ab 1. April 1948 als besatzungsrechtlich wirksam bestätigt und in der Jeia-Anweisung Nr 18 vom 1. April 1948 bekanntgemacht wor-

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64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-23/3-str-374-51#rd_11

den. Die völkerrechtliche Zulässigkeit und Wirksamkeit dieser Massnahme ist hier nicht zu erörtern. Der durch die Machtverhältnisse der Nachkriegszeit erzwungene tatsächliche Zustand der Zurückverlegung der deutschen Zollgrenze von der poiitischen deutsch-französischen Grenze hinter das Saargebiet derart, dass sie seit lL April 1948 östlich von Homburg (Rheinpfalz) verläuft, ist im Gebiet der französischen Besatzungszone, zu der das hier betrcffene Land Rheinland-Pfalz gehört, als Tatsache zellrechtlich und damit auch strafrechtlich hinzunehnmen,

Das Saargebiet ist seit 1. April 1948 wie ein Zcllausschussgebiet im Sinne des § 2 Abs 3 ZollG als Zollausland zu behandeln. So ist diese Prage auch vom Bundesfinanzhof (II 36/50 vom 27. April 1951, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1951 S 238) und ihm folgend vom Bundesgerichtshof (1 StR 579 und 599/52 vom 3. März 1953) entschieden worden. Diesen Entscheidungen tritt der Senat im Ergebnis bei, indem er insbesondere die Rechtmässigkeit der Erhebung von Einfuhrabgaben aniässlich der Überschreitung der diesseits des Saargebietes verlaufenden Grenge bejaht.

Das Landgericht hat hiernach mit Recht die Angeklagten wegen der nach dem 31. März 1948 aus dem Saargebiet unter Umgehung der deutschen Zollstelle Homburg in das deutsche Zollinland bewerkstelligten Einfuhr zollpflichtiger Waren eines Vergehns der Zoll- und Steuerhinterzlehung (§ 396 RAbgO) schuldig gesprochen. Dabei ist '' auch die innere Tatseite, nach dem bei diesmFahrten gezeigten äusseren Verhalten der Angeklagten für die Zeit ab 1 April 1948 vom Landgericht rechtsirrtumsfrei be-Jjaht worden, Der hiergegen gerichtete Angriff der Revisionen ist unbegründet.

Rechtliche Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der vo r dem 1, April 1948 begangenen Einzeltaten. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten DD. Sch@p und OB schon vom Fetruar 1948 ab in gleicher Art wie später einzelne Fahrten zu Schmuggelzwecken in das Saargebiet unternımmen und dabei die Gestellung des Schamuggelguts unterlassen, Wegen der für die vor dem 1. April 1948 iegende Zeit ncech vorhanden gewesenen rechtlichen Unklarheit über den Verlauf der neuen (zurückverlegten) Zollgrenze kann in der Einfuhr von Waren aus Saarbrücken in das deutsche Zollbinnenland nicht eine durch Täuschung deuts.her Zollbeamter schuldhaft bewirkte Verkürzung ven Abgaben nach § 396 RAbgO gefunden werden. Die vor dem 1. April 1948 begangenen Einzeltaten der Angeklagten DEEEEED. Sch und OB müssen daher aus dem sie betreffenden Schvidspruch einer fortgesetzten Abgabenhinterziehung aus-

scheiden.

Das Bauptzollamt Mannheim macht als Nebenkläger geltend, auch hinsichtlich dieser vor dem 1. April 1948 eingeführten Waren französischer derkunft sei es möglich. dass die Angeklagten ;e nach den Umstönden des Einzelfalls eine Zcoll- und Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begangen haben. Darin kann dem Jehenkläger nicht gefclgt werden. Die Überführung der Angeklagten ist wegen Zeitablaufs insoweit nicht mehr zu erwarten.

Eine Freisprechung wegen der in Übereinstimmung mit der Anklageschrift in den Schuldspruch einbezogenen kinzelakte der vor dem 1. April 1948 liegenden Zeit ist

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nicht erforderli.h, da das landgericht ebenso wie im Eröffnungsbeschluss zugunsten aller Angeklagten die sämtlichen innerhalb der Zeit von Mitte Februac 1948 bis Juni 1949 festgestellten Einzeltaten jedes Angeklagten zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst hat und diese Zusammenfassung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Gründe enthalten allerdings hinsichtlich mehrerer Fahrten weder Angaben über die Zeit der Begehung nnch über das Ergebnis des Schmuggels. Die Art der Ausführung dieser Taten war jedoch nach dem Urteilszusammenhang offenbar dieselbe wie in den übrigen Fälen und das Gesamtergebnis, das für die Zeit bis zur Währungsumstellung (20. Juni 1948) und von da ab für gewisse Zeitabschnitte für die jeweils beteiligten Angeklagten - gesondert oder gruppenweise zusammengefasst -, in den Gründen festgestellt ist, bietet dem Revisicnsgericht nı ch hinreichend äie Möglichke_u,

auch für diese Fälle die Richtigkeit der Anwendung

des § 396 RAbgC zu bestätigen. Überdies sind die Angeklagten durch die Annahme je einer Fortsetzungstat nicht beschwert.

2.) Hinreichend dargetan ist ferner nach § 401 b RAbgO

die Annahme der erechwerten Begehungsform derGewerbsmässigxkei t der Straftat der Angeklagten DEE». HOD- Schi ur OR Sie ist auch von diesen Beschwer-

deführern nicht ernstlich beanstandet.

Der Angeklagte Weib. der - ebenso wie Rogalla - derbandenmäs si gen Begehung der Tat nach § 401 $ Abs 2 Ziff 1 RAbgO schuldig gesprochen worden ist,

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bekämpft diese Annahme zu Unrecht. Die Feststellungen in den Gründen sind zwar knapp, aber ausreichend. Darnach haben die Angeklagten Weib, Roi und der frühere Mitangeklagte Be> am 9. März 1949, nachden sie sich zur gemeinschaftljichen illegalen Einfuhr z)dilpflichtiger Waren verbunden hatten, diese Abgabenhinterziehung bei der Schmuggelfahrt gemeinsam ausgeführt. Aus dem Urteilszusammenhang ist hinreichend erkennbar: dass aie Ausführung der Tat jeweils in der gleichen Art erfolgt ist, wie bei den übrigen Schmuggelfahrten. Sie haben also gemeinsam die 126 Karton Zigarettenpapier und 65 Plaschen Parfüm in Saarbrücken in einem Güterwagen versteckt und diese Schmuggelware nach Ankunft des Güterzugs in Mannheim aus ihrem Versteck wieder herausgeholt, um sie i ohne vorherige Gestellung zur Abgabenentrichtung mit Gewinn abzusetzen unddiesen unter sich zu verteilen. Nach | diesem äusseren Hergang ist es offensichtlich, dass jeder ! der Mitwirkenden zur Zeit der Tat sich der Verbindung mit ! den beiden anderen bewusst war and diese gewollt hat ' Die Verbindung brauchtnicht, wie die Beschwerdeführer meinen, zu fcortgesetzter Begehung ven Straftaten gieicher Art eingegangen worden zu sein. Darin unterscheidet sich der Tatbestand des Bandenschmuggels (§ 401 b Abs 2 ziff 1 RAbgO) von den Tatibeständen der SS 24% Abs ı Ziff 6 und 250 Abs 1 Ziff 2 StGB, Es ist auch rechtlich chne Belang, dass es zu weiteren Bandelschmuggelfahrten dieser drei Teilnehmer nicht mehr gekommen ist. Das hatte darin seinen Grund, dass sie im AÄnschiuss an ihre letzte Pahrt am 9. März 1951 von der Bahnpolizei in Mannheim gestellt wurden und ihnen das Schmuggelgu: abgenommen werden ist-

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3.) Das Landgericht hat es im Anschluss an die Entscheidung des deutschen Obergerichts (NJW 50 S 651) abgelehnt:

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dassStraffreiheitsgese tz vom 31. Dezenber 1949 auf das Zoll- und Steuervergehen der Angeklagten anzuwenden, Inzwischen hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 1. 74) gleichfalls entschieden, dass nach § 12 StrfifG ale Z2211- und Steververgehen ven dieser Amnestie ausgenommen sind. Van dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der Senat keinen Anlass, Der Auss=hluss von der Amnestie ist nicht, wie die Beschwerdeführer Dmkum> .Roeiiip. OD und Wei meinen. beschränkt auf die Steuervergehen.

für die sich der Steuerpflichtige nach § 410 RAbgO durch Selbstanzeige Straffreiheit verschaffen konnte. Für eine solche Einschränkung bietet die Fassung und der Zweck des

8 12 StrFrG keinen Anhalt. Bei Monopolvergehen sind nach

§ 128 BranntwMonG die Vorschriften über das Steuerstrafrecht (§§ 391 bis 419 RAbgO) entsprechend anzuwenden.

Diese fallen daher auch unter die von dieser Amnestie ausgencmmenen Steuervergehen im Sinne des § 12 StrfrG

Der Angriff der Revisionen geht feh_.

} Dies giit auch für die Rüge der rechtskräfigertsceaiedenen Sache, die instescndere von dem Angeklagten Deiiilb erhoben wird. Dieser ist innerhalb der Tatzeit der im jetzigen Verfahren abgeurteilten Fortsetzungstat nach einer Schmuggelfahrt vom 24. Noven-

ber 1948 im Unterwerfungsverfahren vom Hauptzollamt Kajserslautern weger versuchten Bannbruchs zu einer Geidstrafe und zur äinziehung der damals von ihm eingeführten Waren verurteilt worder. Auch die Angeklagten OB und Ro-GEB sina je einmai am 24 November 1948, Sch@> auch noch am 7. Apri: 1948 und 8. Februar i949, vom Hauptzcilamt Kaiserslautern wegen versuchten Bannbruchs, teiiweise

auch wegen Verstössen gegen die §§ 396, 405 RAbgO u-a.,

zu Gelästrafen und zur Zinziehung der mitgeführten Waren

4.

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B. Hinsichtlich des Strafausspruchs

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verurteilt worden- Es ist nicht ausgeschlossen. dass

die damals im Unterwerfungsverfahren abgeurteilten

Taten sachgleich sind mit einer der Einzeltaten, die

in der vcm Landgericht angenommenen Fortsetzungsiat

der genannten Angeklagten mit enthalten sind. Trifft

dies zu, SO äussert die seinerzeitige Unterwerfung

d:ch nur im Umfang ihrer rechtlichen Zulässigkeit Rechtskraftwirkung. Sie hindert deshalb das cordentli-

che Gericht nicht, dieselbe Tat erneut unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt - hier § 401 b RAbgO - zu verfolgen, der zu einer Strafe führt, die die Finanzbehörde zu verhängen gar nicht zuständig war. So liegt

der Fall hier, da die im Unterwerfungsverfahren geahndeten Taten sich im jetzigen gerichtlichen Verfahren als Teil einer erheblich umfangreicheren gewerbsmässigen cder bandenmässigen Steuerbinterziehung herausstellten, die zwingend mit Gefängnis und Ge.dstrafe bedroht nnd in dieser Gestalt im Unterwerfungsverfahren gar nicht abgeurteilt werden k'nnten ‚§ 421 Ats 2 RAbgO). Das ist ständige Rechtsprechung. von der abzuweichen kein Aniass besteht (vgl RGSt 69, 93 ‚95; und BGH 3 StR 433/52).

Nach allem sind sämtliche Revisionen, soweit sie den Schuldspruch argreifen, als unbegründet zu verwerfen.:

I. Der die Angeklagten D ı EEE , Ss c n ER und O0 m betreffende Strafausspruch muss aufgehoben werden, weil es nicht ausgeschlossen werden kann, dass

das Strafmass zuungunsten dieser Angekıagten beeinflusst war durch äie vor dem 3. April 1948 begangenen Einzel taten, die nicht mehr von Ger Fortsetzungstat umfasst sind-

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Die Aufhebung ergreift auch die gegen diese drei Angeklagten festgesetzte Wertersatzstrafe, da die in der Zeit von Februar 1948 bis zur Währungsumstellung (20. Juni 1948) von DD und Sch@p seschmuggeiten Waren in Urteil zusammengefasst sind und auch bei der Wertersatzberechnung nicht erkennbar ist, ob und in welcher Höhe darin nicht mehr greifbares Schmuggelgut aus den ver dem i Aprii 1948 jiegenden Einzeltaten mit enthalten ist Entsvrecheudes gilt für den Angeklagten OB, bei dem das Schmuggelgut für das ganze Jahr 1948 in einer Summe festgestellt ist. Hiertei kann es gleichfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Höhe der festgesetzten Wertersatzstrafe durch vor dem 1. April 1948 erfolgten Schmugge]l beeinflusst ist.

Im übrigen zeigt die Wertersatzberechnung für diese drei Angeklagten keine Rechtsfehler. DEEEEEB beanstandet auch zu Unrecht. dass im Urteil bestimmte Freiheitsstrafen für den Fali der Nichtbeitreibbarkeit der Wertersatzstrafe festgestellt worden sind. Die Festsetzung dieser Ersatzfreiheitsstrafen beruht auf § 391 RAbg0. der auf § 29 StGB verweist.

In der seuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, wiederholt zu prüfen, ob die Rückfallvcrausserzungen nach § 404 aF RAbgO bei den Angeklagten Sche und O@iBtatsächlich gegeben sind. Aus den Urteiisgründen geht dies nicht einwandfrei hervor Das Landgericht wird insbescndere zu prüfen haben, ob die zur Begründung des Rückfalls herangezogenen Vortaten ausserhalb der jetzt abgeurteilten Fortsetzungstat liegen. Wegen der Portsetzungstat wird auf RGSt 47, 309 hingewiesen., § 404 RAbgO ist in der vor dem 26. Mai 1949 in Geltung gewesenen Fassung anzuwenden.

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II Das Urteil leidet, soweit es die Augeklagten D On . Sc ı AED , © HA und Ro EB betrifft, noch an einem weiteren Mangel, der zur Aufhebung im Strafausspruch führt.

Wie bereits oben A II 4 ausgeführt. sind diese vier Angeklagten innerhalb der Zeit vom 1. April 1948 bis Erie Juni 1949. während der die jetzt abgeurtsiiten Fortsetzungstaten begangen worden sind, im Unterwerfungsverfahren mit Strafen beiegt worden. Als Grund der Ahndung ist im angef«chtenen Urteii bei Sc h El einmal Tabakhehlerei (7. April 1948), einmal Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Bannbruch 8 Februar 1949), tei 0 > versuchter Bannbruch in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (24. November 1948), bei D EEE , S c ı EEE und R o ED für ihren Unterwerfungsbescheid vom selben Tag (24, November 1948) nur Bannbruch cder versuchter Bannbruch angegeben. Alle diese Unterwerfungsbescheide sind von Haurftzsliäntern der Pheinpfal: 'Ka’- serslautern cder Landav) erlassen. Wegen dieses räumlichen und zeitlichen Zusammentreffens kann die Möglirhkei“ nicht ausgeschlossen werden, dass Gegenstand dieser Unserwerlungsbescheide Einzeihandlungen waren, die zu der com Landgericht augenommenen Fertsetzungstat der genannten Angeklagten gehören. Trifft dies zu, so ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass die im Unterwerfungsverfahren erkannte Geldstrafe, soweit sie bereits bezahlt ist, anzurechnen ist auf die im gegenwärtigen gerichtlichen Verfahren erkannte Geldstrafe der einzelnen Angeklagten. Im übrigen wird verwiesen auf die grundlegende Entscheidung RGSt 69, 97 und die Entscheidung ües Senats 3 StR 433/52 vom 19. Februar 1955.- Das gilt entsprechend für etwa tereits im

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Urterwerfungsbescheid verhängte und bezahlte Wertersaizstrafen. Alsdann ist eine weitere Vollstreckung der im Unterwerfungsbescheid festgesetzten Geld- und Wertersatzstrafen, soweit die in ihm geahndete Tat durch die jetzr’- ge gerichtiiche Aburtei.ung miterfasst wird, nicht mehr zu_ässig (RGSt 50, 237 /240/). Unberührt oleibt jedoch die im Unterwerfungsbescheid angeoränete Einziehung.

III. Der gegen die Angeklagten H EB und we EEE ergangene Strafausspruch bleibt aufrechterhaiten. Der hiergegen gerichtete Angriff der Revisionen ist unbegründet. Die Strafzumessung wie auch die Festsetzung der Wertersatzstrafe zeigt keinen Rechtsfehler.

Die Revisionen der Angeklagten Hi und We müssen deshalb im vollen Umfang als unbegründet verworfen werden.

IV. Die Anordnung der Einziehung bleibt aufrechterhalten. Der eingezogene Personenkraftwagen steht nach den Feststellungen im Eigentum des Angeklagter HB und ist zu mehreren Schmuggelfahrten zwis:hen Kaiserslautern und Mannheim sowie zwischen Mannheim und Mülheim a.d.Ruhr zur Umgehung der Zcllstelie mit dem Schmuggelgut und zu seinem Absatz, mithin zur Begehung der vom Eigentümer des Wagens begangenen Tat benvtzt worden. Die angeordnete Einziehung ist daher nach § 401 Abs i Satz 1 RabgO rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Reichsbahnstempel ist. wie im Urteil ausdrücklich festgestellt worden ist, von einer Druckerei in Saarbrücken

erworben worden, gehört also nicht der Reichsbahn. Die bei-

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den Eisenbahneruniformen gehören ihr offenbar gleichfalls nicht. sind vielmehr, wie sich aus den Urteilsausführungen ergibt, von den Angeklagten selbst beschafft worden und gleichen rı.r nach Machart und Stoff der amtlichen Eisenbahnervwniform. Die beiden Ausweisfcermulare gehören zwar der Reichshbahr, «ind aber wert_os, weshalh ihre Einziehung chne Beiang !st. Bei dem Zigarettenpapier und dem Parfüm kann kein Zweifel darüber bestehen, dass sie als Schmuggelgut der Einziehung unterliegen.

Die Einziehungsancrdnung bleibt daher Adur.h die teilweise Aufhebung des Urteils unberührt.

Rotberg Krauss Busch

Scharpenseei Baldus