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BGH Urteil vom 04.01.1951 – 1 StR 257/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2322 058

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen ‘den Polizeisekretär Jakob Sch ED aus miiB-EEE, Gort geboren em@D. ED GE,

wegen eines Verbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. ilovember 1951, an der teilgenommen

haben: Senatspräsident Richter

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter "Mantel. Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Lichter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Dundesanwaltschaft, Justizsekretär En» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 4. Januar 1951 aufgehoben und das Verfahren

eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zu Last.

Von liechts wegen

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Gründe§

i.) Der Angeklagte war durch Urteil des Sondergerichts in Frankenthal vom 18. Dezember 1935 wegen eines Vergehens nach §§ 1, 4 der Notverordnung zum Schutz von Voik und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl I S 83), wegen fortrcsetzten Diebstahls (§ 242 StGB) und wegen eines Verbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren zehn !onaten Gefänzsnis verurteilt worden.

Auf Antrag des Angeklagten und der $Staatsanvaltschaft hat das Landgericht in Frankenthel durch 3eschluss vom 24. August 1949 auf Grund der Bestimmungen des Landesgesetzes von kheinland-Ffalz zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23. lärz 1948 (GVBl S 244 ff) a) die in dem Urteil des Sondergerichts ausgesprochene Gesamtstrafe aufgelöst, b) die Verurteilung wegen des Vergehens nach

88 1, 4 der Notverordnung vom 28. Februar 1933 aufgeho-

ben, c) dic Verurteilung wegen des fortgesetzten Diebstahis und des Verbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes aufrechterhalten und aus den hierfür festgesetzten früheren Einzelstrafen eine neue, Gesamtstrafe

von zwei Jahren sieben lionaten Gefängnis gebildet, d) die Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen, soweit das ÜUrteil. des Sondergerichts aufrechterhalten geblieben ist, sowie die \iederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung

“. der Hauptvcrhandlung angeordnet.

Im iiederaufnahmeverfahren hat das Landgericht den Angeklagten durch Urteil vom 4. Januar 1951 neuerdin;ss des Diebstahls und eines Verbrechens nach § 8 des Sprongstoffgesetzes schuldig erkannt, ihn zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei lionaten Gefängnis verurteilt und die Strafe als verbüsst erklärt.

?.) Die üevision des Angeklagten macht die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen iechts geltend. Sie

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“ fahrenshindernis von Amts wegen zu berücksichtigen. Auf

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führt aus, das Lendsericht habe die \je;nahme der üprengstoffpatronen durch den Angeklagten rechtsirrig als Diebstahl gewertet und durch die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes gegen die

86 1%, 12 des Landesgesetzes vom 23. .ärz 1948 und die

88 362, 373 StPO verstossen.

3.) Das Landgericht und auch die kevision haben über- , sehen, dess die Taten des Angeklagten unter die Bestimmun-..: gen des § 4 Abs 1, 2 und 3 des Gesetzes von Ikheinland- We: Pfalz über die Gewährung von Straffreiheit vom 18. Juni 1948 (GVBl S 283 £) fallen. Nach dicsen Bestimmungen sind anhängige Verfahren einzustellen, wenn die Tat vor dem i. Oktober 1945 begangen und keine höhere Strafe als ein Jahr Zuchthaus oder 18 'onate Gefängnis (allein oder in Verbindung mit ciner Geldstrafe von höchstens 3000 ii) R zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. ..; ” Die Taten fallen auch nicht unter eine der Ausnahmebestimnungen des § 4 Abs 4 Satz 2 des Gesetzes.

Das Lendgericht hätte hiernach das Verfahren einstelle müssen. Dass es sich um ein \iiiederaufnahmeverfahren handelt, ändert nichts hieran; denn durch den die Wiederuuf-

nahme anoränenden Beschluss des Landgerichts wurde das ’ frühere Urteil vdeseitigt und das Verfahren wieder anhän-

Das Revisionsgericht hat die Straffreiheit als Ver-

die Sachrüge ist allerdings zunächst zu prüfen, ob die rechtliche “Würdigung des festgestellten Sachverhalts zutrifft oder ob etwa in beiden Urteilspunkten oder in einem von ihnen die Freisprechung des Angeklagten geboten gewesen wäre. Der unschuldige oder nicht nachweislich schul- . dige Angeklagte hat in einem solchen Falle einen Anspruch darauf, dass nicht das Verfahren we;en Straffrciheit einsestellt, sondern auf seine Freisprechung erlkarnt wird (RESt 70, 193). Hier lässt das Urteil aber in der rechtlichen Würdigung keinen Rechtsfehler erkennen; sowohl die Schuldfeststellung wegen Diebstahls als auch die wegen

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eines Verbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes werden zur äusseren und inneren Tatseite durch die Feststellungen getragen. Was die kevision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung, in der Behauptung neuer und daher im lievisionsverfahren unbeachtlicher Tatsachen und in rechtsirrigen Ausführungen über das Landesgesetz vom 23. lärz 1948. Zu letzteren ist folgendes zu bemerken:

Entgegen der Behauptung der Revision hatte das Sondergericht den Angeklagten nicht "allein wegen seiner marxistischen Weltanschauung" verurteilt; es hat sich viel-

.,. flüssen freigehelten. Aus diesem Grund hat das Landgericht

auch die Yiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Angeklagten nach § 11 Abs 1 des Landesgesetzes vom 23. „ÄTZ-1948 angeordnet. Xraft der ihm nach § 244 Abs 2 StTO obliegenden Aufklärungspflicht war das neu erkennende Gericht berechtigt und verpflichtet, die Schuld- und die Straffrage nach allen Richtungen zu prüfen, ohne dabei irgendwie an die Teststellungen des - durch die Wiederaufnahme des Verfahrens auch im Schuldspruch beseitigten - Urteils des Sondergerichts gebunden zu sein; die einzige Schranke, die die Wiederaufnahme des Verfahrens dem Gericht setzte, war die, dass es das: frühere Urteil in Art und Höhe der. Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten ändern durfte (§ 12 Abs 3 Satz 1 des Landesgesetzes vom 23. Aärz 1948 in Verb mit § 373 Abs 2 StPO). Hiergegen hat aber das Landgericht nicht verstossen. Das Landgericht hat auch mit bedenkenfreier. Begründung die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 des Landesgesetzes vom 23. üärz 1948 verneint, bei deren Vorliegen das Verfahren nach § 3 des Landesgesetzes - und nicht nach § 4 Abs 3 des später in Xraft getretenen Straffreiheitsgesetzes vom 18. Juni 1948 - hätte eingestellt werden müssen; die Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 11, 12 des iLandesgesetzes vom

23. Kärz 1948. stand entg;esen den won dem Landgericht ge-

äusserten Zweifeln der Prüfung nicht entgegen, ob das Verfahrer .

nach § 3 in Verb nit § 1 Abs 1 des! Landesgesetzes einzusteilen sei. |

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5.

4.) Auf die Revision des Angeklagten war hiernach das an.

gefochtene Urteil aufzuheben und das Ve.fahren gemäss § 4 Abs 3 des Straffreiheitsgesetzes von Yhcinland-Tfalz vom

18. Juli 1948 einzustellen.

Die Xosten des Verfahrens hat nach § 467 Abs 1 StPO die Staatskasse zu tragen. Ein Anlass, ihr auch die dem

‚Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen,

besteht nicht.

Richter Dr. Peetz Hantel‘ Dr. Geier Glanzmann