Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.02.1953 – 3 StR 433/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 sıR 432/52 2.2288 031 ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hütteningenieur Gotthard H EEEEED zus VEEEEEEEEED-Be@iiiB. geboren an @. EEEE> ED ir (EEE OHREN
wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter MNaass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung. Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ‚Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Härz 1952 wird verworfen.
Jedoch wird das Urteil wie folgt berichtigt:
Der Angeklagte ist kostenpflichtig wegen gewerbsmässiger Stouerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 4 - vier - Monaten und zu einer Geldstrafe von 300 DU (dreihundert DM), an deren Stelle im Falle der Uneinbringlich-
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keit für je 20 DM ein Tag Gefängnis tritt, verurteilt.
Der Angeklagte hat Wertersatz in Höhe von 19830 DM zu leiste, und zwar in gesamtschulduerischer Haftung mit der bereits verurteilten Frau HE in voller Höhe, mit dem bereits verurteilten K@&in Höhe von 11890 DU und mit dem bereits verurteilten hitangeklagten Wais in Höhe von 4600 DM.
Im Falle der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes tritt an Stelle von je 500 DM ein Tag Gefängnis.
Die vom Hauptzollamt DEEP in den Akten
Strfl. 403/49 festgesetzte Geldstrafe von 100 DM wird auf die Geldstrafe, die daseibst Tür abgesetzte Zigaretten in Höhe von 440 DM festgeseizte Wertersatzstrafe auf die erkannte Wertersatzstrafe, soweit der Angeklagte sie bezahlt hat. angerechnet. Soweit er sie noch nicht bezahlt hat, dürfen Strafe und Wertersatzstrafe des Unterwerfungsbescheides nicht mehr vollstreckt werden.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe;
Der Angeklagte ist wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 200 DM, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit für je 20 DM ein Tag Gefängnis tritt, verurteilt worden Ferner hat er Wertersatz in Höhe von 19390 DM zu leisten.
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Wit der Revision wiederholt er lediglich den bereits im ersten Rechtszuge erhobenen Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache. Er ist, wie das Landgericht zutre?fend dargelegt hat, unbegründet. Im Unterwerfungsverfahren nach § 445 RAbgO ist gegen den Beschwerdeführer am 10. Mai 1950 wegen fortgesetzter Steuerhehlerei unter Annahme mildernder Umstände eine Geldstrafe von 100 Dil festgesetzt und auf Leistung von Wertersatz erkannt worden, weil er nach seinem Geständnis im Oktober und November 1949 seines Vorteils wegen in DEE fünftausend amerikanische Zigaretten und 5 kg Schokolade, hinsichtlich deren, wie er wusste, Zoll und Steuern hinterzogen waren, von unbekannten Personen angekauft und zum grössten Teil mit geringem Gewinn wieder abgesetzt hatte. Im jetzigen Verfahren wurde festgestellt, dass er von Juli 1949 bis Anfang Januar 1950 insgesamt zweihunderttausend unverzollte und unversteuerte amerikanische Zigaretten,. einschliesslich jener fünftausend, angekauft und abgesetzt hat, um sich eine fortlaufende Einnahmeguelle zu verschaffen, Die im Unterwerfungsverfahren als fortgesetzte Steuerhehlerei geahndete Tat erwies sich im jetzigen Verfahren als Teil einer erheblich umfangreicheren gewerbsmässigen Steuerhehlerei. Dieses Vergehen ist mit Sefängnisstrafe bedroht, konnte also im Unterwerfungsverfahren nicht
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abgeurteilt werden (§ 421 Abs 2 RAbg0). Die Unterwerfung äussert nur im Umfange ihrer rechtlichen Zulässigkeit Rechtskraftwirkung. Sie hindert deshalb nicht, dieselbe Tat erneut unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, der zu einer Strafe führt, die Cie Finanzbehörde nicht verhängen kann. Das ist ständige Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht (vgl statt aller R6St 69, 93 /95, 967).
Die Revision wendet hiergegen ein, die Rechtskraftwirkung der Unterwerfung könne, wenn überhaupt, so mur dann in diesem Sinne beschränkt sein, wenn die Finanzbehörde den Sachverhalt im Augenblick der Unterwerfung nicht in seinem ganzen Umfang kenne. Das treffe hier aber nicht zu. Der Beschwerdeführer habe bereits bei seiher Vernehmung vor dem Hauptzollamt am 23. Januar 1950 alle seine Verfehlungen zugegeben. Die Unterwerfungsverhandlung habe am 9. kai 1950 stattgefunden. Offensichtlich habe das Hauptzollamt zu Giesen Zeitpunkt den ganzen Umfang seiner Verfehlungen gekannt und ihn gleichwohl nur wegen eines Teils derselben bestraft Diese Annahme wird durch die tatrichterlichen Feststellungen in Verbindung mit dem inhalt dieser Akten und der Akten des Hauptzollamts Strfi 403/49 widerlegt.
Sie ergeben, dass das Ermittelungsverfahren das zum jetzigen Hauptverfahren führte, vollkommen getrennt von dem Ermittelungsverfahren, das mit der Unterwerfung endete, geführt worden ist und dass keiner der beiden Sachbearbeiter von dem anderen Ermittelungsverfahren Kenntnis hatte. Im übrigen würde auch die Kenntnis des gesamten Sachverhalts im Augenblicke der Unterwerfung der jetzigen Strafverfolgung nicht entgegenstehen. Das Hauptzollamt hätte, wenn es gleichwohl die ganze Tat
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cder nur einen Ausschnitt daraus im Unterwerfungsverfahren unter falscher rechtlicher Würdigung geahndet hätte, unter gröblicher Verletzung der Vorschriften des Verfahrens (§ 421 Abs 2 RAbgO) eine rechtlich unzulässige Verfügung getroffen. Eine derartige Verfügung ist nicht geeignet, die gebotene gerichtliche Verfolgung aus einem der Zuständigkeit der Finanzbehörde entzogenen rechtlichen Gesichtspunkte
zu hindern und den Einwand der rechtskräftig entschie-
denen Sache zu begründen. Nach allem verfehlt die Revisionsrüge ihr Ziel.
Da die im Unterwerfungsverfahren bereits geahndete Tat als Teil der jetzt festgestellten fortgesetzten’ gewerbsmässigen Steuerhehlerei erneut der Be-
“ -'strafung unterliegt, muss die im Unterwerfungsverfah-
ren festgesetzte Strafe auf die nunmehr erkannte Strafe angerechnet werden. Das hat das Lanägericht nicht verkannt. Das eingeschlagene Verfahren entsprickt aber nicht den in der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätzen. Tas Lanügericht hätte auf die für angemessen erachtete Geldstrafe von 300 DE erkennen und aussprechen müssen, dass auf diese Strafe die im Unterwerfungsverfahren erkannte Strafe insoweit anzurechnen sei, als der Angeklagte sie bereits bezahlt habe (R6GSt 69, 93 ‚I9T/). Statt dessen hat das Landgericht die angemessene Geldstrafe um den Betrag der ersten Geldstrafe ermässigt. Ebenso hätte das Landgericht den Wertersatz nach der Gesamtzahl der abgesetzten Zigaretten berechnen müssen. Das ist aber die Zahl, die sich nach Abzug der eingezogenen Zigaretten ergab. Eingezogen wurden
in dem Ermittelungsverfahren, das zur Unterwerfung führ-
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te, beim Beschwerdeführer 600 Zigaretten, im Urteil - gegen die früheren Witangeklagten WEB und KB 1100 Zigaretten, insgesamt also 1700 Zigaretten Mithin
ist lertersatz zu leisten für 198300 Zigaretten, mithin 19830 DM. Auch hier ist auszusprechen, dass auf
den Wertersatz der Betrag anzurechnen ist, den der Beschwerdeführer bereits auf Grund der früheren Straffestsetzung als Wertersatz gezahlt hat. Die weitere Vollstreckung der Geldstrafe und der für die abgesetzten Zigaretten festgesetzten Wertersatzstrafe von 440 DM aus dem Unterwerfungsbescheid ist unzulässig. (RGSt 50, 237 ;240/) Nicht berührt wird die im Unterwerfungsbeschluss angeordnete Einziehung von 600 Zigaretten und die für die abgesetzte Schokolade festgesetzte Wertersatzstrafe von 50 Di. Diese Änderung der Urteilsformel steht nicht im Widerspruch mit der Vorschrift des
§ 358 Lbs 2 StPO. Im Ergebnis wird der Beschwerdeführer nicht härter bestraft. Die Berichtigung der Urteilsformei konnte von hier aus erfolgen.
Rotberg Krauss Busch Scharpenseel . Masss