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BGH Entscheidung vom 21.04.1953 – 2 StR 799/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Walter I EEE aus u, Hort geboren am EEEEEEER 1925;

wegen Beleidigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben: i Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Tuüwig Bundesrichter Dr. Ortlieb

Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter us als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision ads Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Juli 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte fuhr im Januar 1952 mit einem Fernlastkraftwagen von Hamburg nach Mannheim oder Stuttgart.

„2. Auf der Rückfahrt nach der Durchfahrt von Hannover am Ausgang der Ausfallstrasse nach Hamburg sah er die Zeu-

gin _ stehen; die in Hannover bei Gericht wegen der Freilassung ihres verhafteten Mannes vorstellig gevwiorden war und nun wartete, mit einem Kraftwagen mitgenonmen zu’ werden. ‘Sie getraute sich nicht durch Winken an die vorbeikommenden Fahrzeuge zu wenden. Der Angeklag-

te erkannte aber ihre Absicht, hielt an und forderte

sie auf, einzusteigen. Sie nahm neben ihm Platz. Bei

‘der folgenden Unterhaltung erzählte sie ihm den Zweck ' ihrer Reise und schilderte ihm ihre Mittellosigkeit

und bedrängte Lage. Während einer Rast in einer Ortschaft zahlte der Angeklagte ihr das Essen und eini-

ge Schnäpse. Vor der Weiterfahrt erklärte er ihr, sie müsse entweder hier bleiben oder in die hinter dem Führersitz befindliche Schlafkabine steigen, da sie unterwegs seinem Chef begegnen. könnten und dieser das Mitnehmen von Frauen und Passamten streng verboten habe. Frau Gi war damit einverstanden, um nicht in der Ortschaft mittellos zurückbleiben zu müssen. Sie stieg in die Schlafkabine, in die auch der Angeklag-

te sich begab, da sein Begleiter die Führung des Wagens übernahm. Er fragte dabei Frau GEM ob sie "dagegen nichts einzuwenden habe, wenn er sich neben sie lege. Sie erklärte sich einverstanden mit dem ausdrücklichen Bemerken, sie nehme an, dass er sich anständig benehmen werde. In der Kabine versuchte der Angeklagte sie zu küssen und sie zu umarmen; sie war damit aber nicht einverstanden, Nachdem der Angeklagte etwa zwei Stunden geschlafen hatte, begann er ein Gespräch, das

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er auf das geschlechtliche Gebiet lenkte. Obwohl Frau GEB ihm dies verbat und erklärte, dass sie dies nicht wolle, küsste sie der Angeklagte, drückte sich an sie, betastete sie an der Brust und versuchte sie zum Geschlechtsverkehr zu bestimmen. Frau Gm hält es zwar für möglich, dass sie dem Angeklagten, da sie ihn los werden wollte und sich anders nicht helfen konnte, auf sein Verlangen einen Kuss gegeben habe, wies im übrigen aber sein Verlangen zurück, wehrte. ihn ab und rief schliesslich in ihrer Angst und Bedrängnis den anderen : Fahrer um Hilfe. Hierauf packte sie der Angeklagte am Kopfe, hielt ihr mit der einen Hand den Mund zu und drückte ihr mit der anderen Hals.und Kopf nach hinten. Frau Gi stiess, da sie nicht mehr schreien konnte, mit dem Fuss nach dem anderen Fahrer, der schliesslich anhielt. Der Angeklagte liess hierauf von ihr ab.

Die Strafkammer hat den Angeklagten, den die Anıiage einer versuchten Notzucht beschuldigte, wegen Beleidigung verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revisionsbegründung keine den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen anführt.

Dass die Strafkammer die Tı.tbestandsmerkmale der versuchten Notzucht nicht für gegeben hält, hindert sie nicht, nunmehr die Tat als Beleidigung zu verfolgen, wenn der von ihr festgestellte Sachverhalt den äusseren und inneren Tatbestand der Beleidigung erfüllt. Strafantrag hat die Gass rechtzeitig gestellt.

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zutreffend hat die Strafkammer eine, auch mittels einer Mätlichkeit begangenen Kundgebung der Missachtung darin erblickt, dass der Angeklagte sich der ihm fremden, wie er wusste, verheirateten Frau, näherte, sie umarmte, küs ste und an’ der Brust betästete und sie zum ehebrecherischen Geschlecht sverkehr zu "bestimmen versuchte, "Soweit sie allerdings es als eine Beleidigung ansieht, dass er Frau Co. zumutete, in die Schlafkabine zu steigen, ist dem nicht beizutreten. Der. Angeklagte hat sein Ansinnen. damit begründet, dass sein Chef die Mitnahme von Frauen und Pas-

.. samten. verboten habe und er ihnen unterwegs begegnen

‚ könne. Er hat aus diesem Grunde der \ es freigestellt, entweder zurückzubleiben oder in der Schlafkabine Platz zu nehmen. Ein Angriff auf ihre Ehre liegt unter diesen Umständen insoweit nicht vor, Dass sein Vorbringen der Wahrheit nicht entsprach, ändert daran nichts,

Nach den Feststellungen war Frau GC nit den unzüchtigen Berührungen und mit den Zuäringlichkeiten nicht einverstanden. Sie hat sich dagegen gewandt und, als er das ihr peinliche Verhalten fortsetzte, heftig abgewehrt, Sie hat zwar einmal auf sein Verlangen ihm einen Kuss gegeben; die Strafkammer ist. jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass sie dies nur in ihrer Bedrängnis tat, um den Angeklagten los zu werden, nicht aber dadurch ihr Einverständnis mit seinen weiteren Zudringlichkeiten und seinem Geschlechtsbegehren kundgab.

Die Strafkammer würdigt im einzelnen das Verhalten der Gass gegenüber dem Angeklagten. Sie folgert hieraus aber nicht nur, dass der Angeklagte mit ihrer Einwilligung zu seinem Vorgehen nicht rechnen konnte, sondern gelangt zur Überzeugung, dass er mit ihrer Bereitschaft oder Einwilligung auch nicht gerechnet habe. Dies schließt

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sie auch schon daraus, dass er bereits Täuschungsmittel anwandte, um Frau GB zum Besteigen der Schlafkabine zu veranlassen. Diese Folgerung ist möglich, Demnach hat der Angeklagte vorsätzlich mit dem Bewusstsein gehandelt, dass sein Verhalten zur Ehrenkränkung geeignet sei. Ein Irrtum über eine Einwilligung oder ein Einverständnis der GB scheidet aus (BGHSt 1, 291, 3 StR 45/50 vom 16. Januar 1951).

Auch die Strafzumessungsgründe zeigen keinen Rechtsfehler. Soweit die Strafkammer rechtlich ..fehlerhaft bereits in der Zumutung, die Schlafkabine zu besteigen, eine Beleidigung erblickte, hat dies erkennbar das Strafmass nicht beeinflusst. Strafschärfend konnte die Strafkammer .berücksichtigen,. dass der Angeklagte durch unwahre. Angaben - das Besteigen der Kabine erreichte.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt