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BGH Entscheidung vom 23.10.1951 – 2 StR 487/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2307 012

Im Namer. d2s Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Fischgrosshändler Gerhard K v geboren an GENER 1911 in B ‚ Kreis S s

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.2.) den Fuhrunternehmer Helmut Wilhelm Beich F

. geboren am EB 1902 in H ’

wegen Versicherungsbetruges und versuchten Betruges

hat der 2. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 23. Oktober 1951, an der teilgsnommen habens

Senatspräsident Dr. WHoericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner . Bundesrichter Dr. Dotterweich ‚„„ Bundesrichter Werner

= Bundesrichter Dr. Sauer ° : als beisitzende Richter,

u Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär rn Li als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkennt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. April 1951 mit seinen Feststellungen aufgehoben, Die Seche- wird zur neuen Verhandlung und * Entscheidung, auch übsr die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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-2- gGründe,s I.

Der Angeklagte TED ver Eigentümer eines Opel-Blitz-IKW und führte mit ihm Transporte aus. Er stand z.2t. der abgeurteilten Vorgänge im Begriff, sich einen 5-7 1/2 t IKY anzuschaffen. Durch den unten geschilderten Verlust jenes IKW kam sain Unternehmen zum Erliegen. Er hatte diesen Wagen mit 8.000 DU gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust versichert. Ausserdem hatte er die -— für das Strafverfahr:n in Betracht kommende - angebliche Ladung bei einer anderen Versicherungsgesellschaft mit 12.960 DH versichert, Auch der Angeklagte Ki wear für die Ladung, die angeblich in seinem Auftrag zu bewirken wer, eine Versicherung in Höhe von 12.960 DM bei einer dritten Versicherungsgescllschaft eingegangen. Bei dieser Ladung hendelte es sich nach Angabe der Angeklagten um 60 Kisten Räucheraale. Koi will sie am 12. Oktober 1949 von einem in der Ostzone ansässigen gewissen Fi (der sich nicht ermitteln-hess) bezogen haben, Die Ladung hatte sich nach der Einlassung der Angeklagten noch am 12, Oktober 1949 abends auf dem LKW befunden, als Kup den Wagen in einem Brauereikeller - ohne Wissen und Willen des Inhabers des Kellers - untergestellt habe,

Am 13. Oktober 1949 früh.5 3/4 Uhr meldete der Angeklagte Fo bei der Polizei Teuump- PeipHEEEED, dass der vorher erwähnte IKY, wie er 5 1/4 Uhr festgestellt:habe, mit den 60 - Kisten aus der Garage verschwunden sei. Die Polizei fand einige Stunden danach den Wa-

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gen in der Nähe eines Friedhofs verlassen vor; er war zum Teil ausgebrannt, von der Ladung wurde keine Spur gefunden, Nach dem Befund war der IKV etwa 1 1/2 - 2 Stunden vor dem Auffinden vorsätzlich in Brand gesetzt worden,

Beide Angeklagte mecliten ’ gleich nach dem Verschwinden des LKW ihre angeblichen Versicherungsansprüche geltend, die Versicherungsgesellschaftsn lehnten jedoch jede Zehlung ab, weil sie ein betrügerisches Vsrhalten annahmen.

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Auf Grund dieses Sachverhaltes waren die Anzeklagten wegen Versicherungsbetruges und wegen versuchten Betruges angeklagt worden, Die Strafkammer hat sie wegen Mangels an Beweisen freigesprochen, Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Verfahrensrechtlich rügt sie Verletzung des § 244 Abs 2 StPO, sachlichrechtlich Nichtenwendung der §§ 263, 265 StGB.

Die Nachprüfung des Urteils ergibt folgendes:

1.) Das Landgericht befasst sich eingehend mit der Einlassung der Angeklagten über die angebliche Geschäftsverbindung mit dem oben unter I Abs 1 erwähnten Til und über seine angeblichen früheren Lieferungen an den Angeklagten Kup. Es kommt dabei zu dem Schluss, dass alle Angaben der Angeklagten hierzu unglaubwürdig, also unwehr sind, ebenso Kills Behauptung über seine angeblichen Aallieferungen nach Be. Namentlich hat sich die Behauptung Kaps Über eine solche Lieferung

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an einen gewissen BeW in BEER als erfunden herausgestellt. Ähnlich war das Ermittlungsergebnis hinsichtlich eines engeblichen Empfängers DW in BED . (UA S 16 Abs 2).

Die Strafkammer hält ferner für erwiesen, dass der IKY kurze Zeit, nechdcm ihn KB an 12. Oktober abends in den Brauereikeller untergestellt hatte. diesen Raum wieder verlassen hat; das spreche in starkem lasse dafür, dass KB ihn entgegen seiner Einlassung weggefahren habe (3 27). Darüber, was hieraus u ! zu folgern sei, spricht sich die Strafkamner nicht aus.

leiter ist erheblich, dass FEB sich nach diesem a, Zeitpunkt zum Keller begeben haben will, um sich von

Vorhandensein des IKW zu überzeugen, aber nichts bemerkt . Bi habe (S 11). Nach alledem unterliegen, wie das Urteil 2.

S 20 £bs 2 erklärt, die Angaben der Angsklagten über die Anlieferung der Räucheraale vom 12. Oktober 1949 & und über die weiteren Vorgänge an diesem Tage "stärk- = sten Zweifeln", Das Urteil belegt dies weiter durch ei- Br ne Reihe von Tetsachen und bezeichnet die Einzelheiten der Darstellung der Angeklagten, soweit sie sich auf den angeblichen Tmpfang und die Weiterverladung der 60 Kisten Aal bezieht, zum Teil als widersprüchsvoll und auffallend, zum Teil als widerlegt (S 20-28). Weiter

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a erwägt es, dass ein Dieb des beladenen LKW kein Interesse daran gehabt haben könnte, ihn in Brand zu setzen, "Hk denn er hätte dadurch nur unnötig dic Aufmerksamkeit : auf sich gelenkt. Re

Er Trotz; üleser, auf einen Schuldspruch hindrängenden .

Tatsachen gleubt die ‚Strefkammer freiseprechen zu müssen,

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5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-23/2-str-487-51#rd_12

weil beim Angeklagten FEB kein Bevieggrund für die Tat ersichtlich sei und weil deshalb "letzte Zweifel" an der Schuld der beiden Angeklagten beständen

(S 32). Die Angeklagten hätten aber "zweifellos ein nicht einwandfreies Geschäft vorgehabt bezw. durchgeführt, ohne dass jedoch hinreichend festgestellt verden könne, welcher Art dies Geschäft gewesen sei und dass es einen Tatbestand des Strafgesetzbuchs erfülle" (S 35 Abs 2).

2.) Diese Ausführungen lassen erkennen, dass das Lendgsricht zn die richterliche Überzeugung von der Schuld der Angceklasten zu hohe Anforderungen gestellt hat. Ein Angsklagter ist dann zu verurteilen, vwenn der Tatrichter die volle richterliche übarzeugung von seiner Schuld hat (§ 261 StPO). Diese Üperzeugung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine ganz entfernte andere Möglichkeit (ein "letzter Zweifel") besteht und dass infolgedessen keine "absolute" oder "mathematische" Gewissheit. zu erlangen ist; vgl RGSt 61, 202; 66, 164; BGH 2 StR 42/50 vom 28. November 1950 = DR 1951, 122. So ist aber der hier vorliegende Sachverhalt beschaffen, ; Die Einlassung der Angeklagten besteht aus einer langen Kette von Unwahrheiten, Unglaubwürdigleiten und Unwahrscheinlichkeiten, so dass - jedenfalls nach den bisherigen Beweisergebnissen -— die Begehung der Tat durch ande- rre ohne irgend eine Mitwirkung der Angeklagten eine ganz ı “ entfernte Möglichkeit ist. Diese Köglickkeit liegt ausser-

halb der Grenzen der - beschränkten - Gewissheit, die der Tatrichter mit den ihm erlaubten Hitteln erreichen

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kann und mit der er sich begnügen muss, Auf S 32 Abs 2 meint die Strafkammer, die Angeklagten müssten sich. wenn sie die Täter wären, zum Anzünden des IK\/ einer anderen Person bedient haben, Denkgesetzlich besteht diese Notwendigkeit nicht, Im Widerspruch zu ihr steht auch die Beweiswürdigung auf S 19. wonach die ganze Aussage der Ehefrau TED (die ua die Anwesenheit Kids während der ganzen Nacht vom 12. zum 13. Oktober in der ehelichen Wohnung bestätigt hat) als "yertlos" bezeichnet wird, Die Strafkammer hält demnach hier mindestens für möglich, dass Ka sich

in der entscheidenden Zeit nicht in seiner Wohnung aufgehalten hat,

Nicht ersichtlich ist schliesslich, warum der An-

-geklagte KW nicht auch ohne Yissen oder Mitwirkung

F@EEEEEB> einen Versicherungsbetrug (durch Anztinden

des IKW) hätte begehen oder begehen lassen können. KB kann dabei durchaus im Vertrauen darauf gehandelt haben, dass TB ihn nicht im Stiche lassen vürde,. TB könnte sich zus mannigfachen Gründen,

- deren Feststellung vielleicht nicht möglich, aber auch nicht nötig ist, — nachträglich darauf eingelassen haben,

EN ‚den Nitangeklagten bei der Verfolgung seiner angeblichen

Bepreone zu unterstützen, . e: © 3,) Soweit die Strafkammer hiernach den Begriff der

j "ichterlichen Überzeugung verkamnt hat, liegt nicht mur

ein - nicht gerügter - Verstoss. „gegen § 261 StPO vor, sondern auch eine sachlichrechtliche Verletzung (R6St 66, 163). Diese führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

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teils. In der neuen Verhandlung wird die Strafkamner Anlass haben, erneut zu prüfen, welche Folgerungen sich daraus ergeben, dass die Einlassung der Angeklagten in zahlreichen Punkten, - Ss.0.- unglaubhaft, widerlegt oder unwahrscheinlich ist,

Missverständlich ist die Wendung auf S 33 Abs 2, dass Tau keine ersichtliche Veranlassung hatte, seinen LKY "gegen einen Anspruch an die Versichsrungsgesellschaft einzutauschen", Köglicherweise hat die Strafkamner hierbei übersehen, dass TB in Versicherungsfelle zwei, Ansprüche gegen verschiedene Versicherungsgesellschaften hatte, und zwar gegen andere als die Versicherungsgesellschaft. bei der KB versichert hatte! Für die Beweiswürdigung.kann es schliesslich von Bedeutung sein, mit welcher Begründung die Angeklagten ihre Ansprüche bei den drei Gesellschaften geltend gemacht haben.

SER Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrades Oberbundesanwalts, Be

FISDr. Moericke ı Dr. Kirchner Dr. Dotterweich

Werner Dr. Sauer :

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